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2 Dinge

Verfasst: 8. Sep 2019, 11:18
von arreis
Hallo zusammen!

Obwohl bei mir ja eigentlich alles beendet ist, gibt es 2 Dinge die ich mir gerne verinnerlichen möchte.

1. Der Ehepartner
Der Ehepartner ist ja die einzige Person, bei generell eine Unterhaltspflicht besteht. Diese Unterhaltsverpflichtung wird, bei eigenem Einkommen des Partners in der Regel per Beschluss aufgehoben. Der Beschluss wird dem Schuldner als auch dem Drittschuldner zugestellt. In dem Beschluss steht, so ist es bei mir gewesen, die Summe, die der Partner verdient. Für mich ergeben sich daraus mal 2 Fragen.
a) Hat der Beschluss noch Gültigkeit, wenn sich der Verdienst des Partners ändert, unabhängig davon ob nun nach unten oder nach oben?
b) Wenn der Schuldner den Arbeitgeber wechselt, kann er dann erneut seinen Partner als unterhaltsberechtigt angeben oder behält der ursprüngliche Beschluss seine Gültigkeit?

2. Es ist hier im Forum oft genug angesprochen worden, ich kann leider nicht verstehen, warum der Schuldner, außerhalb einer INSO, sein Gehalt nicht auf ein anderes Konto überweisen kann.


Gruß arreis

Re: 2 Dinge

Verfasst: 8. Sep 2019, 15:23
von Witwe Bolte
Nur zu 2.:
Das ist keine gute Idee, denn
a) wenn ein Gläubiger das irgendwie rausbekommt (so manche Personalsachbearbeitung ist im Gespräch doch auskunftsfreudiger als erlaubt ...) und dann das Konto dieses Dritten pfändet (resp. Deinen "Auszahlungsanspruch" gegen diesen Dritten), dann gibt es keinen Pfändungsschutz und die Kohle ist weg
und
b) hat der Kontoinhaber bei seiner Bank vermutlich unterschrieben, dass er das Konto nur für sich selbst nutzt - und wenn die Bank dann rausbekommt, riskiert der Kontoinhaber die Kündigung seines Kontos.

Also - warum unbeteiligte Dritte mit einbeziehen?
Wenn der Schuldner mit einem PFÜB rechnen muss, dann kann er im Fall des Falles sein Konto doch immer noch in ein P-Konto umwandeln lassen. Das MUSS jede Bank dann machen. Und wenn der Antrag auf Umwandlung rechtzeitig gestellt wird, gilt er auch rückwirkend und es verbleibt dem Schuldner zumindest sein Pfändungsfreibetrag.

Also: Warum sollte man Dritte mit reinziehen?

Re: 2 Dinge

Verfasst: 9. Sep 2019, 08:16
von Käsebrot
Ich würde bei 1. bei beiden Fragen zu Nein tendieren.

Wenn durch eine Änderung des Einkommens sich nichts an der Nicht-Unterhaltsverpflichtung ändert, kann man evtl. drüber streiten, ob man dann das Gericht bemühen möchte.

Bei einem Wechsel des AG gibt es sowieso einen neuen Beschluss, weshalb die Frage nach der Unterhaltsberechtigung erneut besteht und auch wahrheitsgemäß beantwortet werden muss.

Re: 2 Dinge

Verfasst: 14. Sep 2019, 09:32
von arreis
Ich möchte nur mal erwähnt haben, dass es bei der Sache, dass das Gehalt auf ein anderes Konto überwiesen wird, nichts damit zutun hat, sich einer Pfändung zu entziehen.

Re: 2 Dinge

Verfasst: 14. Sep 2019, 18:00
von Witwe Bolte
Ja - und wozu ist das jetzt wichtig?

Du hast was von "Schuldner" geschrieben.

Wenn ein "normaler" Arbeitnehmer" seinen Lohn auf das Konto eines Dritten überweisen lässt, dann bleibt ja nur noch Punkt 2 s.o. ("Konto auf eigene Rechnung"), also das Risiko dieses Dritten, dass er sein Konto verliert.

Und das Risiko des Chefs, dass er ggfs. belegen können sollte, den Lohn "schuldbefreiend" gezahlt zu haben.

Und das Risiko des Arbeitnehmers, ob er seinen Lohn von diesem Dritten dann tatsächlich auch erhält.

Aber wenn sich alle einig sind, dass sie mit diesen Risiken leben können, gibt es meines Wissens keine weiteren Probleme.