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Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 13:29
von MrVon
Hallo Zusammen,

eine aktuelle Freigrenze findet man überall im Web worüber es jedoch sehr wenig gibt ist die Freigrenze § 850d ZPO oder wie diese genau Berechnet wird.

Was ich auch nicht ausreichend finde ist die Verzinsung, gerade in Hinsicht auf die Verjährung dessen.

Wer kann mir mehr Infos darüber geben?

BG

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 13:36
von caffery
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:29 eine aktuelle Freigrenze findet man überall im Web worüber es jedoch sehr wenig gibt ist die Freigrenze § 850d ZPO oder wie diese genau Berechnet wird.
Das ist ja auch komplexer.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/info ... e-2020.pdf
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:29 Was ich auch nicht ausreichend finde ist die Verzinsung, gerade in Hinsicht auf die Verjährung dessen.
Ich benutze meistens diesen einfachen Verzugszinsenrechner ausm Netz:

https://basiszinssatz.de/zinsrechner/

Wobei man dabei natürlich eine Idee dazu haben sollte, welche Zinsen im Einzelfall denn nun wirklich verjährt sind und welche nicht.

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 13:58
von MrVon
Danke dir !!!
caffery hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:36 Wobei man dabei natürlich eine Idee dazu haben sollte, welche Zinsen im Einzelfall denn nun wirklich verjährt sind und welche nicht.
Genau das ist der Knackpunkt.

Schon der Beschluss ist falsch, scheint jedoch keinen zu interessieren.
Zitat: "....,gezahlten Leistungen nach UVG aus dem Zeitraum 01.07.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 3.684,00€ zuzuglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen.

Die Zahlen stehen genau so im Beschluss.

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:05
von caffery
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:58 Zeitraum 01.07.2011 bis 14.03.2011 in Höhe von 3.684,00€
Huch?

MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:58 Genau das ist der Knackpunkt.
Aber der o.g. offensichtliche Fehler hat doch keinen direkten Bezug zur Zinsverjährung.
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 13:58 zuzuglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 10.11.2012 zu zahlen.
Da stehts doch - so schlicht und zutreffend wie immer. Wenn zwischenzeitlich kein Verjährungsunterbrechendes oder hemmendes Ereignis eingetreten wäre, wären stand heute die Zinsen zwischen dem 10.11.2012 und dem 31.12.2016 verjährt.

Das hat ja mit dem offensichtlichen Tippfehler aus dem Beschluss m.E. nichts zu tun.

Achja, abgesehen davon, gelten die besonderen Regelungen des § 850d ZPO sehr wahrscheinlich für die Rückstände aus dem genannten Beschluss ohnehin nicht mehr. Es sei denn, der Unterhalt wurde absichtlich nicht gewährt. Ansonsten können nur laufende Unterhaltsansprüche, oder solche die weniger als 1 Jahr zurückliegen auf diese Weise beigetrieben werden.

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:09
von MrVon
caffery hat geschrieben: 10. Feb 2020, 14:05 Da stehts doch - so schlicht und zutreffend wie immer. Wenn zwischenzeitlich kein Verjährungsunterbrechendes oder hemmendes Ereignis eingetreten wäre, wären stand heute die Zinsen zwischen dem 10.11.2012 und dem 31.12.2016 verjährt.
Ein hemmendes Ereignis gab es nicht. Zinsen in Höhe von 1503,99€ soll ich zahlen.

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:14
von caffery
Kein Vollstreckungsversuch, keine Ratenzahlung, keine Verhandlung, nix?

Dann solltest Du einfach mal eine entsprechende Einrede erheben. Von selber müssen die das nicht;)

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:22
von MrVon
Der Vollstreckungsversuch ist am 04.02.2020 geschehen. Verhandlungen gab es vor dem Beschluss, Abzahlungsvereinbahrungen wurden vom Gläubiger abgelehnt.

Sorry, aber was heißt das "Einrede erheben"?

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:30
von caffery
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 14:22 Der Vollstreckungsversuch ist am 04.02.2020 geschehen.
Auf welche Weise denn genau?
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 14:22 Verhandlungen gab es vor dem Beschluss, Abzahlungsvereinbahrungen wurden vom Gläubiger abgelehnt.
Sowas löst eine Hemmung, zumindest aber keine Unterbrechung aus.
MrVon hat geschrieben: 10. Feb 2020, 14:22 Sorry, aber was heißt das "Einrede erheben"?
Ich erlaube mir dazu mal ganz stümperhaft Wikipedia zu zitieren;):

"Die Begriffe Einwendung und Einrede bezeichnen im deutschen Zivilrecht materiell-rechtliche Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Realisierung von Ansprüchen des Gläubigers. Einwendungen und Einreden bewirken, dass der Anspruch entweder nicht entsteht, wieder erlischt oder trotz Bestehens nicht durchsetzbar ist."

"Tag!

Hiermit erhebe ich die Einrede der Verjährung, auch und insbesondere in Bezug auf nicht festgesetzte Zinsen.

Danke!

Tüss!"

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 14:35
von tidus82
Also, wenn du möchtest, dass etwas verjährt ist, dann musst du die Verjährungseinrede einlegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt ab Beginn des Folgejahres in dem die Forderung entstanden ist 3 Jahre. (sofern nicht durch ein Ereignis unterbrochen oder gehemmt) Also insgesamt 3 Jahre + X.

Damit sagst mit der Verjährungseinrede dem Gläubiger: "Hey, hier ist etwas verjährt, du kannst das zwar fordern, aber ich muss nicht zahlen". Der Gläubiger muss darauf nicht reagieren - er muss auch nicht genau ausrechnen was du demnach zu zahlen hast - das musst du selbst.
Durch die Verjährungseinrede bleibt die Forderung zwar bestehen, kann jedoch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Weiterhin solltest du bei Zahlungen ganz klar im Überweisungsbetreff angeben für was genau du bezahlst (nicht dass du versehentlich für verjährte Bestandteile bezahlst).

Solltest du die Verjährungseinrede nicht vorbringen, dann kann der Gläubiger vollstrecken. Er muss die Verjährung nicht automatisch beachten.

Re: Pfändungsfreigrenze

Verfasst: 10. Feb 2020, 15:18
von MrVon
Also kurz zusammen gefasst.
Unterhaltsansprüche werden nicht bestritten. Abzahlungsangebot wurde vom Gläubiger abgelehnt. Daraufhin ging es zum Amtsgericht, Beschluss ist vom 07.11.2014 (Zustellung 11.11.2014). Keine Reaktion von seitens des Gläubigers und meine Seite. Am 22.01.2020 ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Am 04.02.2020 Zustellung in der Firma und am 07.02.2020 bei mir Zuhause.

Hauptforderung nach Beschluss sind 3684 €, ingegen hat der Gläubiger beim Antrag Pfändungsbeschluss angegeben 3684€ + 1503,99€ Zinsen.

Vom Gericht wurde eigener notwendiger Unterhalt auf 950€ gesetzt sowie 806€ zur Erfüllung laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gesetzt nach § 850d ZPO.
Ich bin verheiratet und im Haushalt leben 3 weitere unterhaltspflichtige Kinder (10Jahre, 13Jahre und 15Jahre) meine Frau ist nicht erwerbstätig und somit Unterhaltberechtigt. Bin selbst erwerbstätig nur die Frage wie lange noch. 1736€ hören sich viel an kann aber damit nicht meine Kosten tragen.

Bei Caritas habe ich um Hilfe gebeten jedoch wurde mir mitgeteilt das ich mich an einen Sachanwalt für Scheidungs/Unterhaltsrecht wenden soll.