Forderungsverkauf 2 Titel

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schuldino
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Forderungsverkauf 2 Titel

Beitrag von schuldino »

Ich befinde mich derzeit in einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 InsO.

Sachverhalt:

Der Gläubiger war eine Bank.
RA xy klagt für die Bank:

Titel 1: ca. 1800 €
Titel 2: Kostenfestsetzungsbeschluß ca. 700 € (RA kosten: ca. 450 € Gerichtskosten ca. 250 €)
+ Zinsen ca. 400 €
= zusammen 2900 €

gezahlt habe ich vor dem Verfahren an RA xy ca. 200 € ohne große Tilgung der Gesamtforderung.

Nach dem Zahlungsvorschlag von ca. 28 % in 36 Raten an den RA xy kam dann 2 Monate später,
ein Brief eines Inkasso:
Die Forderung wurde abgetreten an eine Gesellschaft (Verbriefung),
das Anschreiben an mich von der Bank hat das Inkasso gleich mitgeliefert (Wir bzw. ich wurde(n) gar nicht direkt angeschrieben)

Der Zahlungsvorschlag von 28 % in 36 Raten ging dann auch an das Inkasso.

Ergebnis nach: 2 Monaten: ist ihnen zu wenig, es geht also weiter.


Nun stellt sich mir die Frage ob es in diesem Fall Tücken gibt:
Es gibt einerseits die Hauptforderung von ca. 1800 € + 400 €Zinsen = ca. 2200 €
und zweitens den Kostenfestsetzungsbeschluß von ca. 700 €

Jetzt stellt sich mir die Frage welche Titel das Inkasso hat,
bzw. wenn ich hier eine Einigung finde auf welcher Basis?
Nicht dass dann irgendwann vielleicht in 3 Jahren der RA xy kommt und will weiter vollstrecken.

Aktueller Stand wäre: Das Inkasso soll angeschrieben werden, auf welcher Basis man zu einer Einigung bereit wäre.


Vielleicht hat schon jemand einen ähnlichen Fall gehabt.

danke und Gruß

Anmerkung:
es wäre dann sicherlich dumm wenn sich das Inkasso mit 50% "kulant" zeigen würde, aber die Basis 2200 € wären)
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Re: Forderungsverkauf 2 Titel

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Hi schuldino,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Forderungsverkauf 2 Titel" geschaut?
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Forderungsverkauf 2 Titel

Beitrag von caffery »

Normalerweise sollten die Formulierungen einer fachlich anständigen Schuldenbereinigung wie etwa "zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche" o.ä. schon eine gewisse Sicherheit geben für den Fall, dass eine Inkasso-Nachgeburt zu einer verglichenen Forderung eines Tages den Weg in den Briefkasten findet.

Im Falle eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans gibt es zudem noch den wie ich finde sehr schönen § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO.
Dieser bedeutet einfacher formuliert, dass ein Gläubiger dem der Plan vorliegt, diesen zu ergänzen hat wenn er noch weitere Forderungen gegen den Schuldner hat. Tut der Gläubiger dies nicht, dann erlöschen diese.

Ganz allgemein halte ich persönlich aber nicht sehr viel von "Nachverhandlungen" mit Inkassobuden. Spätestens beim zweiten (höheren) Angebot merkt jede Inkassobude, dass da auf Gedeih und Verderb eine Einigung erzielt werden will. Meiner Erfahrung nach führt das zu nichts. Im Normalfall bin ich bei Regulierungen mit hauptsächlichem Inkassoportfolio ein Vertreter der "Friss oder stirb" Strategie. Soll heißen: Ein Angebot - entweder es klappt (Kopf und Summen-mehrheitich) oder nicht.
Wenn ja ist gut, wenn nicht halt InsO - oder erstmal mit dem Ergebnis leben und es irgendwann nochmal versuchen.

Bei vorrangig öffentlichen Gläubigern ist das was anderes...
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schuldino
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Registriert: 7. Dez 2019, 22:58

Re: Forderungsverkauf 2 Titel

Beitrag von schuldino »

@ caffery: okay, danke für die Ausführungen,
im Moment muss ich in der Tat davon ausgehen, dass die Gegenseite
sich nicht mit ein paar Prozenten mehr begnügt,
so dass dann wohl kein weiteres Angebot eröffnet wird.
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