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Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 08:52
von helloween
Hallo,
wie kann ein Nachtzuschlag freigestellt werden, und wo macht man das mit welchen Unterlagen? Wie ist das ganze Procedere? Muß der Insolvenzverwalter informiert werden, ebenfalls die Bank?
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 09:48
von Ruhrpottmensch
Ich würde mal als "Anfänger" in Sachen Insolvenz spontan sagen, es kommt auf die Phase des Verfahren an...
Im eröffneten Verfahren muss man das ja wohl beim zuständigen Gericht beantragen & den IV wie auch die Bank informieren. In der WVP (Wohlverhaltensphase) sollte eine Information beim Treuhänder reichen...
Die "Profis" dürfen & werden dieses aber sicherlich noch ergänzen & korrigieren...
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 10:18
von arreis
Hallo,
wenn die Nachtzuschläge nicht hier "Spezielle Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder" einfließen, sehe ich keine Möglichkeit die Zuschläge freizustellen. Es handelt sich um Einkommen und dies wird nun mal gepfändet.
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 10:38
von caffery
arreis hat geschrieben: ↑4. Nov 2018, 10:18
Hallo,
wenn die Nachtzuschläge nicht hier "Spezielle Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder" einfließen, sehe ich keine Möglichkeit die Zuschläge freizustellen. Es handelt sich um Einkommen und dies wird nun mal gepfändet.
Das ist nicht richtig.
Nachtzuschläge im Rahmen des üblichen sind Erschwerniszulagen im Sinne des §850a Abs. 3 ZPO und demnach unpfändbar. (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 sowie BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VII ZB 4/15)
Die Frage wie diese zu schützen sind hängt von der Art der Pfändung/Abtretung, von der jeweiligen Situation, sowie ggf. von der Art des Gläubigers ab.
Wird ausschließlich der Lohn gepfändet/abgetreten, ist der Arbeitgeber für die Berechnung des pfändbaren Betrags zuständig und wäre der erste Ansprechpartner.
Wird (zusätzlich) das Konto gepfändet, müsste im Falle des Insolvenzverfahrens ein Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichtes her und außerhalb des Verfahrens einer des/der zuständigen Vollstreckungsgerichts, bzw. im Falle eine Pfändung des Finanzamtes einer eben dieses Finanzamtes.
Solche Anträge kann man im Prinzip formlos stellen. Es gibt aber einige brauchbare Mustertexte im Netz zum Thema "Antrag auf Vollstreckungsschutz". .
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 10:59
von arreis
Man lernt eben immer dazu! § 3 EStG war mir nicht bekannt, liegt wahrscheinlich daran, dass wir nie Nachtzuschläge bekommen haben.
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 13:04
von helloween
DAs IV wurde im August eröffnet. Die Schuldnerin arbeitet in der Gastronomie. Im Sommer hat das Restaurant tagsüber geöffnet, ab Okt. nur noch ab 17 Uhr. Deshalb jetzt die Frage, da meist erst um 2 h nachts Feierabend ist, manchmal auch später.
Also, nach formlosem Antrag der Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht muß der Bescheid wo vorgelegt werden? Es lag eine Kontopfändung (P-Konto) vor. Außer Lohn geht Kindesunterhalt und Kindergeld ein. Beides ist nicht pfändbar, oder?
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 14:51
von caffery
helloween hat geschrieben: ↑4. Nov 2018, 13:04
Also, nach formlosem Antrag der Gläubigerin beim Vollstreckungsgericht muß der Bescheid wo vorgelegt werden?
Was für eine Gläubigerin? Gläubiger haben im Verfahren nichts zu pfänden.
Wenn die Person im Insolvenzverfahren ist, müsste der Antrag ans Insolvenzgericht und nicht ans Vollstreckungsgericht.
helloween hat geschrieben: ↑4. Nov 2018, 13:04
Es lag eine Kontopfändung (P-Konto) vor. Außer Lohn geht Kindesunterhalt und Kindergeld ein. Beides ist nicht pfändbar, oder?
Kindergeld ohnehin nicht. Beim Lohn kommts eben erstmal auf die Höhe ansich an. Wenn der Lohn auch inkl. unpfändbarer Anteile (wie z.b. Nachtzuschläge) ohnehin unpfändbar ist, lohnt auch ein entsprechender Antrag nicht.
An welcher Stelle wird ihr denn was genau "abgenommen"? Oder konkret gefragt:
Wird aktuell Lohn vom Arbeitgeber an den Verwalter abgeführt oder werden Beträge vom Konto gesperrt/ausgekehrt?
Wenn letzteres zutrifft: Wurde(n) ihre Unterhaltsverpflichtung(en) bereits mit Hilfe eine P-Kontobescheinigung der kontoführenden Bank zur Kenntnis gebracht?
Wenn die Höhe des Kindesunterhalts dazu führt, dass der Kontofreibetrag überschritten wird hat es sich aus meiner Sicht bewährt, ein Konto für das Kind zu eröffnen und den Kindesunterhalt auf dieses Konto fließen zu lassen. Da die Person im Verfahren für dieses Konto verfügugnsbericht sein wird (macht ja sonst keinen Sinn), müsste die Eröffnung dem Verwalter zwar mitgeteilt werden - das genannte Vorgehen selber ist aber m.E. so formal völlig in Ordnung und unschädlich.
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 15:07
von caffery
caffery hat geschrieben: ↑4. Nov 2018, 14:51
verfügugnsbericht
Gna ... "verfügungsberechtigt" sollte es natürlich heißen;)
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 17:20
von helloween
Was für eine Gläubigerin?
Entschuldigung, Schuldnein war gemeint.
Wird aktuell Lohn vom Arbeitgeber an den Verwalter abgeführt oder werden Beträge vom Konto gesperrt/ausgekehrt?
Nein, es wird nichts gepfändet. Die Schuldnerin arbeitet in der Gastronomie, bis Okt. Tagesschicht. Da die Öffnungszeiten in den Wintermonaten geändert wurden, jetzt ausschließlich Spätschicht, manchmal bis nachts 4 Uhr bei Veranstaltungen. Bis Jahresende sind ständig Veranstaltungn. Die Frage zum Nachtzuschlag hat sich jetzt erst gestellt und könnte das pfändungsfreie Limit überschreiten.
Wenn letzteres zutrifft: Wurde(n) ihre Unterhaltsverpflichtung(en) bereits mit Hilfe eine P-Kontobescheinigung der kontoführenden Bank zur Kenntnis gebracht?
Ich nehme an, ja. Frage aber nochmal nach.
Die Mutter hat ein Unterhaltskonto für das Kind angelegt, aber dem Verwalter noch nicht mitgeteilt.
Re: Nachtzuschlag, wie freistellen?
Verfasst: 4. Nov 2018, 18:01
von caffery
helloween hat geschrieben: ↑4. Nov 2018, 17:20
Die Mutter hat ein Unterhaltskonto für das Kind angelegt, aber dem Verwalter noch nicht mitgeteilt.
Das sollte sie tun.
Dadurch sollte sie ja den Freibetrag bei der Bank doch nicht mehr überschreiten.
Aber ums nochmal zusammenzufassen:
Der Arbeitgeber sollte die Nachtzuschläge ohnehin als unpfändbar werten und daraus entsprechend nichts an den Verwalter abführen. Wenn er dies aus Unwissenheit doch tut, sollte man ihn mit der Rechtsprechung (oben genannt) konfrontieren und ihn möglichst zärtlich und freundlich bitten sich daran zu halten.
Das Konto sollte man zunächst mit einer aktuellen P-Kontobescheinigung optimal schützen (im Wesentlichen Unterhaltsverpflichtungen und Kindergeld).
Außerdem sollte man darauf achten, dass tatsächlich ausschließlich der Arbeitslohn und das Kindergeld auf das Konto kommt. Besonders Gelder die für Dritte gedacht sind (wie z.b. der Unterhalt für das Kind) sollte auch auf deren Konten fließen.
Nur wenn der Freibetrag des Kontos dann immernoch nicht ausreicht, lohnt es sich einen Antrag an das Gericht zu schreiben, indem man etwa mitteilt, dass ausschließlich der bereits gepfändete Arbeitslohn und das Kindergeld auf dem Konto eingeht und um einen entsprechenden Beschluss bitten.
Bei uns hat es sich auch bewährt mit seinen Nachweisen persönlich beim Gericht einzurücken. Meist findet sich dann ein netter Rechtspfleger der den Antrag gemeinsam mit dem Menschen stellt.