Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

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Azuael
Neuankömmling
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Registriert: 7. Aug 2019, 13:37

Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

Beitrag von Azuael »

Hallo,
ich habe vor kurzem die EV abgelegt. Der OGV meinte das die das meist machen um den Arbeitgeber und Konto heraus zu finden. Ich soll mich auf Pfändungen gefasst machen. Da ich brutto nur 1500€ verdiene hab ich mir da keine Gedanken gemacht. Was über den 1150€ ist können sie gerne haben, steht ihnen ja zu. Aber... ich hab nun gesehen das die auch meine Zuschläge " Nachtzuschlag und KM Geld pfänden. den das P-Konto schützt nur diese 1150€
Ich hab im Netz nix gefunden was mir da weiter hilft. Vlt kann mir hier jemand sagen wie ich meine Zuschläge vor Zugriff schützen kann. Den die sind per Gesetz unpfändbar.

ich danke im voraus
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Registriert: 26. Jan 2020

Re: Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

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Hi Azuael,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge" geschaut?
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golem
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 14. Aug 2018, 14:22

Re: Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

Beitrag von golem »

Hallo Azuael,
diese Beträge können nur vom zuständigen Vollstreckungsgericht freigegeben werden.

Gibt es denn schon eine Konto- oder Lohnpfändung, oder vielleicht beides? Das Gericht wird nämlich erst bei einem konkreten Rechtsschutzbedürfnis tätig, d.h. es muss tatsächlich eine Pfändung bestehen, Präventivbeschlüsse werden nicht erlassen.

a) wenn nur Kontopfändung:
Mit der zugehörigen Lohnabrechnung und dem Kontoauszug sowie Aktenzeichen des/der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses/-beschlüsse zu Gericht und Freigabe der unpfändbaren Lohnbestandteile zusätzlich zum gesetzlichen Grundfreibetrag (seit 01.07.19: 1.178,59 EUR) beantragen (für jeden einzelnen Pfändungsbeschluss). U.U. wirst Du dies jeden Monat machen müssen.

b) bei gleichzeitiger Konto- und Lohnpfändung:
In diesem Fall kann man bei Gericht eine pauschale Freigabe des Kontos in Höhe des darauf vom Arbeitgeber eingehenden, bereits dort gepfändeten Lohnes beantragen (Unterlagen sh. a)). Dann entfielen die Einzelanträge mit jeder Lohnabrechnung.

Ergänzung: Auch wenn keine unpfändbaren Zulagen gezahlt werden, kann beim Vollstreckungsgericht ein Freibetrag auf dem P-Konto analog der Pfändungstabelle beantragt werden, sofern der Nettolohn den P-Konto-Grundfreibetrag übersteigt. Wenn der Lohn schwankt, ist in diesem Fall ggf. auch monatlich ein Antrag zu stellen, manche Gerichte erlassen aber auch einen Freibetrag in Höhe eines Durchschnittwertes (z.B. Einkommen der letzten 6 Monate).

Viele Grüße
Golem
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tidus82
Admin
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Beiträge: 1395
Registriert: 13. Aug 2018, 18:29

Re: Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

Beitrag von tidus82 »

Juchuuu, ich kann aufhören zu schreiben - Golem war schneller :D
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arreis
Wissender
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Beiträge: 383
Registriert: 28. Okt 2018, 11:05

Re: Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

Beitrag von arreis »

Zu dem eigentlichen Antrag auf Freigabe, kann man bzw. sollte man auch einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Kontopfändung stellen.

Ich hätte da mal eine Frage zu den Feinheiten.
Ein bekannter möchte sich auch seine unpfändbaren Einkünfte freigeben lassen, ist aber unsicher, in welcher form dies geschehen müsste.
Ich kann das jetzt nur so wiedergeben, wie er es mir erzählt hat.
Bei ihm liegt eine Lohn- und eine Kontopfändung vor und diese jeweils vom selben Gläubiger. Er hat mir eine Lohnabrechnung gezeigt, in der eine Restschuldsumme aufgeführt ist, ausgekehrt wurde aber bislang wohl noch nichts. Er sagte mir, dass die Lohnpfändung wohl ausgesetzt sei, weil er mit dem Gläubiger vereinbart hat, monatlich eine kleine Summe zu zahlen. Die höhe seiner Einkünfte ist in sofern unterschiedlich, dass bei ihm auch Sonntags- ,Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge vorkommen.

Muss er jetzt seinen Antrag so stellen, als hätte er keine Lohnpfändung oder kann er die Lohnpfändung, obwohl ja nichts gepfändet wird, berücksichtigen?
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golem
praktischer Schuldnerberater
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Registriert: 14. Aug 2018, 14:22

Re: Schutz meiner Sonderzahlungen / Zuschläge

Beitrag von golem »

Guten Morgen!

Vorausgeschickt: Wenn eine Zahlungsvereinbarung mit dem Lohnpfändungsgläubiger besteht und nur dieser auch das Konto gepfändet hat, wäre mein erster Schritt, von ihm auch die Ruhendstellung der Kontopfändung einzufordern.

Ansonsten: Da die Lohnpfändung ruht und der Arbeitgeber ja nicht berechnet, ob etwas pfändbar ist, müsste m.E. ein Antrag gestellt werden, als wenn keine Lohnpfändung vorläge.

Viele Grüße
Golem
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