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Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 09:53
von Speedy2021
Hallo Zusammen,

vor ein paar Wochen musste ich bei der zuständigen Gerichtsvollzieherin die Vermögensauskunft abgeben und heute bekam ich dann ein Schreiben, das diese Nachgebessert werden soll.

Da ich Selbständig bin, möchte ein Gläubiger gerne Namen und Adressen von Auftraggebern haben.

Ich frage mich gerade ob das überhaupt zulässig ist zudem das ja auch extrem Geschäftsschädigend wäre, wenn der Gläubiger diese dann anschreiben würde.

Muss ich nun alle Kunden aus der Vergangenheit mit Adresse wirklich an den Gerichtsvollzieher weitergeben?

Danke

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 10:02
von INTI
Ja.

AG Bochum, Beschluss vom 8.2.2018 – 51 M 134/18 –

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 10:07
von Witwe Bolte
Hier ist z.B. ein Formular "Ergänzungsblatt 1 zu Nr. 12 des Vermögensverzeichnisses":
https://gerichtsvollzieher-bwl.de/data/ ... _ZP326.pdf

(Nr. 12 lautet dort: Ich führe ein Erwerbsgeschäft ... ja ... nein ...)

Hier jetzt also genau lesen, z.B.:
Frage 8: Liegen Aufträge vor ?
Frage 9: Haben Sie Aussenstände ?

Und dann auch nur das beantworten, was gefragt ist.
Das aber ehrlich!
Meines Wissens ist hier Lügen strafbar (sollte es Dir jemand nachweisen)

Ich sehe da keine Frage nach "allen Kunden aus der Vergangenheit" ... das würde ja auch keinen Sinn machen. Dein Gläubiger will halt wissen, wo es was zu holen geben könnte.
Und will Dir natürlich auch Druck machen, das Du zahlst.
Ist ja irgendwie auch verständlich - oder ?
Was würdest Du machen, wenn Dir jemand Geld schuldet ?

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 10:09
von Witwe Bolte
INTI hat geschrieben: 19. Nov 2021, 10:02 Ja.

AG Bochum, Beschluss vom 8.2.2018 – 51 M 134/18 –
Ich hab das Urteil jetzt nicht gelesen.
Aber so was ist doch immer eine Einzelfallentscheidung - oder ?
Und dann auch noch "nur" ein AG ...

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 10:31
von INTI
Nein, ist keine Einzelfallentscheidung. Die Entscheidung sollte nur als Beispiel dienen, die gesetzliche Grundlage dafür ist § 802c Abs. 2 S. 2 ZPO: Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 13:07
von Witwe Bolte
INTI hat geschrieben: 19. Nov 2021, 10:31 ... gesetzliche Grundlage dafür ist § 802c Abs. 2 S. 2 ZPO: Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.
Da steht aber gar nichts von "alle Kunden aus der Vergangenheit" - und das war ja 'Speedy2021's Sorge/Frage - da steht nur was von "Forderungen", wie im Formular.
Zitat:
" ... Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen..."
https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 14:37
von Shopgirl
Wer sagt denn was von Kunden aus der Vergangenheit? Das hat Speedy doch mit keinem Wort erwähnt.

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 15:34
von caffery
*öhm*
Speedy2021 hat geschrieben: 19. Nov 2021, 09:53
Muss ich nun alle Kunden aus der Vergangenheit mit Adresse wirklich an den Gerichtsvollzieher weitergeben?

Shopgirl hat geschrieben: 19. Nov 2021, 14:37 Wer sagt denn was von Kunden aus der Vergangenheit? Das hat Speedy doch mit keinem Wort erwähnt.

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 17:13
von Shopgirl
Ach, ignoriert mich einfach :lol: :lol: :lol: :?

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft

Verfasst: 19. Nov 2021, 21:18
von Witwe Bolte
Nö, warum auch?
Ist doch manchmal ganz amüsant, was Du schreibst. :D :D :D