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Vollstreckungserinnerung

Verfasst: 21. Aug 2019, 16:41
von GernDabei
Ein freundlicher Gruß an alle!

Zu einer Vollstreckungsmassnahme aus 1992 erreicht mich nach 27 Jahren der erstmalige Vollstreckungsversuch des Gläubigers mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft in 14 Tagen.

Der zugrunde liegende Mahnbescheid und das resultierende Versäumnisurteil wurden an der Adresse meiner Mutter durch Niederlegung beim Postamt jeweils zugestellt.

Ich, der vermeintliche Schuldner, befand mich zu dem Zeitpunkt der Zustellung im Ausland und hatte keinen Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Die Wohnung meiner Mutter entsprach nicht einem gewöhnlichen Aufenthalt und wurde von mir selbst bei Besuchen nie als Unterkunft genutzt. An der Adresse der Mutter war ich niemals angemeldet.

Dem Vollstreckungsbegehren möchte ich durch eine Erinnerung gemäß §760 ZPO begegnen und habe dazu zwei Fragen.

1. Das Gericht für MB und Versäumnisurteil liegt in einer Nachbarstadt. Das durch den GV betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren im Heimatort mit gesondertem Aktenzeichen.
Ist die Erinnerung an das im Heimatort zuständige Gericht dem der GV angehört zu richten, oder an den Ort des Ursprungs des Ganzen, also den früheren Wohnort der Mutter?

2. Muss in der Erinnerung gleichwohl dieselbe begründet werden?

Für sämtliche Bemühung und Antwort in meiner Sache, sage ich im Voraus herzlichen Dank.

Re: Vollstreckungserinnerung

Verfasst: 21. Aug 2019, 19:34
von caffery
GernDabei hat geschrieben: 21. Aug 2019, 16:41 Zu einer Vollstreckungsmassnahme aus 1992 erreicht mich nach 27 Jahren der erstmalige Vollstreckungsversuch des Gläubigers mit der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft in 14 Tagen.
Vielleicht wäre hier eine Verwirkung zu prüfen.
GernDabei hat geschrieben: 21. Aug 2019, 16:41 1. Das Gericht für MB und Versäumnisurteil liegt in einer Nachbarstadt. Das durch den GV betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren im Heimatort mit gesondertem Aktenzeichen.
Ist die Erinnerung an das im Heimatort zuständige Gericht dem der GV angehört zu richten, oder an den Ort des Ursprungs des Ganzen, also den früheren Wohnort der Mutter?
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht indem die Maßnahme stattfindet bzw. stattfinden soll. -> § 764 ZPO
GernDabei hat geschrieben: 21. Aug 2019, 16:41 2. Muss in der Erinnerung gleichwohl dieselbe begründet werden?
Ja sicher. Ansonsten müsste ja jemand den Grund für Deine Einwendung erraten.

Re: Vollstreckungserinnerung

Verfasst: 21. Aug 2019, 19:57
von GernDabei
caffery hat geschrieben: 21. Aug 2019, 19:34 Ja sicher. Ansonsten müsste ja jemand den Grund für Deine Einwendung erraten.
Entschuldigung, ist vollkommen klar, ich hätte fragen wollen, ob direkt in der Erinnerung, oder erst wenn eine Aufforderung kommt. Somit würde ich die Begründung jetzt direkt vornehmen.

Vielen Dank für die Bearbeitung und weiterhin viel Geduld für eure erfolgreiche Arbeit.