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Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 17:40
von Ruhrpottmensch
Hallo

Wie im Titel schon ersichtlich, ist mir heute vom IV die Tabelle der Forderungen nach §175 InsO zugesandt worden.

In der Tabelle fehlt allerdings ein Gläubiger... Es sind nur drei statt vier. :geek:

Soweit ich das aus dem beiliegenden Schreiben herausgelesen habe, sind die Gläubiger in der Tabelle all die, die bei Antragstellung (dem IV) BEKANNT waren. Allerdings waren im Verfahrensantrag ja alle vier Gläubiger angegeben.

Muss ich den fehlenden Gläubiger jetzt beim IV/Insolvenzgericht noch nachmelden?

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 18:41
von caffery
Ruhrpottmensch hat geschrieben: 9. Okt 2018, 17:40 Muss ich den fehlenden Gläubiger jetzt beim IV/Insolvenzgericht noch nachmelden?
Neee... das ist keine "Forderungsaufstellung" sondern die Insolvenztabelle.

Die Gläubiger die Du im Antrag angegeben hast (und alle anderen theoretisch durch die öffentliche Bekanntmachung) werden aufgefordert sich innerhalb einer Frist zu eben dieser Tabelle anzumelden.

Jeder Gläubiger der eben dies tut wird (nach Prüfung) in die Tabelle aufgenommen.

Deinen vierten Gläubiger hast Du also nicht vergessen oder ähnliches - er hat sich einfach nur (noch?) nicht angemeldet.

Das passiert erheblich häufiger als man das vielleicht vermuten möchte. Es gibt sogar vereinzelt Verfahren zu denen sich überhaupt niemand anmeldet. Das ist dann natürlich eine Art "Jackpot";)

Erst letzte Woche habe ich in den Bekanntmachungen eines meiner "Schäfchen" gefunden welches 13000 Euro Schulden bei 5 Gläubigern ins Verfahren brachte. In der Tabelle steht einer (der kleinste) mit knapp 500 Euro.

Lange Rede kurzer Sinn: Du musst in diesem Zusammenhang nichts unternehmen.

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 19:05
von Ruhrpottmensch
Okay, okay... Die "Insolvenztabelle"... 8-)
"Forderung" wohl daher, weil ja auch die Summen dabei stehen...

Okay... Dann bin ich ja beruhigt.
Zudem ich ja auch per Kopie vom Verfahrensantrag und der Korrespondenz der Schuldnerberatung -zu Not- nachweisen kann, dass ich diesen vierten Gläubiger definitiv nicht wissentlich verschwiegen habe...

Top... Danke für die Antwort...

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 19:12
von Ruhrpottmensch
[EDIT] Schade, dass man seine Beiträge nur so kurz bearbeiten kann... :?

---

Bekomme ich bei einer "Nachmeldung" des fehlenden Gläubiger noch Bescheid? Wahrscheinlich schreibt mir dann der IV noch oder?!
Und wie verhält es sich, wenn der Gläubiger "vergisst" sich zu melden?Was bedeutet das für das weitere Verfahren?

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 19:25
von caffery
Ruhrpottmensch hat geschrieben: 9. Okt 2018, 19:12 [EDIT] Schade, dass man seine Beiträge nur so kurz bearbeiten kann... :?
Man kann seine Beiträge auch direkt editieren. Dafür steht einem aber nur ein sehr geringes Zeitfenster zur Verfügung. Vielleicht ist es ja technisch möglich dieses zu erweitern - ich wäre da auch für *tidus zuzwinkert*
Ruhrpottmensch hat geschrieben: 9. Okt 2018, 19:12 Bekomme ich bei einer "Nachmeldung" des fehlenden Gläubiger noch Bescheid? Wahrscheinlich schreibt mir dann der IV noch oder?!
Yap, dafür gibt es sogar eine öffentliche Bekanntmachung mit etwa einem solchen Text:
"Im Verfahren xxxblaxxx werden die nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft...xxblablaxxx usw";)
Ruhrpottmensch hat geschrieben: 9. Okt 2018, 19:12 Und wie verhält es sich, wenn der Gläubiger "vergisst" sich zu melden?Was bedeutet das für das weitere Verfahren?
Spätestens wenn Dein Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben wird (Eintritt in die Wohlverhaltensperiode) ist Feierabend. Dann kann nicht mehr nachgemeldet werden.
Der Gläubiger nimmt dann nicht am Verfahren teil. Das kann natürlich zu weiteren Handlungsoptionen führen (35% Quote leichter zu erreichen, Insolvenzvergleich unter Umständen möglich etc. )
Selbstverständlich wird der Gläubiger aber auf jeden Fall auch von der Restschuldbefreiung erfasst. Nur für den Fall, dass Dein Verfahren nicht mit der Restschuldbefreiung enden würde, wäre er natürlich wahrscheinlich "wieder da".

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 9. Okt 2018, 22:48
von tidus82
Ich hab das Zwinkern gehört :D
Beiträge kann man jetzt 10 statt 5 Minuten lang bearbeiten ;-)

Re: Forderungsaufstellung nach §175 - Gläubiger fehlt

Verfasst: 10. Okt 2018, 14:35
von GE-Schuldet
Ernsthaft :?:
Wenn Du Zwinkern hörst solltest Du vielleicht einen Arzt konsultieren.
Oder bin ich bei der Sendung mit der Maus gelandet?