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SGB-Verrechnungen und RSB
Verfasst: 13. Jan 2022, 13:46
von imker
... durch die in
https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/
veröffentlichte Entscheidung des LSG bestehen jetzt wohl gute Chancen, sich mit Erfolg gegen die Aufrechnungen zu wehren.
Re: SGB-Verrechnungen und RSB
Verfasst: 13. Jan 2022, 17:00
von Witwe Bolte
Danke für den Link, Imker.
Kannst Du / magst Du mal erklären, was an dieser Entscheidung neu oder anders ist ?
Meines Wissens war es doch zuvor auch schon so, dass jeder Insolvenzgläubiger, der ggfs. eine Gelegenheit zum Aufrechnen / Verrechnen hat (Finanzamt, GKV, JC usw) das BIS zur RSB auch darf, danach aber nicht mehr. Und etwas anderes sagt das LSG Thüringen jetzt doch auch nicht - oder ?
Aber diese Juristen-Sprache ist für einen Laien wirklich schwer verständlich ... z.B.:
" ... Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung zu behalten, sie ist aber nicht geeignet Erfüllung verlangen zu können ..."
... und ich dachte bisher, "verlangen" kann man/frau ja vieles ... aber ob man es dann auch bekommt ?
Und dass ein Inso-Gläubiger die "Erfüllung seiner Forderung" behalten darf, ist ja irgendwie nett ...
Re: SGB-Verrechnungen und RSB
Verfasst: 13. Jan 2022, 19:55
von imker
wenn das nicht neu wäre, gäbe es die Entscheidung nicht - die wäre nicht nötig, wenn die Rechtsauffassung des LSG gängiger Praxis entspräche
und in der Sache haben sich die AfA und Jobcenter immer damit helfen können, dass sie mit den Leistungen-Ansprüchen des Bürgers ihre Rückforderung verrechneten und nicht aufrechneten, wie es sonst nach Zivilrecht nur möglich ist
die AfA und die Jobcenter kommen mit der Verrechnung und den Kürzungen in eine Position, aus der sie für unpfändbar gehaltene Beträge wirksam kürzen dürfen
Re: SGB-Verrechnungen und RSB
Verfasst: 13. Jan 2022, 20:09
von imker
in dem letzten Absatz schreibt das LSG Thüringen zu Deiner Frage:
44
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Frage, ob eine Verrechnung/Aufrechnung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung möglich wird, wird - soweit ersichtlich - von den Tatsachengerichten uneinheitlich beantwortet. Auf die Antwort kommt es letztlich nicht an. Die Bescheide erweisen sich schon allein deswegen als rechtswidrig, weil sie an einem Ermessensfehler leiden.