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Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 10:10
von Makano
Hallo, ich habe das erste Mal mit dem Thema Pfändungen zu tun und habe da zwei Fragen zu.

1) Ich habe ein N26 Konto, welches bereits vor einiger Zeit in ein P-Konto umgewandelt wurde. Vor zwei Tagen habe ich die Benachrichtigung bekommen, das ein erster Gläubiger eine Vorpfändung eingereicht hat. In der Mail wird darauf hingewiesen das Transaktiopnen etc. gesperrt werden müssen, ich konnte jedoch ganz normal meine Miete überweisen und Geld abheben.

Die Frage ist nun, dauert die Umstellung intern bei den Banken immer etwas länger? Ich sehe nämlich auch keinerlei Änderungen in der Anzeige im Online-Banking, es wird mir einfach mein aktuelles Guthaben wie vorher auch angezeigt und ich scheine ganz normal darüber verfügen zu können. Oder ändert sich da nichts in der Ansicht und ich kann ganz normal nun über den aktuellen Freibetrag verfügen, da es ja ein P-Konto ist?

2) Ich habe öfters bei meiner Google Recherche gelesen, dass sobald die Insolvenz gestartet wird die Banken einem das Konto kündigen, sofern es nicht das einzige Konto ist was man hat und das als Basiskonto läuft. Ich besitze noch zwei andere Girokonten ohne Guthaben, soll ich diese vorsichtshalber schliessen um die Chance zu verrigern das N26 mir kündigt sobald die Insolvenz startet, oder komme ich da nicht mehr drum herum das über mich ergehen zu lassen, und werde dann einige Wochen ohne Geldzugang einplanen müssen in denen ich auf ein neues Basiskonto bei einer anderen Bank warten muss, sobald mir dieses aktuelle gekündigt wurde?

Bzw. besteht die Möglichkeit ein bestehendes Girokonto in ein Basiskonto umwandeln zu lassen? Würdet ihr mir empfehlen die anderen beiden aktuell ungenutzten Konten welche ich bei C24 udn Santander habe, vorsichtshalber zu schliessen oder soll ich diese für den Fall der Fälle behalten, damit ich etwas habe falls N26 mir kündigen sollte?

Danke euch.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 11:02
von caffery
1. Ja, bei einem P-Konto steht Dir auch im Pfändungsfall der Freibetrag zur Verfügung (das ist ja der Sinn der Sache).

2. Ja, Du solltest Dich aus dem von Dir selbst dargelegten Grund von 2 Deiner 3 Konten verabschieden und nur 1 Basiskonto als P-Konto führen.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 11:41
von Makano
Müsste ich nicht aber zumindest in der N26 App eine Übersicht sehen, wie viel Geld vom Freibetrag noch übrig ist oder ähnliches? Oder ist das kein Muss?

Und wird sich N26 darauf einlassen das bestehende Giro P-Konto in ein Basiskonto umzuwandeln? Ist das möglich?

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 11:48
von caffery
1. Nein es ist kein Muss. Ich habe aber keine Ahnung wie Deine Bank das optisch darstellt.

2. Soweit ich weiß müssten sie das, ja - falls Du zu dem Zeitpunkt kein anderes Konto besitzt (wir sprachen bereits darüber;)).

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 13:10
von Makano
Alles klar, ich habe jetzt erstmal die beiden anderen Konten geschlossen und bei N26 angefragt ob und wenn ja wie diese Umstellung gemacht werden kann. Hoffentlich sind die so schlau und behalten den Pfändungsschutz dann bei. Lieber jetzt drum kümmern wo ich bereits Geld abheben konnte, als später wenns kritisch wird.

Danke dir.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 13:49
von Makano
Eine Frage habe ich dann doch noch, was mache ich denn, wenn die Umstellung vorerst aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist und das P-Konto dann später zum Start der Insolvenz von der Bank gekündigt wird? Man darf ja nur ein P-Konto haben... kann ich dann mit Kündigungsschreiben als Nachweis ein Pfändungsschutz-Basiskonto bei einer anderen Bank eröffnen? Die wird sich ja dann wahrscheinlich auch erstmal krumm stellen und sagen erst wenn das andere durchgekündigt wurde, oder?

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 16:37
von Shopgirl
Alles klar, ich habe jetzt erstmal die beiden anderen Konten geschlossen und bei N26 angefragt ob und wenn ja wie diese Umstellung gemacht werden kann.
In was willst du das P-Konto umwandeln? Ich würde wetten, dass die N26 deine Anfrage so versteht, dass du dein P-Konto in ein normales Girokonto umwandeln willst und dir damit der P-Konto-Schutz abhanden kommt.

Sofern du nur ein P-Konto hast, musst du nichts umwandeln. Auch nicht in ein "Basiskonto". Kaum eine Bank weist irgendein Kontomodell als "Basiskonto" aus. Ein "Basiskonto" ist schlicht ein Konto auf Guthabenbasis.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 16:50
von caffery
Shopgirl hat geschrieben: 28. Jan 2026, 16:37 Ein "Basiskonto" ist schlicht ein Konto auf Guthabenbasis.
Ist das wirklich so? Ich bin da mittlerweile echt verwirrt worden - würde das aber wirklich gerne (wieder) glauben. Genau dieser Ansicht war ich nämlich auch sehr lange Zeit - bis letzten Sommer. Da wurde ich durch die Deutsche Bank Gruppe - und schlussendlich auch durch meine wirklich kompetente Fachberatung eines Besseren (bzw. Schlechteren) belehrt.

Im Rahmen der Kontokündigungswelle der benannten Firmengruppe im Rahmen von Insolvenzeröffnungen hatte ich nämlich jemanden der nachweislich nur ein Konto hatte - ein P-Konto im Plus und sonst nichts. Das Konto wurde mit einer Frist von drei Monaten kurz nach Insolvenzeröffnung gekündigt. Ich bin da voller Tatendrang und siegesbewusst gegen zu Felde gerückt nur um zu erfahren: Die dürfen das. Das Konto war kein "Basiskonto". Der Schuldner könne sich zwar nach den drei Monaten auf dem Absatz umdrehen und die Bank erneut um ein "echtes" Basiskonto bitten - was diese dann nicht ablehnen dürften. Aber 1. mache das ja in der Regel niemand und 2. war die Kündigung der Bank grundsätzlich rechtlich okay. Da war mein Basiskontoweltbild ein bisschen kaputt.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 16:58
von Makano
Shopgirl hat geschrieben: 28. Jan 2026, 16:37
Alles klar, ich habe jetzt erstmal die beiden anderen Konten geschlossen und bei N26 angefragt ob und wenn ja wie diese Umstellung gemacht werden kann.
In was willst du das P-Konto umwandeln? Ich würde wetten, dass die N26 deine Anfrage so versteht, dass du dein P-Konto in ein normales Girokonto umwandeln willst und dir damit der P-Konto-Schutz abhanden kommt.

Sofern du nur ein P-Konto hast, musst du nichts umwandeln. Auch nicht in ein "Basiskonto". Kaum eine Bank weist irgendein Kontomodell als "Basiskonto" aus. Ein "Basiskonto" ist schlicht ein Konto auf Guthabenbasis.
Ich habe das so verstanden, dass es einen gewaltigen Unterschied zwischen normalem Girkonto welches in ein P-Konto umgewandelt wurde und Basiskonto mit P-Schutz gibt.

Ich hatte denen geschrieben ob die Möglichkeit besteht mein Girokonto in ein Basiskonto (mit Pfändungsschutz) umzuwandeln, daraufhin kam dann eine Textbaustein-Nachricht, wie der Wechselservice funktionieren würde, was natürlich überhaupt nicht meine Frage war. Hab dann nichts weiter dazu gesagt... dann lass ich das jetzt wohl erstmal so und werde ja sehen ob ich dann tätig werden muss. Vielleicht passiert ja auch nichts.

Re: Vorpfändung und dennoch kompletter Zugriff aufs Guthaben

Verfasst: 28. Jan 2026, 17:11
von Shopgirl
caffery hat geschrieben: 28. Jan 2026, 16:50

Ist das wirklich so? Ich bin da mittlerweile echt verwirrt worden - würde das aber wirklich gerne (wieder) glauben. Genau dieser Ansicht war ich nämlich auch sehr lange Zeit - bis letzten Sommer. Da wurde ich durch die Deutsche Bank Gruppe - und schlussendlich auch durch meine wirklich kompetente Fachberatung eines Besseren (bzw. Schlechteren) belehrt.

Im Rahmen der Kontokündigungswelle der benannten Firmengruppe im Rahmen von Insolvenzeröffnungen hatte ich nämlich jemanden der nachweislich nur ein Konto hatte - ein P-Konto im Plus und sonst nichts. Das Konto wurde mit einer Frist von drei Monaten kurz nach Insolvenzeröffnung gekündigt. Ich bin da voller Tatendrang und siegesbewusst gegen zu Felde gerückt nur um zu erfahren: Die dürfen das. Das Konto war kein "Basiskonto". Der Schuldner könne sich zwar nach den drei Monaten auf dem Absatz umdrehen und die Bank erneut um ein "echtes" Basiskonto bitten - was diese dann nicht ablehnen dürften. Aber 1. mache das ja in der Regel niemand und 2. war die Kündigung der Bank grundsätzlich rechtlich okay. Da war mein Basiskontoweltbild ein bisschen kaputt.
Ich habe mir gerade den Antrag nochmal angeguckt. Damit ich hier keinen Quatsch erzähle.
Das Basiskonto ist mMn kein eigenes Kontomodell. Die DB hat 2 Modelle, Aktiv- und Bestkonto. Dieser Basiskontoantrag ist der gleiche wie der eines Aktivkontos und die Konditionen sind auch absolut identisch. Einzige Ausnahme: Du bestätigst im Eröffnungsantrag, dass du kein weiteres Konto hast.

Ich kenne das aus der Praxis so: Kündigt die Bank ein Konto, kann der Kunde dem widersprechen, sofern das sein einziges Konto ist.

Woher kam denn die Info "Die dürfen das"? Lief das über die Bafin? Das interessiert mich jetzt sehr, weil ich das so noch nie erlebt habe.

[Ich setze jetzt dabei voraus, dass die Bank keinen triftigen Grund hatte, dem Kunden zu kündigen. Gibt ja immer auch ein paar Szenarien, wo man das einzige Konto des Kunden durchaus kündigen darf]