Seite 1 von 2

Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 10:14
von iceage0969
Hallo ich bin Alleinverdiener stkl. 3 und meine Frau hat 5. Ich erwarte eine Pfändung bei meinem Arbeitgeber, ich bin für meine Frau Unterhaltspflichtig, weiß der Arbeitgeber das Automatisch weil ich ja die stkl. 3 habe???
Für die kontopfändung die kommen könnte hab ich mich schon abgesichert mit p-konto und die Erhöhung das ich eine Unterhaltspflichtige Ehefrau zuhause habe. Habe die Bescheinigung bei Diakonie mir ausfüllen lassen und hab es der Bank eingereicht.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 11:05
von Bernd111
Wie das dein Arbeitgeber für sich regelt, kann dir hier natürlich niemand abschließend sagen. Mein Arbeitgeber wusste auch, dass ich ein Kind habe, dennoch sollte ich von meinem Arbeitgeber aus einen Vordruck über Personen ausfüllen, denen gegenüber ich unterhaltspflichtig bin.

Wenn dein Arbeitgeber also etwas von dir braucht, wird er sich bei dir melden.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 13:49
von iceage0969
Dann kann ich denen ja auch die Bescheinigung geben wo ich eine Erhöhung beantragt habe wegen p-konto oder?

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 17:23
von iceage0969
Bernd111 hat geschrieben: 8. Sep 2024, 11:05 Wie das dein Arbeitgeber für sich regelt, kann dir hier natürlich niemand abschließend sagen. Mein Arbeitgeber wusste auch, dass ich ein Kind habe, dennoch sollte ich von meinem Arbeitgeber aus einen Vordruck über Personen ausfüllen, denen gegenüber ich unterhaltspflichtig bin.

Wenn dein Arbeitgeber also etwas von dir braucht, wird er sich bei dir melden.
Aber wenn der Arbeitgeber was von mir braucht und er sich doch bei mir meldet dann kann es schon zu spät sein und sie überweisen mir als ob ich zu keinen Unterhaltspflichtig bin. Das wäre nicht gut, daher möchte ich es klären bevor die Abrechnung fertig ist.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 17:39
von Bernd111
iceage0969 hat geschrieben: 8. Sep 2024, 17:23 Aber wenn der Arbeitgeber was von mir braucht und er sich doch bei mir meldet dann kann es schon zu spät sein und sie überweisen mir als ob ich zu keinen Unterhaltspflichtig bin. Das wäre nicht gut, daher möchte ich es klären bevor die Abrechnung fertig ist.
Das kannst du natürlich machen und schaden wird es auch nicht.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 17:49
von imker
ach man ....
Ein Arbeitgeber beachtet üblicherweise die in der "Steuerkarte" bzw. der von ihm gemeldeten elstam-Meldung - oder wie das heißt - dem Finanzamt mirgeteilten Eckdaten auch bei einer Pfändung - jedenfalls kenne ich das von den Lohnabrechnungsprogrammen so. Also bei I - keine Unterhatspflichten, bei II die vermerkten Kinderfreibeträge, bei III den Ehepartner und evt. weitere Unterhaltspflichten nach Kinderfreibeträgen usw.

Aber was du praktisch machen kannst ist eine Kontaktaufnahme mit der "Gehaltsabrechnungs-Ecke" und dort N U R fragen, ob sie mal eine Probeabrechnung für den Fall einer Gehaltsabtretung/Pfändung von 5.000 EUR entgegenkommenderweise machen können. Dann schau Dir das Ergebnis an .... wenns ok ist, ist doch alles gut, sonst "klarstellen".

Was Du ansprichst ist eine Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht, weil die Person selbst über ausreichende Einkünfte verfügt - und die sieht die ZPO nur auf Antrag des Gläubigers vor und ist beim Gericht vom Gläubiger zu beantragen.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 17:54
von iceage0969
Zur Feststellung der unterhaltsberechtigten Angehörigen kann der Arbeitgeber auf die Angaben der ELStAM nur mit Vorbehalt zurückgreifen. Die Angaben in den ELStAM tragen nur der familienbezogenen Zielsetzung des Steuerrechts Rechnung. Sie geben daher nur über die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge Aufschluss.
Das habe ich per Google gefunden, also der Arbeitgeber informiert sich ja erstmal per ELStAM, die wissen ja das ich stkl. 3 habe, steht auf ELStAM auch ob meine Frau Arbeitet oder nicht? Dann hätten die ja den Beweis das ich für meine Frau Unterhaltspflichtig bin.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 17:57
von iceage0969
imker hat geschrieben: 8. Sep 2024, 17:49 ach man ....
Ein Arbeitgeber beachtet üblicherweise die in der "Steuerkarte" bzw. der von ihm gemeldeten elstam-Meldung - oder wie das heißt - dem Finanzamt mirgeteilten Eckdaten auch bei einer Pfändung - jedenfalls kenne ich das von den Lohnabrechnungsprogrammen so. Also bei I - keine Unterhatspflichten, bei II die vermerkten Kinderfreibeträge, bei III den Ehepartner und evt. weitere Unterhaltspflichten nach Kinderfreibeträgen usw.

Aber was du praktisch machen kannst ist eine Kontaktaufnahme mit der "Gehaltsabrechnungs-Ecke" und dort N U R fragen, ob sie mal eine Probeabrechnung für den Fall einer Gehaltsabtretung/Pfändung von 5.000 EUR entgegenkommenderweise machen können. Dann schau Dir das Ergebnis an .... wenns ok ist, ist doch alles gut, sonst "klarstellen".

Was Du ansprichst ist eine Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht, weil die Person selbst über ausreichende Einkünfte verfügt - und die sieht die ZPO nur auf Antrag des Gläubigers vor und ist beim Gericht vom Gläubiger zu beantragen.
Du warst nen tick schneller, vielen Dank dafür, also dann müsste es ja automatisch so klappen das weil ich stkl III habe als 1 Unterhaltspflichtige Person im Haushalt (meine Ehefrau) berechnet werde.

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 18:00
von Dieter1981
Ich bin zwar nicht vom Fach, aber es kommt doch drauf an wie viel Deine Frau verdient, denn nur unter einem gewissen Betrag bist du für sie unterhaltspflichtig. Das hätte dann mit der Steuerklasse nichts zu tun, du kannst ja 5000 verdienen und deine Frau 2000…

Re: Lohnpfändung, Unterhaltspflicht meiner Ehefrau (Hausfrau)

Verfasst: 8. Sep 2024, 18:10
von imker
5.000 oder 50.000 als Einkommen - ohne Antrag des Gläubigers sind die Ehefrau und auch die Kinder eines Schuldners bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages vom Arbeitber zu berücksichtigen.

Die "so als unterhaltsberechtigt berücksichtigten Personen" fliegen auf Antrag des Gläubigers beim Gericht raus, wenn sie sich eigentlich selbst unterhalten könnten - und das ist bei einigen Gerichten mit einem Einkommen ab SGB II-Sätzen der Fall, bei anderen in Teilschritten (zu 1/2 oder x%) schon früher der Fall. Für die Schwellenwerte gibt es keine gesetzliche Tabelle.