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Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 1. Jul 2026, 19:50
von El Torro
Hallo..
Habe mal wieder ein Spezialproblem...
Habe ca. 1500 Unterhaltsrückstaende aus 2014...
Haette damals zahlen müssen, konnte aber nicht wegen kurtzfristige Arbeitslosigkeit.
Titel existiert.
2017 nahm Ich es in die Insolvenz mit, Diese Forderung wurde zur Tabelle angemeldet, aber nicht als VbuH.
2023 dann die Restschuldbefreiung.
Aus der Tabelke kann es nicht vollstreckt werden, weil ja nicht als VbuH angemeldet.
Kann es aber aus dem Existierenden Titel vollstreckt werden,
Obwohl die Forderung ja eigentlich von der RSB erfasst ist?
MfG
El Torro

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 1. Jul 2026, 19:56
von Shopgirl
Theoretisch ja, solange der Titel in der Welt ist. Du könntest dich dann aber gegen die Pfändung wehren.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 1. Jul 2026, 19:59
von El Torro
Ok...Also Vollstreckungsgegenklagen, weil von der RSB erfasst?

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 1. Jul 2026, 23:56
von TomH
Wann ist man leistungsfähig und wann nicht. Käme ggf. drauf an ob man den Gläubiger im Vorfeld überzeugen kann nicht leistungsfähig gewesen zu sein.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 2. Jul 2026, 00:12
von Shopgirl
El Torro hat geschrieben: 1. Jul 2026, 19:59 Ok...Also Vollstreckungsgegenklagen, weil von der RSB erfasst?

Genau. Sobald da was kommt, musst / kannst du dagegen angehen.

Du kannst aber auch jetzt schon um Herausgabe des Titels bitten. Theoretisch kann ja erstmal jeder Gläubiger pfänden, der noch einen Titel gegen dich hat. Das ist nicht auf die Unterhaltsgeschichte beschränkt. Wobei das wohl für Gläubiger eher unwirtschaftlich ist, wenn sie wissen, dass die RSB erteilt wurde.


@Tom Bei wirklich kurzfristiger Arbeitslosigkeit dürfte die Leistungsfähigkeit gegeben gewesen sein. Ich bin kein Experte für Unterhaltsrecht, aber so weit ich weiß, wird immer mit dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate gerechnet. Aber der Drops ist hier eh gelutscht. Das ist 12 Jahre her und restschuldbefreit.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 2. Jul 2026, 08:58
von Graf Wadula
Aus meiner Sicht muss hier nicht einmal eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Sofern die (volle) Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt wurde, ist der vorherige Titel aufgezehrt und kann für die Vollstreckung nicht mehr genutzt werden. Sollte das erfolgen, kann man als Schuldner dagegen Erinnerung gemäß § 766 ZPO beim Vollstreckungsgericht erheben (LG Köln, Beschl. v. 3. 7. 2012 − 13 T 50/12; was im Übrigen auch Kommentarmeinung aller InsO-Kommentare ist). Der Gläubiger müsste für die festgestellte Forderung zur Vollstreckung einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen und nutzen. Den würde der Gläubiger aber in diesem Fall nicht erhalten, denn die Forderung ist von der RSB erfasst, da ja keine vbuH angemeldet wurde.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 2. Jul 2026, 14:11
von INTI
Unterhaltsrückstände sind doch von der RSB ausgenommen, § 302 Nr. 1 InsO, sofern sie als diese angemeldet worden sind.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 2. Jul 2026, 15:15
von caffery
INTI hat geschrieben: 2. Jul 2026, 14:11 Unterhaltsrückstände sind doch von der RSB ausgenommen, § 302 Nr. 1 InsO, sofern sie als diese angemeldet worden sind.
Nur wenn sie als vorsätzlich pflichtwidrig angemeldet worden sind. Sind sie nicht - wurde schon geschrieben.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 3. Jul 2026, 06:31
von INTI
Es wurde geschrieben, dass sie nicht als vbuH angemeldet worden sind.

Re: Eventuell Pfaendung...

Verfasst: 3. Jul 2026, 13:30
von El Torro
Vbuh heisst, das Sie als vorsätzliche und pflichtwidrige Handlung angemeldet werden müssen. Das muss schriftlich und nachvollziehbar vom Gläubiger erklärt werden.
Dann wird vom Insolvenzgericht es als VbuH in die IInsolvenztabele eingetragen.
Und das ist eben in meinen Fsll nicht erfolgt.
Es ist nur als normale Forderung gemeldet und eingetragen worden.
Gruss El Torro