Seite 1 von 2

uralte Forderung

Verfasst: 16. Jul 2022, 13:20
von Locke75
Moin,

habe mich angemeldet weil ich eine Frage habe.
Wahrscheinlich kennen einige solche und ähnliche Fälle...

Ich habe Anfang dieser Woche ein Schreiben bekommen mit einer sehr alten Forderung gegen mich.
Ich konnte in 2004 meine Miete nicht bezahlen, es gab ein Versäumnisurteil, 2006 kam dann der GV usw.
Ich war damals absolut pleite.

Aus der eigentlichen Forderung von 1.200 Euro sind heute mit Zinsen und Auslagen knapp über 2.500 Euro geworden.
Da Schreiben mit der Forderung kommt von einer Wohnungsbaugesellschaft(meinem damaligem Vermieter), kein Inkasso.

Meine Frage: Macht es Sinn hier über einen "Vergleich" zu diskutieren?
Die Mietforderungen und meinetwegen die Auslagen sind unbestritten - aber das dazu noch mal knapp 100% Aufschlag erfolgen finde ich "krass".

Hat jemand Erfahrung damit? Was kann man in der Situation realistisch "anbieten" und verhandeln?
Oder ist das vergebene Liebesmühe + Zeitverschwendung, und man kann realistisch lediglich über die Höhe der Ratenzahlung sprechen...

Danke im voraus für eure Meinungen und ggf. Ratschläge dazu.

Re: uralte Forderung

Verfasst: 16. Jul 2022, 14:30
von tidus82
Da es kein Inkasso ist würde ich spontan einfach mal die Einrede der Verjährung einlegen und um eine bereinigte Forderungsaufstellung bitten.
Dann sollten eigentlich schon einiges an Zinsen weggefallen sein.
Und dann kannst du ja immernoch auf der neuen Basis einen Vergleich aushandeln :)

Re: uralte Forderung

Verfasst: 16. Jul 2022, 14:39
von Locke75
Danke. Ja, es geht mir um die Zinsen, welche die ursprüngliche Forderung mehr als verdoppelt haben.
Ich googel mal "Einrede der Verjährung einlegen und eine bereinigte Forderungsaufstellung".

Re: uralte Forderung

Verfasst: 16. Jul 2022, 23:54
von insolaner
naja, es gab doch ein VU, gelten die Zinsen dann nur von Fälligkeit bis zum Urteil, oder bis zur Zahlung? Wenn ich mich recht erinnere, steht doch darin "Hauptforderung zzgl. 5% über Basinszins", woraus dann solche irrwitzigen Summen konstruiert werden?`!

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 12:21
von imker
Zinsen von 2004 bis 2022 in Höhe der sog Prozesszinsen können 1.200 EUR auf 2.400 EUR ansteigen lassen

Wäre ich betroffen: Ich würde die Hauptforderung sofort zahlen und zwar so, dass in der Überweisung ausdrücklich steht: Zahlung auf die Hauptforderung

was die Zinsen betrifft: unstreitig nicht verjährt ist wohl das TITULIERTE Zinszeug und das aus den letzten drei Kalenderjahren und streitig doch nur, ob zwischendurch wegen der Zinsen ein Vollstreckungsversuch unternommen wurde

zu lesen ist das

https://www.iww.de/ve/archiv/vollstreck ... uch-f34453

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 13:18
von Locke75
Moin,

so wie ich es lese und verstehe gilt für Zinsen ab Rechtskraft eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Das Versäumnisurteil gabs im März 2004. Das wäre dann schon ab 31.12.2007.
Allerdings gabs danach noch mal Besuch vom GV in 2006 und 2007. Danach gar nichts mehr.
Dementsprechend sind Zinsen nach dem 31.12.2010 verjährt(gemäß §197 Abs. 2 BGB).
Das ist meine Meinung nach dem was ich in den letzten zwei Tagen gelesen habe.

Ich hab den Gläubiger angeschrieben mit Hinweis auf die Verjährung, und Bitte um Zusendung einer korrigierten Forderung.(bezahlen werde ich das so oder so - allerdings verschwinden allein durch die verjährten Zinsen schon rund ein Drittel der Forderung)

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 15:14
von imker
und wenn jetzt 2022 "ist", was ist denn nach Deiner Verarbeitung der Informationen mit den Zinsen aus 2019, 2020 und 2021 und 2022?

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 15:27
von Locke75
Alle Zinsen nach dem 31.12.2010 sind imo verjährt.

Kann man m M n u a hier nachlesen:
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de ... bst_175534

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 17:32
von imker
Das ist eher falsch als richtig.
Die 2020 entstandenen Zinsen verjähren in drei Jahren ab Beginn des Jahresultimos in dem sie entstanden sind, also drei Jahre am 31.12.2020 und damit zum 31.12.2023 - Einrede klappt wohl erst zum 1.1.2024.
das ergibt sich aus der von Dir genannten Fundstelle, dort heißt es:

Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).

Re: uralte Forderung

Verfasst: 17. Jul 2022, 17:36
von Locke75
Warum beziehst Du dich auf das Jahr 2020?