Seite 1 von 2

Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 15:04
von cine
Vorweg, die Frage hab ich auch schon im alten Forum gestellt. Echt grausig was da drüben abgeht oder sollte man eher sagen nicht abgeht? Seit über 2 Jahren nichts, was die Virenschleuder wieder bereinigt.

Fragestellung: Kann ich als Schuldner bestimmen was abgezahlt wird bei einer titulierten Forderung oder ergibt sich die Reihenfolge schon aus dem Vollstreckungsbescheid?


Folgendes Problem:

Zahle eine titulierte Forderung seit nunmehr Januar 2017 ab (Bisher 5.756,04€)

Nun habe ich eine Rate vergessen und schwups kam Post vom OGV Rest von 1789,20€ bis 5.10.

Die Ratenzahlung wurde mit dem Gläubiger nach einem GV Besuch 2016 vereinbart ohne eine Unterschrift zu leisten

In allen Überweisungen habe ich angegeben "zur Verrechnung mit Hauptforderung"

Die erste Rate wurde auch auf die Hauptforderung angerechnet, die weiteren nur auf die Zinsen.

Daten die ich noch zur Verfügung Stellen kann:

Aufforderung 12.12.16 erneute Vermögensauskunft nach §802 d ZPO (war ok) 2632,80€ 1.2.18 2882,80 5.04.18 2873,24
in dieser waren die folgenden Werte aufgeführt

Hauptforderung 2.679,80€
Zinsen 2642,75 € zzgl. Zinsen 5% über BZ ab 17.11.16 aus 2.679,80
240,57 festgesetzte kosten
Zinsen aus 154,53 aus Kosten nebst 4% seit 17.11.16
bisherige Vollstreckungskosten 1540,69 €
Gesamt 7.258.34 €


Bezahlt waren bis 05.04.2018 dann 2873,24€
Somit sind noch 2882,80 übrig

Dummerweise hab ich den text so stehen lassen, erst vor 3 Monaten (á 155€) habe ich den Text noch ergänzt auf "Verrechnung mit Hauptforderung, danach auf Kosten dann auf Zinsen"

Somit dürfte dann 2417,18 wohl wieder auf Zinsen gegangen sein. Oder hätte das Geld gar nicht verwendet werden dürfen, da explizit zur Verrechnung angegeben wurde?

Achja die Forderung ist aus dem Jahr 2000

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 15:21
von caffery
Hallo!

cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 15:04 Fragestellung: Kann ich als Schuldner bestimmen was abgezahlt wird bei einer titulierten Forderung oder ergibt sich die Reihenfolge schon aus dem Vollstreckungsbescheid?
Zum ersten Teil: Ja
Zum zweiten Teil: Nein

Wenn der Schuldner eine Reihenfolge bestimmt, dann kann die Zahlung abgelehnt werden - oder sie muss ebenso verrechnet werden sie bestimmt wurde.
Wenn der Schuldner keine Verrechnung bestimmt gilt Kosten->Zinsen->Hauptforderung
(siehe § 367 BGB)
Wenn es sich bei der Forderung um ein Verbraucherdarlehen handelt gilt Kosten->Hauptforderung->Zinsen
(siehe § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB)
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 15:04
In allen Überweisungen habe ich angegeben "zur Verrechnung mit Hauptforderung"

Die erste Rate wurde auch auf die Hauptforderung angerechnet, die weiteren nur auf die Zinsen.
(...)
Dummerweise hab ich den text so stehen lassen, erst vor 3 Monaten (á 155€) habe ich den Text noch ergänzt auf "Verrechnung mit Hauptforderung, danach auf Kosten dann auf Zinsen"
Den Zusammenhang verstehe ich auch nach 10 mal lesen nicht - er widerspricht sich einfach, oder? Was stand denn nun jahrelang in den Überweisungsbetreffs? Also zwischen der ersten Rate und bis vor 3 Monaten?
Nix oder Durchgehend "zur Verrechnung mit Hauptforderung"?
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 15:04 Hauptforderung 2.679,80€
Zinsen 2642,75 € zzgl. Zinsen 5% über BZ ab 17.11.16 aus 2.679,80
240,57 festgesetzte kosten
Zinsen aus 154,53 aus Kosten nebst 4% seit 17.11.16
bisherige Vollstreckungskosten 1540,69 €
Gesamt 7.258.34 €


Achja die Forderung ist aus dem Jahr 2000
Das spricht sehr stark dafür, dass hier verjährte Zinsen in nicht unwesentlicher Höhe mitmachen. Ganz allgemein scheint es hier Sinn zu machen, die Restforderung auch aus diesem Gesichtspunkt genau zu überprüfen und eine Verjährungseinrede in Bezug auf die Zinsen zwischen 2000 und 2013 ins Feld zu führen. Je nachdem was in dieser Zeit so gelaufen ist...

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 16:06
von cine
@caffery
Es stand immer "zur Verechnung mit Hauotforderung" drinn. Nur in den letzten 3 habe ich es noch ergänzt weil ja meiner Rechnung nach die HF erledigt ist.

Die Frage ist, wie jetzt vorgehen, die Sache liegt ja beim OGV und der will bis 5.10. ne zahlung oder halt die
VA.

Achja das ganze war ursprünglich ein gekündigter Dispo

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 16:10
von caffery
Sorry, ich glaube nach dem drölften Mal lesen habe ichs jetzt verstanden.
Es stand die ganzen Jahre "zur Verrechnung auf Hauptforderung" im Betreff. Erst vor drei Monaten (als es schon längst keine Hauptforderung mehr gegeben haben dürfte) hast du den Betreff geändert, richtig?
Der Gläubiger hat sich aber scheinbar einen feuchten Schmutz für deine Verrechnungsanweisung interessiert und so verrechnet, wie es ihm in den Kram passte, richtig?

Also: Das geht so nicht. Der Gläubiger muss Deine Verrechnungsbestimmung berücksichtigen oder das Geld zurückweisen. Ich würde mal sagen, dass der Gläubiger nach erledigter Hauptforderung auf Kosten, dann auf Zinsen hätte verrechnen müssen. Von daher dürften seit geraumer Zeit nur noch Zinsen offen sein.
Von diesen sind bzw. waren zur Aufnahme der Ratenzahlung bzw. bei Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme in 2016 aber vermutlich schon einige verjährt. Es sei denn der Gläubiger hätte in den Jahren zwischen Titulierung und 2016 regelmäßig (mindestens alle 3 Jahre) vollstreckt oder/und du hättest entsprechend regelmäßig Raten gezahlt. Zusätzlich wären einige Zinsen ja überhaupt nicht entstanden, wenn der Gläubiger wie bestimmt verrechnet hätte. Von daher würde ich vermutlich aktuell überhaupt nichts mehr zahlen und erstmal klären:
- Wie genau hat der Gläubiger denn die Zahlungen seit 2016 verrechnet? Wenn er sie falsch verrechnet hat, muss das geändert werden - was sich auch positiv für dich bzgl. der laufenden Zinsberechnung während der Ratenzahlungen auswirken würde.
- Waren 2016 bereits Zinsen verjährt? Dazu Verjährungseinrede erheben und den Gläubiger auffordern die entsprechenden Zinsen zu bereinigen.

Sollte den Gläubiger das alles nicht jucken und er einfach aus dem alten 2000er Titel vollstrecken, solltest du aus meiner Sicht eine Klage gegen diese Vollstreckung prüfen.
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 16:06 Die Frage ist, wie jetzt vorgehen, die Sache liegt ja beim OGV und der will bis 5.10. ne zahlung oder halt die
VA.
Aus den dargelegten Gründen würde ich vermutlich dazu raten gegen die Vollstreckung zu klagen. Um das genauer sagen zu können, müsste man sich das natürlich alles angucken.
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 16:06
Achja das ganze war ursprünglich ein gekündigter Dispo
In dem Fall hätte ohnehin - selbst ohne Verrechnungsanweisung - Kosten->Hauptforderung->Zinsen verrechnet werden müssten und es wären auch so seit einiger Zeit nur noch Zinsen geschuldet - so sie denn nicht verjährt sind;)

Wobei die enormen "bisherigen Vollstreckungskosten" von über 1500 Euro natürlich dafür sprechen könnten, dass tatsächlich regelmäßig vollstreckt wurde um jeweils eine Zinsverjährung zu verhindern - aber das sollte man sich halt mal angucken.

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 16:27
von cine
Kann, darf man ein paar Bilder einfügen? Wenn ja wie am besten? Muss echt so dumm Fragen, weil bei meinem eigenen Forum kann man alles direkt hochladen :roll:

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 16:45
von cine
Und sorry wenn es umständlich geschrieben ist. Ist gar nicht so einfach alles so einzukürzen, damit es lesbar bleibt :(

Was ich noch vergessen hatte: Hab mit dem GV gesprochen, der ist der gleichen Ansicht wie der Gläubiger, dass die Verrechnung so stimmig ist und unsere Telefonat war nicht kurz

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 16:55
von caffery
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 16:27 Kann, darf man ein paar Bilder einfügen? Wenn ja wie am besten? Muss echt so dumm Fragen, weil bei meinem eigenen Forum kann man alles direkt hochladen :roll:
*öhm*
Ich sag mal: Kommt auf die Bilder an.
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 16:45 Was ich noch vergessen hatte: Hab mit dem GV gesprochen, der ist der gleichen Ansicht wie der Gläubiger, dass die Verrechnung so stimmig ist und unsere Telefonat war nicht kurz
Dann stimmt entweder das nicht:
cine hat geschrieben: 16. Sep 2020, 16:45 In allen Überweisungen habe ich angegeben "zur Verrechnung mit Hauptforderung"
Die erste Rate wurde auch auf die Hauptforderung angerechnet, die weiteren nur auf die Zinsen.
oder ihr habt irgendwie aneinander vorbeigeredet.

Ansonsten würde ich ohnehin mal sagen:
Wenn die Fakten eindeutig sind, würde mich die Telefonaussage eines GV in jedem Fall nicht jucken bzw. nicht von einer Abwehrklage abbringen;) Gerichtsvollzieher sind erstens auch nur Menschen und zweitens entscheiden sie auch nicht über deine Klage.

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 17:02
von cine
Ich schau mal das ich alles was ich gerade zur Hand habe, mal digitalisiere, anonymisiere und dann auf google hochlade und hier einen link setze

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 17:06
von tidus82
Genau, entweder du lädst die Bilder bei einem Anbieter deiner Wahl hoch - z.bsp. imgur.com - oder du kannst, wenn du auf „vollständiger Editor“ klickst auch auf das Bildsymbol klicken und da einfach ein Bild hier hochladen :-)

Re: Tit. forderung Ratenzahlung mit Hinweis "zur Verechnung"

Verfasst: 16. Sep 2020, 17:07
von caffery
Das wird nicht nötig sein.

Die einzigen Fragen die zählen sind:
- Was stand nachweislich in deinen Überweisungsbetreffs, waren dies eindeutige Verrechnungsanweisungen und wurden diese ggf. missachtet? Ja/Nein
- Sind zwischen dem Zeitpunkt der Titulierung und dem Tag der Vollstreckungsmaßnahme die deine Geschichte hier Ende 2016 ins Rollen brachte bereits weitere verjährungsunterbrechende Ereignisse eingetreten? Im Wesentlichen sind das: Vollstreckungsmaßnahmen oder Teilzahlungen. Wenn ja, müsste man sich da noch die genauen Zeitpunkte ansehen.
Wenn nein bzw. jein /nicht durchgängig und/oder zur Frage eins die Antwort "Ja" ist, dann würde ich gegen die Vollstreckung vorgehen.
Dabei würde ich mich in Bezug auf die erste Frage auf § 497 Abs. 3 i.V.m. § 367 Abs. 2 BGB beziehen und Nachweise zu den Überweisungsbetreffs vorlegen. Zu Punkt zwei würde ich mich auf die Einrede der Verjährung beziehen.