Beginn der Frist für einen Widerspruch

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GernDabei
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Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von GernDabei »

B ist in Musterstadt nicht mehr gemeldet. Mahnbescheid wird an Adresse der Mutter in Musterstadt per Benachrichtigungsschein zugestellt. B war an der Adresse der Mutter nie gemeldet, für Einsatz im Ausland beim EWA abgemeldet. Die Zustellung erfolgte auf bloßer Annahme eines Postboten.

B ruft seine Mutter an und erfährt von ihr, dass ein MB beim Postamt vorliegt. B eilt aus dem Ausland zur Abholung des MB.

Wann beginnt die Frist für den Widerspruch? Zum Datum der falschen Zustellung, oder bei Abholung und erster Kenntnisnahme von B?

Dank im Voraus für eure Antwort.
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

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Hi GernDabei,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Beginn der Frist für einen Widerspruch" geschaut?
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imker
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von imker »

Das läuft mit dem Nachweis der Abwesenheit über einen Wiedereinsetzungsantrag in die womöglich versäumte Frist für den Widerspruch oder Einspruch beim Vollstreckungsbescheid.

Besteht die Forderung nicht - dann hilft doch auch zusätzlich eine Strafanzeige wegen (versuchten??) Prozessbetruges...
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GernDabei
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von GernDabei »

imker hat geschrieben: 24. Nov 2019, 13:11 Das läuft mit dem Nachweis der Abwesenheit über einen Wiedereinsetzungsantrag in die womöglich versäumte Frist für den Widerspruch oder Einspruch beim Vollstreckungsbescheid.
Danke für deine Mühe, verstehe ich leider überhaupt nicht, weil vom Vollstreckungsbescheid keine Rede ist.

imker hat geschrieben: 24. Nov 2019, 13:11Besteht die Forderung nicht - dann hilft doch auch zusätzlich eine Strafanzeige wegen (versuchten??) Prozessbetruges...
Hier kann ich mir gar keinen Sinn erklären. Trotzdem Danke für deinen Einsatz.
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von caffery »

Na komm:)

So schwer wars doch nun wirklich nicht - Du bist ja nicht erst seit gestern "gern"-dabei;)

Gegen einen Mahnbescheid legt man Widerspruch ein - gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch. Deswegen das "oder".

Die Frist beginnt wann sie nunmal beginnt - mit dem Datum der Zustellung. Den Wiedereinsetzungsantrag muss man stellen um an der Frist zu "schrauben".

Trifft ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid verspätet ein, wird dieser von den Mahngerichten in aller Regel als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet - was das Problem des "verspäteten" Widerspruchs im Wesentlichen egalisiert.

Wenn ein "Gläubiger" einfach mal auf die Idee kommt einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid zu einer erfundenen Forderung zeitlich oder räumlich so zuzustellen, dass der Empfänger mit hoher Sicherheit keine Möglichkeit zu Rechtsmitteln hat (um die Forderung rechtkräftig durchzuschießen), wäre eine Anzeige zusätzlich eine Option.
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GernDabei
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von GernDabei »

Das mit dem Vollstreckungsbescheid irritierte mich wirklich, da es mir ausschließlich um die eingangs gestellte Frage ging, ob ordentliche Zustellung an falscher Adresse mit Niederlegung beim Postamt, oder erst mit tatsächlichem Empfang gegeben ist.

Oder ist das zuzustellende Dokument im Sinne des § 189 ZPO erst zu dem Zeitpunkt erfolgt, wo man das Schriftstück erhält und die mangelhafte Zustellung, die eine Notfrist in Gang setzen soll, geheilt wird, wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugeht.

Ich bedanke mich jedenfalls bei beiden antwortenden.
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caffery
praktischer Schuldnerberater
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Re: Beginn der Frist für einen Widerspruch

Beitrag von caffery »

Faszinierend wie man um die Antwort "drumrumlesen" kann, um dann nochmal die gleiche Frage zu formulieren.

Also nochmal so deutlich wie möglich mit genauem Bezug auf die Fragestellung:
GernDabei hat geschrieben: 24. Nov 2019, 18:20 Das mit dem Vollstreckungsbescheid irritierte mich wirklich, da es mir ausschließlich um die eingangs gestellte Frage ging, ob ordentliche Zustellung an falscher Adresse mit Niederlegung beim Postamt, oder erst mit tatsächlichem Empfang gegeben ist.
Die Niederlegung beim Postamt ! (!!!) (§ 181 ZPO)

Aus dieser (für Dich erwartungsgemäß) nicht positiven Antwort wurden Dir also im Vorfeld wie ich finde ganz gute Informationen und Handlungswege genannt.
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