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Fruchtlose Pfändung

Verfasst: 17. Okt 2018, 20:32
von Werner Hoffmann
Das Verbraucherinsolvenverfahren regelt letztlich für den Schuldner die Finanzen. Ein Bekannter von mir arbeitet wie so viele im Niedriglohnsektor und verdient etwa 1300 netto. Er hat ein P-Konto und einen netten Arbeitgeber, der die Privatinsolvenz akzeptiert hat und die pfändbaren Lohnbestandteile an den Insolvenzverwalter abführt. Für die Gläubiger ist das Verfahren auch besser, denn sie haben Aussicht, wenigstens etwas zurück zubekommen.
Würde beispielsweise die Restschuldbefreiung "platzen" und der Schuldner sogar arbeitslos werden, wäre die Lage für die Gläubiger weitaus schlechter. Denn auch wenn nun der Gerichtsvollzieher einmal die Woche kommt (die Wohnung ist bei diesem mittellosen Schuldner im sozialen Brennpunkt einer Hochhauswohnanlage) und alle zwei Jahre die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, wird in Zukunft nur noch fruchtlos vollstreckt. Als überschuldeter Arbeitsloser über 50 bleibt nur noch Hartz4. Er wird keine Arbeitsstelle mehr finden, die ihn genug verdienen lässt. Die Gläubiger häufen weitere Kosten an und können nicht einen weiteren Cent beitreiben, auch die nächsten 30 Jahre nicht.
Durch die seit einiger Zeit laufende Privatinsolvenz allerdings, können die Gläubiger weitere Zuschläge zum Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. pfänden lassen. So bekommen die Gläubiger wenigstens einen Teil wieder. Der Staat wiederum schützt den Schuldner durch die Pfändungsfreigrenze auf seinem P-Konto mit 1.139 Euro pro Monat.

Re: Fruchtlose Pfändung

Verfasst: 17. Okt 2018, 20:44
von Werner Hoffmann
Urlaubsgeld ist nicht pfändbar und Weihnachtsgeld teilweise.

Re: Fruchtlose Pfändung

Verfasst: 17. Okt 2018, 21:25
von tidus82
Absolut richtig Werner! Willkommen hier im Forum!

Re: Fruchtlose Pfändung

Verfasst: 1. Nov 2018, 18:05
von S.Nitschke
Werner Hoffmann hat geschrieben: 17. Okt 2018, 20:32
Durch die seit einiger Zeit laufende Privatinsolvenz allerdings, können die Gläubiger weitere Zuschläge zum Gehalt, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. pfänden lassen. So bekommen die Gläubiger wenigstens einen Teil wieder.
Vom Grundsatz her ist das richtig und entspricht der grundlegenden Intention des Insolvenzrechtes. Gläubiger haben jedoch keine Möglichkeit die oben benannten Zuschläge zum Gehalt zu pfänden. Dies obliegt nur dem Insolvenzverwalter. Die Gläubiger erhalten, nach vorheriger Tilgung aller Verfahrenskosten, ggf. einen Anteil (Quote) über den Insolvenzverwalter ausgekehrt. Der Anteil bemisst sich anhand der Forderung des Gläubigers im Verhältnis zu den angemeldeten Gesamtforderungen des Schuldners. Bei Einkommensschwachen Schuldnern erhalten die Gläubiger nur Bruchteile ihrer Forderung, wenn überhaupt. An unserem Insolvenzgericht sind über 80 % Masselose Verfahren. Der redliche Gläubiger, der seine Leistung erbracht und damit einen Anspruch auf den Gegenwert in Geld hat, guckt in die Röhre. Dies ist jedoch gesetzgeberischer Wille.