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Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 13. Dez 2021, 17:36
von Flyflo007
Hallo zusammen,

Ich bekam ein Pfändungsbeschluss (LOHNpfändung) wegen nicht gezahlter Unterhaltsvorschuss Leistungen.

Die Schulden (ca. 4k€) sind 2015 entstanden, als ich einige Zeit ausgezogen bin.


Nun lebe ich mit meiner Ehefrau & unseren 3 Kindern in einem Haushalt.
Meine Frau ist in unbezahlte Elternzeit.

Im Pfändungsbeschluss wird meine Frau nicht erwähnt.


Ich suchte dann ein RA auf (kostenlose Erstberatung) & dort erfuhr ich folgendes:

Da die Schulden nicht durch eine aktuelle Unterhaltspflicht entstehen, müsste...
A) meine Frau angerechnet werden,
B) dürfte eine individuelle "runtersetzung" des Freibetrags garnicht zulässig sei.


Ich schrieb dann dem Amtsgericht & diese schmetterten mein Widerspruch
"bei einer Pfändung von Kinderunterhalt wird die Ehefrau gem. § 1609 BGB nicht berücksichtigt".


Wer hat nun Recht?

Vielen Dank schonmal!!

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 13. Dez 2021, 17:41
von INTI
Das Gericht hat Recht, § 850d Abs. 2 ZPO i.v.M. § 1609 BGB.

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 14. Dez 2021, 08:12
von Flyflo007
INTI hat geschrieben: 13. Dez 2021, 17:41 Das Gericht hat Recht, § 850d Abs. 2 ZPO i.v.M. § 1609 BGB.
§ 850d Abs. 2 ZPO i.v.M. § 1609 BGB
Bezieht sich also nichtnur auf "laufenden Unterhalt"?


Danke!!

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 14. Dez 2021, 09:58
von golem
Moin!

Vielleicht spielt auch der letzte Satz des § 850d Abs. 1 hier eine Rolle und erklärt die Einschätzung des Anwalts, dass eine Pfändung in den Vorrechtsbereich nicht zulässig ist: "...Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." Wird das denn vorgeworfen?

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 14. Dez 2021, 11:14
von Flyflo007
golem hat geschrieben: 14. Dez 2021, 09:58 "... gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." Wird das denn vorgeworfen?
In dem Pfändungsbeschluss und auch im Antwortschreiben ist davon nix erwähnt bzgl" Zahlungspflicht absichtlich entzogen.

Ich frage mich grade wie man sich unabsichtlich von der Zahlungspflicht entziehen kann.
Zu mein Fall: Ich hatte den kompletten Überblick meiner Finanzen verloren, habe Briefe teils garnicht mehr wahrgenommen & den Kopf in Sand gesteckt.


Da wird man nix erreichen können, oder?


Danke für eure Zeit & Mühe

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 14. Dez 2021, 11:37
von INTI
Flyflo007 hat geschrieben: 14. Dez 2021, 11:14 Ich frage mich grade wie man sich unabsichtlich von der Zahlungspflicht entziehen kann.
Z. B. Schwerbehinderung oder Unfall.

Re: Bei alten Unterhaltsschulden keine Düsseldorfer Tabelle?

Verfasst: 14. Dez 2021, 11:38
von imker
Wenn der Kopf im Sand die Briefe nicht sieht, ist das rechtlich unerheblich für das absichtliche oder unabsichtliche Entziehen von der Zahlungspflicht.

Absichtlich ist das, wenn das Geld für die Zahlung vorhanden ist und unabsichtlich ist das, wenn man arbeitslos o.ä ist und den Titel nicht anpassen lässt - davor also (der rechtlich notwendigen Anpassung) den Kopf in den Sand gesteckt hat. M.a.W.: Hätte man sich gerührt, dann hätte es die Zahlungspflicht so nicht gegeben.

Also zum Anwalt, die Einkommensverhätnisse offenlegen in dem Zeitraum, in dem der Unterhalt nicht gezahlt wurde und fragen was denn sein Tätigkeit kostet und ob es dafür auch Verfahrenskostenhilfe geben könnte.

Aber es gibt eine sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung, die mal suchen (z.B. infodienst schul...), ausrechnen und sehen, ob der unpfändbar gfelassene Betrag über oder unter dem sozialhilferechtlochen Bedarf liegt.