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Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 18:37
von stephanstorkmann
Guten Abend,

ich habe heute einen Brief von der Stadt bekommen wo es um einen Bußgeldbescheid geht.

In dem Schreiben steht folgender Text:

Die Pfändung erfolgt gemäß §§ 40, 43, 48 VwVG NRW i.V.m. § 850 d Abs. 1, Satz 1 bzw. Satz 4 ZPO
Der dem Schuldner zu verbleibende Pfändungsfreibetrag wird hiermit auf 1.103,50 € festgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass die Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO nicht anzuwenden ist.

Kann mir das eventuell jemand erklären wieso die das so einfach machen können?

Danke

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 19:59
von robo
"so einfach" wohl nicht, steht so im Gesetz, s. ZPO § 850, s.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/850d.html

Es geht bei Dir vermutlich um Unterhalt ?
Wem hast Du nix überwiesen ?
Der Ex ?
Den Kindern ?

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 20:06
von stephanstorkmann
Nein es geht nicht um Unterhalt, es geht um ein Bußgeld welches bei einer Verkehrskontrolle verhängt wurde.

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 20:53
von robo
Dann würde ich als erstes da mal anrufen und fragen, wieso die sich auf den § 850 der ZPO beziehen.
Der heisst doch: "Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen".
Wenn es gar nicht um Unterhaltsansprüche geht.
Auch Behördenmitarbeiter machen Fehler.

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 21:42
von tidus82
Ich vermute auch, dass das ein Textbaustein war und der Mitarbeiter im Amt sich da einfach vertan hat.
Entweder Widerspruch einlegen, da die Rechtsgrundlage keine Anwendung findet, da es sich um keinen Unterhalt handelt, oder dort anrufen und das eben besprechen. Das wird ziemlich sicher ein Fehler des Mitarbeiters sein. :)

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 20. Apr 2023, 22:39
von Graf Wadula
Die verschärfte Pfändung gem. § 850d ZPO ist auch möglich bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 850f ZPO). Vielleicht gibt es eine Ordnungsvorschrift, die das Bussgeld so einordnet. Da muss man wohl mal anrufen.

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 21. Apr 2023, 08:03
von INTI
§ 48 Abs. 1 S. 3 VwVG.
Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen, eines Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 21. Apr 2023, 08:30
von robo
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Danke@INTI

Die Stadt bezieht sich in Ihrem Schreiben aber auf den § 850 d der ZPO, schreibt der TE, und der 850d heißt nun mal Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen.

Frage an die Profis hier:
Wie kann sich ein Schuldner denn ggf. gegen die Festsetzung des Betrages seitens des Gläubigers wehren, wenn dieser Betrag "für seinen notwendigen Unterhalt ... usw" nicht ausreicht ?

Soll der (2) im § 48 VwVG NRW vielleicht sagen, der Schuldner muss sich an den Gläubiger selbst wenden, um den Betrag ggfs. korrigieren zu lassen ?
Kann das wirklich sein ?

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 21. Apr 2023, 09:01
von Graf Wadula
Ist durch §850f Abs. 2 ZPO. Dort ist die gleich gelagerte Regelung.
Der Schuldner kann Erinnerung einlegen und dann wird der tatsächliche Bedarf ermittelt. Im Verwaltungsverfahren ist die Verwaltungsbehörde das "Zwangsvollstreckungsgericht".

Re: Pfandungstabelle wird außer Kraft gesetzt

Verfasst: 21. Apr 2023, 09:33
von robo
danke@GrafWadula
Vielleicht hilft Dir das ja, stephanstorkmann?

Also "Erinnerung" an die Stadt schreiben und auflisten, wieviel Geld Du im Monat für Deinen
"notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung deiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten" brauchst: Feste monatliche Kosten wie Miete, Strom, Telefon, Internet usw und dazu die Lebenshaltungskosten (Essen+Trinken usw).

Viel Glück !