Pfändungsfreigrenze

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imker
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von imker »

und was kommt bei der Berechnung SBB XII aus
https://www.infodienst-schuldnerberatun ... d-sgb-xii/
raus
Wie hoch ist die Miete? Wie hoch sind Fahrkosten?

Beratungshilfe ist doch nicht ausreichend - benötigt wird PKH. Du willst doch dagegen vorgehen und dich nicht beraten lassen, ob das Sinn machen könnte - das Ding EILT....
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MrVon
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von MrVon »

Jahr 2020
stufe 5 308 x 2 = 616
stufe 4 = 328
stufe 2 = 389
atufe 1 = 432

1765€ ohne Miete ohne Fahrkosten

Jedoch funktioniert der Link nicht da dieser gekürzt wird.

Beratung sehe ich als ersten Schritt und klar das es nicht reichen wird.
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MrVon
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von MrVon »

imker hat geschrieben: 10. Feb 2020, 18:35 m.E ist das kein Thema für eine Selbsthilfe-ich vermute aber auch, dass da vorher in den Verhandlungen der Arbeitgeber oder die Gehaltsabrechnung offengelegt wurde - so etwas führt dann zu so etwas
Die Weitergabe von Sozialdaten an Gläubiger gemäß SGB X


Zum 01.01.2013 wurde § 74a SGB X neu eingeführt. Diese Norm setzt Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung um und hat für Schuldner weitreichende Folgen. Seither dürfen die Rentenversicherungsträger zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro bestimmte, bei ihnen gespeicherte Daten, an andere Behörden weitergeben. Zu diesen Daten zählen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift sowie der Name bzw. die Firma des derzeitigen Arbeitgebers.

Haben Sie schulden beim Finanzamt, der Agentur für Arbeit, einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer anderen (Sozial-) Behörde, kann diese sowohl die Anschrift, die Ihr Arbeitgeber oder Sie selbst an die Rentenversicherung gemeldet haben, als auch Ihren derzeitigen Arbeitgeber ausfindig machen. Letzteres mündet dann meist in einer Lohnpfändung.
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RubyGloom
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von RubyGloom »

Ich weiß jetzt nicht wie das mit Vorrechtsbereich und co. bei alten Unterhaltspfändungen ist ... es spielt auch eine Rolle wie alt das Kind ist und ein paar andere Faktoren ...

Aber Euren Sozialhlfebedarf könnte Ihr ungefähr berechnen ...
https://new.biallo.de/vergleiche/sozial ... echner/nc/
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RubyGloom
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von RubyGloom »

MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 21:32 Jahr 2020
stufe 5 308 x 2 = 616
stufe 4 = 328
stufe 2 = 389
atufe 1 = 432

1765€ ohne Miete ohne Fahrkosten
1765€ zzgl. Miete, Werbungskosten und Erwärbstätigenbonus
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imker
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von imker »

MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 21:32 Jahr 2020
stufe 5 308 x 2 = 616
stufe 4 = 328
stufe 2 = 389
atufe 1 = 432

1765€ ohne Miete ohne Fahrkosten

Jedoch funktioniert der Link nicht da dieser gekürzt wird.


Beratung sehe ich als ersten Schritt und klar das es nicht reichen wird.
die gekürzten links funktionieren, wenn man den gekürzten link vom Ende her beginnend kopiert

was soll die Beratung denn DIR klarstellen?? Du willst doch dagegen vorgehen.

Welchen monatlichen Betrag hast Du denen denn angeboten, der dann nicht verhandelt wurde?
Welches Netto-Einkommen wurde denn offengelegt??
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imker
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von imker »

Dir haben caffery und tidus geschrieben, was zu tun ist - Änderung des Beschlusses innerhalb einer Frist beantragen - und das Ergebnis wird dann auch mindestens noch einmal einen bis drei Monate dauern - bis dahin knappes Geld....

und was war der Grund, damals den Unterhalt nicht gezahlt zu haben??? Kann das, was Du erinnerst, auch bewiesen werden?? :roll: :!: :?:
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MrVon
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von MrVon »

imker hat geschrieben: 10. Feb 2020, 22:12
Welchen monatlichen Betrag hast Du denen denn angeboten, der dann nicht verhandelt wurde?
Welches Netto-Einkommen wurde denn offengelegt??
Das kann ich nicht mehr sagen, ist schon zu lange her.


imker hat geschrieben: 10. Feb 2020, 22:16 und was war der Grund, damals den Unterhalt nicht gezahlt zu haben??? Kann das, was Du erinnerst, auch bewiesen werden?? :roll: :!: :?:
Das läßt sich nicht unbedingt kurz schildern.
Meine damalige Beziehung hatte schon ein wenig gekrieselt. Nunja irgendwann Abends bin ich nach Hause gekommen da war ein fremder Mann in der Wohnung und meine Damalige hatte Sachen gepackt. Natürlich wollte ich wissen was los ist. Sie meinte sie hätte einen neuen Freund und würde jetzt auf gleich mit meinem Sohn zu ihm ziehen. Sie meinte nur ich bin der Erzeuger jedoch bestimmen tut sie. Ich habe es damals nicht verstanden und heute auch noch nicht. Später habe ich dann anhand der Telefonrechnung gesehen das sie aus dem Teletext Kontaktanzeigen Männer kennen gelernt.
Ich habe lange lange Zeit benötigt um es zu verarbeiten. Viel später habe ich mir dann eine Anwältin gesucht. Gespräch war sehr ernüchternt, denn im maximum hätte ich Umgangsrecht einklagen können. Da ich auch nicht wußte wohin sie gezogen war, sollte ich mir Gedanken machen ob es denn Sinn machen würde. Zum einen weil sie nicht wollte das ich weiß wohin sie zieht und zum anderen könnte es weit weg sein.
Nach langen wirklich langen Grübeln habe ich dann die schwerste Entscheidung meines Lebens getroffen. Ich werde nicht nach meinen Jungen suchen. Ich möchte nicht das er hin und her gerissen wird. Ich möchte das er ruhig, gesund, liebevoll aufwachsen kann. Nur ohne mich in seinem bisherigen Leben. Es vergeht kaum ein Tag an dem ich nicht an ihm denke, kaum eine Woche um ihn über Google zu suchen.
Nun zurück. Im Jahr 2011 fing es dann an das ich Post von Jugendamt bekommen hatte zwecks Forderung. Nicht um etwas zu berechnen sondern gleich fordern. Ich hatte mich natürlich gewehrt und bevor ich etwas zahle möchte ich eine Berechnung sehen. So kam dann eins auf das andere.

Sorry, wird mir jetzt ein bischen viel, ich schreibe später weiter.
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MrVon
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von MrVon »

Licht am Horizont.
Jetzt habe ich mit einer Rechtsanwältin gesprochen, mir geht es nun besser jedoch traue ich den Braten nicht ganz.
Sie meinte, selbst wenn die Ansprüche gerichtlich festgestellt wurden, sind sie zeitnah zu vollstrecken. Auch titulierte Ansprüche auf Unterhalt können der Verwirkung unterliegen. Da der titulierte Anspruch soviele Jahre nicht vollstreckt wurde ist dieser verwikt. Zwar besteht die Forderung dann noch immer kann aber gerichtlich nicht durchgesetzt werden.
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tidus82
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Re: Pfändungsfreigrenze

Beitrag von tidus82 »

Dem widerspreche ich
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