Seite 1 von 1

was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 8. Sep 2019, 14:54
von Leuchtturm
woran misst sich diese "Besserstellung" bspw. bei einem hartz 4 Empfänger, wenn dessen verwandten ihm Geld für einen gläubigervergleich leihen?

Was sind Merkmale oder Notwendigkeiten damit ein Vergleich den Gläubiger besser stellt?

Wird da ein fiktives Einkommen angeniommen dass der Erwerbslose plötzlich während der insolvenz durchgängi haben könnte?

oder woran bemisst sich das?


Überlege, den gläubigern vielleicht eine Vergleich anzubieten. Von daher erwäge ich gerade was da realistisch und auch rechtlich zulässig wäre :-)

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 8. Sep 2019, 15:11
von Witwe Bolte
Ich würde mal vermuten, dass das sehr vom Einzelfall abhängt:

1. von der Situation des Schuldners
Je jünger Du bist und je besser Deine Chancen auf eine gut bezahlte Anstellung ist,
um so geringer die Vergleichsbereitschaft der Gläubiger - oder eben andersrum:
je älter und je schlechter die Chancen, um so höher ...

2. von der Art und Anzahl der Gläubiger
Je weniger und je "professioneller", um so höher die Chancen oder
je mehr und je "angepisster", um so geringer die Chancen ...

Was würdest Du tun, wenn Du Dein Gläubiger wärst?
Würdest Du einem Vergleichsangebot zustimmen?
In welcher Höhe?
10 - 25 - 50% Deiner Forderung?
Besser den "Spatz in der Hand" - oder lieber auf "die Taube" hoffen ?

Eine Glaskugel hat hier keiner.

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 8. Sep 2019, 15:32
von Leuchtturm
1. Naja, an die 30 und keine Ausbildung oder sowas vorhanden.
nur Schulbildung wenn man so will.

2. um knapp um die 20 Gläubiger,
Shculden um die 75-80k

so ziemlich Alles vorhanden.
Krankenkasse, bafög, privatdarlehen, jobcenter, Mobilfunk, etc.
lediglich finanzamt oder steuerkram fehlt :-)


Dass man die Vergleichsbereitschaft der Gläubiger nicht wissen kann, ist klar.

aber bei einem Insolvenzplan muss man ja auch einen Vergleich machen, der besser ist als ne Insolvenz für die Gläubiger.
An irgendwas muss ein Richter ja messen können, ob ein vorgeshclagener Vergleich dem standhält :-)

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 8. Sep 2019, 16:15
von caffery
Bei einem SGB II Empfänger stellt jedes Angebot den Gläubiger besser als in einer Insolvenz zu erwarten ist.
Was bedeutet: Ein Nullplan würde bereits die rechtlichen Kriterien erfüllen. Etwa die des § 309 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Nur würde dem natürlich i.d.R: kein Gläubiger zustimmten.

Bei Deinen genannten Daten würde ich also sagen: Vergiss das mit dem Vergleich. Du kannst ja im außergerichtlichen EInigungsversuch einen kleinen Betrag von dritter Seite anbieten lassen. Vielleicht passiert ja ein Wunder. Wenn nicht, kannst Du halt einen Insolvenzantrag stellen.

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 12. Sep 2019, 14:04
von Leuchtturm
Noch eine kurze Frage:
Ich habe gelesen dass man bei Insolvenzeröffnung oder im laufenden Insolvenzverfahren einen Insolvenzplan anbieten kann, wo mit Einmalzahlung oder auch Ratenzahlung letztlich ein Vergleich durchgeführt wird.

Für die Dauer der Ratenzahlung ist man dann ja noch offiziell im Insolvenzverfahren bis die letzte Rate abgezahlt ist.

Gelten während der zeit auch die gleichen Verpflichtungen, die man bei der normalen insolvenz mit Endziel Restschuldbefreiung hätte?

also müsste man, zusätzlich zu der zu zahlende Rate im Insolvenzplan, sich auch um Arbeit bemühen, lohnpfändungen, kontopfändungen, mögliches Erbe den Gläubigern abdrücken, etc.?


Oder gilt das während der Dauer des Insolvenzplan, insofern er wegen Nichtzahlung oder so nicht gekündigt wird, nicht?

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 12. Sep 2019, 15:06
von caffery
Du schmeißt hier was durcheinander.

Was Du meinst ist einen Insolvenzvergleich bzw. eine Beendigung des Verfahrens mit Zustimmung aller Insolvenzgläubiger gem. § 213 InsO.

Ein Insolvenzplan ist was anderes.

Die Obliegenheiten gelten grundsätzlich bis das Verfahren beendet ist.

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 12. Sep 2019, 16:10
von Leuchtturm
Ich weiß nicht genau, ich meinte das hier:
https://insoguide.de/unternehmenssanier ... n-vorlegen

nur halt die Verbraucherinsolvenzvariante, bei der Gläubigergruppen gebildet werden un die Mehrheit an zustimmenden Gruppen ausreicht.

Gelten die Obliegenheiten während der gesamten Laufzeit?

Dann ist da ja nutzlos :-/

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 13. Sep 2019, 10:17
von Witwe Bolte
Wenn es um ein 'Verbraucherinsolvenzverfahren' geht (s. InsO §§ 304 ff),
dann muss ja VOR dem Inso-Antrag zwingend
- mit einer "geeigneten Stelle"
- ein 'aussergerichtlicher Einigungsversuch'
stattfinden.

Wenn der tatsächlich gelingt, dann gibt es ja gar kein Inso-Verfahren - und folglich auch keine Pflichten gemäß Insolvenzordnung.

Wenn der nicht gelingt, wieso sollte dann ein "Insolvenzplanverfahren" gelingen?

Aber ich weiß gar nicht, ob so ein "Insolvenzplanverfahren" im Falle eines "Verbraucherinsolvenzverfahrens" überhaupt möglich ist - sozusagen als "zweiter Versuch"?
Oder gelten die Vorschriften dazu nur für Regelinsolvenzverfahren?

Re: was bedeutet das "besser stellen als in einer insolvenz" beim gläubigervergleich?

Verfasst: 25. Sep 2019, 13:08
von caffery
MrsRob hat geschrieben: 13. Sep 2019, 10:17 Wenn der nicht gelingt, wieso sollte dann ein "Insolvenzplanverfahren" gelingen?
Es gibt durchaus gute Argumente für Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb des Insolvenzverfahrens, durch Insolvenzvergleich oder Planverfahren. Beides muss aber die Gesamtkonstellation hergeben und beide Varianten erfordern einen gewissen Aufwand (besonders finanziell) und auch gewisse fachliche Kenntnisse.
Insbesondere ein Insolvenzplanverfahren übersteigt in den meisten Fällen das, was karitative Beratungsstellen leisten können. Sowohl was den Aufwand betrifft, als auch (in Folge daraus) praktisch.

Ich zumindest kenne persönlich keinen Kollegen (außer mir;)) in meinem Dunstkreis der schonmal einen Insolvenzvergleich gemacht hat. Ganz zu schweigen von einem Insolvenzplanverfahren, welches noch ungleich aufwändiger ist. Obwohl ich mich da inhaltlich relativ gut eingearbeitet habe, hatte ich bislang noch keinen Fall bei dem die Gesamtkonstellation derartige Überlegungen hergegeben hätte.
... und ich schaue da wirklich schon geraume Zeit drauf, da ich das schon immer mal machen wollte;)

Die Gründe warum Verhandlungen via Vergleich oder Planverfahren Sinn machen sind vielfältig. Zunächst mal wurden die Forderungen hier bereits "ausgesiebt" durch gerichtliche Prüfung und/oder Wegfall von Forderungen durch Nichtanmeldung. Durch ein Planverfahren besteht zudem sogar die Möglichkeit ausgenommene Forderungen "wegzukriegen".
Weiterhin sind Gläubiger im Verfahren nicht selten noch vergleichsbereiter als vorher. In außergerichtlichen Verhandlungen haben Gläubiger vielleicht noch den Gedanken "der blufft nur" oder zweifeln die Wahrheit der gemachten Angaben zu Einkommen und Vermögen an. Im Verfahren selbst können sie ja schwarz auf weiß sehen, was da an Geld reingekommen ist. Das macht Gläubiger i.d.R. "weicher";)
MrsRob hat geschrieben: 13. Sep 2019, 10:17 Aber ich weiß gar nicht, ob so ein "Insolvenzplanverfahren" im Falle eines "Verbraucherinsolvenzverfahrens" überhaupt möglich ist - sozusagen als "zweiter Versuch"?
Ja, ist es.
MrsRob hat geschrieben: 13. Sep 2019, 10:17 Oder gelten die Vorschriften dazu nur für Regelinsolvenzverfahren?
Nein