insolaner hat geschrieben: ↑18. Apr 2019, 17:16
Ansonsten wieder mal die übliche Verdreifachung bei einer ursprünglich geringen Hauptforderung, das ist schon eine Frechheit... Aber vermutlich gehen die nach dem Motto "wenn nur 10% zahlen, hat sich das schon gelohnt" :/
Um mal die berühmte Kirche im Dorf zu lassen (oder aktuell passender gesprochen, sie nicht abzufackeln) erlaube ich mir mal, diese Aussage ins recht(lich)e Licht zu rücken und dazu stark auszuschweifen.
Man kann nicht pauschal sagen, dass eine "Verdreifachung" der Hauptforderung überzogen, oder eine "Frechheit" ist. Das kann man zwar persönlich so finden, es kann aber auch im Einzelfall rechtlich in Ordnung sein.
Die Inkassokosten (so sie denn vom Grundsatz her gerechtfertigt sind) werden nach zwei Kriterien bemessen. Zugelassene Inkassobuden sind grundsätzlich befugt Rechtsdienstleistungen auszuführen und dürfen bzw. sollen ihre Gebühren ganz grundsätzlich, genau wie Anwälte, nach deren Gebührenordnung bemessen.
Das erste (und deutlich eindeutigere oder starre) Kriterium ist der Gegenstandswert anhand der Gebührentabelle des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (
https://www.juraforum.de/ratgeber/gebue ... b-01082013). Diese kennt als geringsten Gegenstandswert (in unseren Fällen also die geschuldete Hauptforderung) 0 bis 500 Euro. Weniger geht also nicht. In der verlinkten Tabelle liegt die Gebühr dafür bei 45 Euro. Dies wäre also sozusagen der Grundbetrag für die Berechnung der Inkassokosten die (wenn wenn Verzug vorliegt und Inkassokosten grundsätzlich geschuldet sind) gefordert werden dürfen für jeden Forderungsbetrag zwischen 0 und 500 Euro. Also z.b. auch bei einer 10 Euro Forderung.
Zusätzlich dürfen sie noch eine sogenannte "Auslagenpauschale" von 20% der angesetzten Inkassokosten erheben.
Bis hierher machen Inkassobuden in aller Regel auch alles "richtig".
(in dem Beispiel dieses Themas wie gesagt m.E. nicht - wegen Konzerninkasso - also hier m.E. gar keine Inkassogebühr geschuldet)
Jetzt kommt der zweite Schritt nach dem die angemessenen Inkassokosten berechnet werden. Hier liegt fast immer der Hase im Pfeffer.
Dies wäre der Aufwand den der Rechtsdienstleister für den Fall ansetzt. Die oben genannten 45 Euro sind eine sogenannte 1,0er Gebühr. Also im Prinzip eine Rechtssache mit durchschnittlichen Arbeitsaufwand. Der Aufwand für Rechtsdienstleistungen kann zwischen einer 0,3er Gebühr (30% von 45 Euro - für sehr wenig Aufwand) und einer 1,5er Gebühr (150% von 45 Euro - für epischen Aufwand) angesetzt werden.
Inkassobuden erheben sehr oft pauschal eine 1,3er Gebühr (130% von 45 Euro - also 70,20 Euro inkl. 20% Auslagen) dafür, dass sie ein automatisiertes Mahnschreiben verschicken. In dem Beispiel hier, war EOS diesbezüglich sogar vergleichsweise noch "gnädig" und hat "nur" eine 0,9er Gebühr (90% von 45 Euro - also 40,50 Euro) angesetzt.
Dies wäre aber auch noch viel zu viel für das automatisierte Verschicken eines vorgefertigten Textbausteins. Leider versuchen Inkassobuden scheinbar, Rechtsprechung zu dem Thema weitestgehend zu vermeiden, indem sie in Einzelfällen fast immer zurückrudern bevor es der Höhe der Gebühr betreffend zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Die wenigen Gerichte, die bislang darüber geurteilt haben, waren sich aber weitestgeheng einig, dass für einen (oder mehrere) vollautomatischen Inkassobrief(e) höchtens eine 0,5er Gebühr (50% von 45 Euro - also 27 Euro inkl. 20% Auslagen) geschuldet sein kann.
Ich persönlich halte selbst das noch für überzogen und würde angesichts des Aufwands und der Rechtskenntnis die es bedarf automatische Textbausteine zu verschicken eher auf 0,3 plädieren. Dennoch gehe ich aktuell in der Praxis allermeistens von einer korrekt geschuldeten 0,5er Gebühr aus.
Man stelle sich vor, dass ein Anwalt eine 1,3er Gebühr abrechnet, wenn er beispielsweise einen Rechtsstreit im Einzelfall prüft, Schriftverkehr persönlich aufsetzt, sich in den Fall einarbeitet, Mandantengespräche führt etc.
Fragt mal einen Anwalt was der tun muss um eine 1,0er oder 1,3er Gebühr abzurechnen.
Das steht in keinerlei Verhältnis zu dem was die da machen.
Aus meiner Sicht ist ein Gesetz zur Regulierung dieser willkürlichen Gebührenansetzung mehr als überfällig. Warum wir weiterhin drauf warten müssen weiß der Himmel... ich schweife ab;)
Worauf ich aber hinauswill: Wenn jemand z.b. eine 10 Euro Rechnung nicht bezahlt, es eine Mahnung des Gläubigers gibt, diese weiter nicht gezahlt wird und der Gläubiger dann einen (externen) Inkassodienstleister einschaltet, darf dieser m.E. eine 0,5er Gebühr in Rechnung stellen.
Macht dann:
Hauptforderung 10 Euro
Mahngebühr 3 Euro
Inkassokosten 27 Euro (0,5er Gebühr 22.50 Euro + 4,50 Euro Auslagenpauschale (20% von 22,50 Euro))
(+Verzugszinsen Basiszins+5%)
Macht unterm Strich 40 Euro + Zinsen. Also eine Vervierfachung der Forderung die rechtlich m.E. nicht zu beanstanden wäre.
So... Frohe Ostern:)