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Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 10:48
von Ana1976
Hallo zusammen.

bin neu hier und habe gleich eine Frage, die mir bisher noch niemand beantworten konnte.

Ich hatte bisher 2 Pfübs auf meinem Konto. Im Mai ging Urlaubsgeld ein, wofür ich eine Erhöhung gem. § 906 ZPO Abs. 2 beanragt habe. Von diesen Beschlüssen ist inzwischen einer rechtsfräftig, bei dem anderen warte ich noch auf den Rechtskraftvermerk.
Nun kam gestern ein neuer Pfüb auf mein Konto....welcher Beschluss hat hier Vorrang? Muss ich nun auch für den neuen Pfüb den Beschluss § 906 ZPO beantragen, obwohl bereits festgesetzt ist, dass die einmalige Erhähung des Freibetrages für den Monat Mai eingetragen werden kann? Obwohl der neue Pfüb vom Datum her jünger ist?
Weiß das hier jemand?

Danke.

VG,
Ana

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 11:34
von caffery
Ana1976 hat geschrieben: 22. Jul 2023, 10:48 Muss ich nun auch für den neuen Pfüb den Beschluss § 906 ZPO beantragen
Ich fürchte leider ja

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 11:40
von Ana1976
Hm, danke dir. Ich hatte das schon so befürchtetm, auch wenn mir die Logik dahinter nicht klar ist.
Der neue Pfüb ist ja weit nach Mai eingegangen, für die da bereits besztehenden beiden Pfändungen gibt es Beschlüsse nach § 906 ZPO.
Das bedeutet, die Pfübs werden in der zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, für andere Beschlüsse gilt das nicht.

Gut zu wissen, aber logisch erscheint mir das nicht.
Dann werde ich mal gleich den notwendigen Beschluss beantragen.

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 11:45
von caffery
Ich bin da ganz bei Dir. Aber die Bank müsste es m.E. schon sehr schuldnerfreundlich auslegen um Dir das Geld bei der Konstellation ohne Beschluss betreffend der "Neupfändung" auszuzahlen. Leider sind die für sowas nicht unbedingt bekannt.

Ich gebe aber zu, eine solche Konstellation in der Praxis noch nicht betreut zu haben. Vielleicht kommt ja später noch jemand anders daher und behauptet das Gegenteil. Ich würds Dir wünschen.

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 12:53
von imker
und der ursprüngliche Mehr-Geldeingang vom Mai ist jetzt unverändert auf dem Konto? Irgendwann sind doch auch die Übertragungszeiten in die Folgemonate abgelaufen. Ich würde zur pewrsönlichen Absicherung bei der kontenführenden Stelle die freigegebene Auszahlung jetzt nachweisbar verlangen - ohne so ein Auszahlungsverlangen gegenüber der Bank wird der Betrag nach Ablauf der x-Monate an den Gläubiger ausgekehrt. Da Urlaubsgeld in der üblichen Höhe unpfändbar sein sollte --- es eilt

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 13:04
von Ana1976
Hallo zusammen,

genau das wäre auch meine Befürchtung. Das Urlaubsgeld ist nach wie vor auf dem Konto.
Das Ding ist, dass mit Antrag auf den Beschluss § 906 ZPO Abs. 2 zunächst ein Auszahlungsverbot sowohl an Schuldner wie auch an Gläubiger ausgesprochen wird. Im Beschluss selber ist nur noch verfügt, dass der erhöhte Betrag freigegeben werden muss.

Ich werde mal so ein Auszahlungsverlangen gegenüber der Bank versuchen.

Danke Euch sehr!

VG,
Ana

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 14:44
von imker
nun mal STOPP, es geht nicht um das Urlaubsgeld, sondern das den Freibetrag übersteigende "Geld" welchen Ursprungs auch immer
wenn inzwsichen "sonst" Geld Geld auf den Konto ist, bin ich unverändert zuversichtlich, dass die "P-Konto Programmierung" den Betrag freigibt, sobald der Beschluss eingepflegt wurde, aber eben nur zuversichtlich

es gibt von der Weizäcker Stiftung so ein Modell-Rechner für das P-Konto - danach geht das - aber das ist nicht die Programmierung Deiner Bank

das ist kein Alltags-Problem mit den nachfolgenden Pfändungen und der sich dadurch auch hinziehenden Rechtskraft

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 15:18
von Ana1976
Hallo,

Es tut mir leid....das verstehe ich nicht so ganz.
Es geht doch uns Urlaubsgeld, also um gut € 1.200,00, für das ich einen Freigabebeschluss beantragt habe. Dieser liegt mir vor, es fehlt eben nur die Rechtskraft.
Dazu kommt nun aber der neue Pfüb, der meiner Meinung nach aber nichts mit den Beschlüssen zu tun hat, die sich konkret auf die Zahlung des Urlaubsgeldes im Mai beziehen.
Da bin ich mir aber nicht sicher, da die Bank schon angekündigt hat, dass ich mich diesbezüglich wieder an das AG wenden soll.

VG,
Ana

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 17:49
von imker
Was hast Du für einen monatlichen Freibetrag? Den aus Mai 23 in Höhe von ca. 1350 EUR ??
Oder alles, was der Arbeitgeber überweist - gibt, klingt bei Dir aber nicht so...

Ist der Geldeingang centgenau der Betrag, der auch dem Freibetrag entspricht??

Das P-Konto hat doch die Systematik, dass alles bis zum monatlichen Freibetrag auch in dem laufenden Monat verfügt werden kann.

Was drüber ist, ist (bald) weg beim Gläubiger.

Alles bis zur Freigrenze kann auch in Folgemonate übertragen werden, damit die "Waschmaschinenreparatur" oder die Zahlung am 30. eines Monats für den Folgemonat genutzt werden kann. Das scheint sich aus 900 Abs. 2 ZPO zu ergeben.

Bei Dir wird es um die Frage gehen, in welcher Höhe der Freibetrag durch den normalen Lohn aufgezehrt worden ist und wie der Beschluss das "Mehr"(Urlaubsgeld 1.200 EUR) freigibt.

Wenn der Beschluss im Mai den Freibetrag um 1.200 EUR erhöht, wirst Du ihnnach meinem Verständnis bis zum Folge-Folgemonat, also Ende Juli, nutzen können.

Und mehr müsstest Du doch auch nutzen können, wenn der Freibetrag nicht vollständig durch Geldeingänge abgedeckt wird.

Kurz gefasst: Wenn bis Ende Juli nichts recxgrskräftig wird, wird es nach der Ankündigung der Bank "eng".

Da kann es zusätzlich helefen, das Gericht um einen klarstellenden Beschluss zu bitte, dass das Geld aus Mai 23 auch noch im August 23 wegen der Rechtskraftprobleme und der neuen Pfändungen als freigegeben gelten soll
aber das ganze kaum zu durchschauende Spiel der §§ beendest Du mit einer Insolvenz ...

Re: Rang Pfüb bei Beschluss 906 ZPO Abs. 2

Verfasst: 22. Jul 2023, 17:51
von imker
Nachsatz:
Es geht nicht um das Urlaubsgeld, sondern einen Betrag auf dem P-Konto in Höhe des Urlaubsgeldes - nicht die Herkunft des Gewldes wird Dir freigegeben, sondern ein Betrag und die ursprüngliche Geldquelle ist unerheblich.