Seite 1 von 1
Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 16:43
von insolaner
Moin,
wenn eine GKV Forderungen in die Welt zimmert, die trotz entsprechender Erklärungen (arbeitssuchend, Jobcenter verzögert aber Weiterbewilligung) in einem freiwilligen Beitragssatz von 800+ EUR monatlich münden, wird das ganze dann
a) im Insoverfahren als "normale" Schuld behandelt
b) mit der (irgendwann mal kommenden) RSB geloescht
oder haben die da wieder "Sonderrechte"?
Und kann das ganze auch, wenn das Jobcenter doch mal zu Potte kommt (womit gerade derzeitig kaum zu rechnen ist) dann zu Nachzahlungen o.ä. führen?
Ich habe mal gehört/gelesen, dass Altschulden bei einer GKV nicht nur den Wechsel zu einer anderen erschweren, solange sie unausgeglichen sind, sondern auch bei derselben KK eine "Leistungsfreiheit" besteht, obwohl (irgendwann mal wieder) Beiträge gezahlt werden?
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 17:22
von Witwe Bolte
Ist die Forderung der GKV vor der Inso-Eröffnung entstanden ?
"Sonderrechte" hat eine GKV wie jeder andere Gläubiger, der im Fall des Falles "aufrechnen" (oder "verrechnen") kann. Meist ist das ja z.B. das Finanzamt ... aber Du könntest ja auch mal Anspruch auf Krankengeld o.ä. haben.
Wie wäre es denn mit einem Antrag an die GKV auf "Ruhendstellung" oder so was, bis das JC in die Pötte kommt ?
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 17:41
von insolaner
da das Verfahren noch nicht mal beantragt (geschweige denn eröffnet) ist - ja, vor dem Verfahren. Wahrscheinlich wird das Verfahren erst eröffnet, wenn das Jobcenter bewilligt hat, aber es werden wohl zumindest Mahnkosten etc. bleiben.
Krankengeld fällt aus, auch vorher wurde schon immer versucht, keine Erstattungen der Kasse entstehen zu lassen (zB. bei Zuzahlungen - vorab Befreiung holen und feddich
)
Ruhendstellung heisst aber auch keine Versicherung, oder? Wobei die eh' schon Leistungsfreiheit angekündigt haben.
Das Problem ist, dass die betroffene Person (nett formuliert) "schlürig" ist (vermute depressions- o.ä. bedingt)...
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 17:43
von caffery
Deine Frage verstehe ich dem Zusammenhang auch nur so halb.
Alles was vor Eröffnung entstanden ist wird von der RSB erfasst, alles was danach in die Welt gezimmert wurde nicht.
Ich würde aber ganz allgemein gerne bei der Gelegenheit auf § 240 Abs. 1 SGB V verweisen. Demnach besteht ein Rechtsanspruch darauf, die "geschätzten" Mondbeträge der Versicherung auch 12 Monate rückwirkend mit entsprechendem Nachweis oder Glaubhaftmachung zu mindern - inkl. Säumniszuschlägen.
Falls das noch nicht geschehen ist, würde ich in jedem Falle dringend dazu raten.
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 17:46
von caffery
insolaner hat geschrieben: ↑20. Mär 2020, 17:41
Wahrscheinlich wird das Verfahren erst eröffnet, wenn das Jobcenter bewilligt hat, (...)
Ruhendstellung heisst aber auch keine Versicherung, oder? Wobei die eh' schon Leistungsfreiheit angekündigt haben.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II oder XII sind vom Ruhen der Leistung ausgenommen. (§ 16 Abs. 3a SGB V)
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 18:00
von insolaner
ist man denn auch "leistungsberechtigt", wenn über den Antrag noch nicht entschieden ist, weil angeblich Mitwirkungen fehlen?
Das wäre ein sehr gutes Argument!
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 18:09
von imker
ich kann das nicht so gut erklären, wie es Frau XYZ in
https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2358/
geschafft hat
ggf lesen und hier wieder nachftragen
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 18:10
von caffery
Nicht der Leistungsbezug ist entscheidend, sondern die Leistungsberechtigung bzw. der Bedarf. Das steht auch derart formuliert in dem genannten Gesetz.
Es reicht also der Nachweis, dass Einkünfte lediglich in einer Weise vorhanden sind, dass dies zu einer Leistungsbrechtigung führen würde. Am einfachsten geht das natürlich über eine Bescheinigung des JC.
Ich habe es aber auch schonmal mit Nachweisen und einer Eigenrechnung ausreichend nachweisen können. Das ist nur entsprechend aufwändiger - besonders wenn der Sachbearbeiter eine Zicke ist.
PS: *umpf*
Ja, der Imkerlink wäre einfacher gewesen;) Der Text auf der Seite ist auf jeden Fall Berater-Pflichtlektüre.
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 18:17
von insolaner
danke für Eure Tips!
Kann man damit vielleicht auch einen zwischenzeitlich "privat" entstandenen Medikamentenkauf (noch nicht bezahlt) erstattet bekommen? Aber vielleicht klappt das ja auch mit "Rezept nachreichen"...
Werde jetzt erstmal den Link lesen und dann weiteres anleiern - ist ja nicht so, dass man momentan genug Chaos hätte *seuftz*.
Re: Problematik Krankenkassenforderungen
Verfasst: 20. Mär 2020, 21:01
von Witwe Bolte
insolaner hat geschrieben: ↑20. Mär 2020, 16:43
... in einem freiwilligen Beitragssatz von 800+ EUR monatlich münden ...
War das nicht der alte Mindestbeitrag für "hauptberuflich selbständig Tätige" als 'freiwilliges' (Zwangs-) Mitglied in einer GKV ?
Es gibt doch seit einiger Zeit ein neues Gesetz;
https://www.versichertenentlastungsgese ... einkommen/
und danach auch für Selbständige ein geringerer GKV-Mindestbeitrag.
Man müsste auch mal prüfen, ob die "selbständige Tätigkeit" wirklich "hauptberuflich" ist - oder ob man nicht hauptberuflich arbeitssuchend ist und die Selbständigkeit nur noch nebenberuflich betreibt.
Klare Regeln dafür, was haupt- und was nebenberuflich ist, gibt es meines Wissens nicht.
(Nur, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, dann geht die Rechtsprechung wohl immer von "hauptberuflich" aus.)
Das Jobcenter hier bewegt sich übrigens auch oft erst dann, wenn eine Klage beim Sozialgericht eingereicht wurde.
Gerade kürzlich noch erlebt: Sie verlangen von einem Untermieter den Mietvertrag des Hauptmieters (auf den der Untermieter naturgemäß gar keinen Zugriff hat) und zahlen erstmal gar keine KdU (Kosten der Unterkunft) eben auch mit der Begründung 'wegen mangelnder Mitwirkung' - und riskieren damit, dass der Untermieter wg. Mietrückständen seine Unterkunft verliert - und erst nachdem der Untermieter eine Eilklage eingereicht hat (er will schließlich nicht obdachlos werden), dann kommt plötzlich innerhalb weniger Tage das Geld und ein Bescheid vom JC - ohne jede Gerichtsverhandlung.
Das JC hat also ganz eindeutig versucht, den Kunden zu erpressen, sich den Hauptmietvertrag irgendwie zu besorgen (und sei es auf kriminelle Tour) und es galt offensichtlich: "Erst mal ablehnen - und abwarten - und wenn er tatsächlich zum Gericht geht, dann lenken wir ein."
Es wäre also auch zu prüfen, ob das von Deinem JC verlangte überhaupt unter die "Mitwirkungspflicht" fällt, so manches JC nimmt den § 60 SGB I gern als "Blankoscheck" für alles, was sie wissen wollen - auch, wenn es sie gar nichts angeht - und sie setzen darauf, dass sich ihre "Kundschaft" nicht wehrt.