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evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 19:16
von insolaner
Moin, liebe Wissenden,

da einfache Sachverhalte bekanntlich langweilig sind ;) hier mal eine Lageschilderung in Stichworten mit der Bitte um Rat:

- viiiele Altlasten, oft tituliert
- Insolvenzverfahren "ja, sollte man mal machen" ;)
- aktuelle Schulden, auch untituliert
- Vermögensauskunft durch Schuldner beantragt, Haftbefehl steht im Raum

Falls nun ein Elternteil verstirbt (ist absehbar, vielleicht auch schon passiert, da kein Kontakt), kann dort evtl. der eine oder andere Euro 'reinkommen'.

Die Frage ist nun: solange ein Erbfall nicht bekannt ist, kann man den ja auch nicht angeben, müsste man sowas 'nachmelden', oder gilt lediglich der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft?

Würde ein Erbfall von amtlicher Seite 'nachgemeldet', oder passiert da nix?

Sollte der Erbfall (genauer: Todesfall) bereits eingetreten sein, würde das 'irgendwie' nachgemeldet/auftauchen? Oder wäre es sinnvoller, sich erst darum zu kümmern, ob der Todesfall eingetreten ist, das Erbe zu erhalten und dann sehen wie's weitergeht?

Wenn ich den letzten Punkt nehme: Könnte vom Erbe ein Gläubiger bevorzugt bezahlt werden, und dann evtl. aus dem Rest noch andere? Soweit ich das richtig verstanden habe, wäre in einem kommenden Insolvenzverfahren ein Rückgriff gegen den einen Gläubiger möglich? Der eine Gläubiger hat locker einen Anteil von 30-50% der Gesamtschulden, wäre dem Schuldner aber persönlich sehr wichtig, dass diese Schulden bedient werden (sinngemäss: lieber Schulden bei Freunden als bei einer Versicherung begleichen :)).

Viele Fragen, hoffentlich einigermassen verständlich beschrieben. Danke für Eure Meinungen!

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 19:45
von Witwe Bolte
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 ...
- Vermögensauskunft durch Schuldner beantragt, Haftbefehl steht im Raum
...
Wohl eher durch einen Gläubiger ?
Warum Haftbefehl?
Willst Du die VA nicht abgeben ?
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 ... müsste man sowas 'nachmelden', oder gilt lediglich der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft?
Nein, nix mit 'Nachmelden'.
Es gilt (minutengenau) der IST-Zustand.
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 Würde ein Erbfall von amtlicher Seite 'nachgemeldet', oder passiert da nix?
Nein, da meldet niemand was nach.
Und Du musst auch nichts nachmelden.
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 ...
Oder wäre es sinnvoller, sich erst darum zu kümmern, ob der Todesfall eingetreten ist, das Erbe zu erhalten und dann sehen wie's weitergeht?
Ja, würde ich so machen.
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 Wenn ich den letzten Punkt nehme: Könnte vom Erbe ein Gläubiger bevorzugt bezahlt werden, und dann evtl. aus dem Rest noch andere? Soweit ich das richtig verstanden habe, wäre in einem kommenden Insolvenzverfahren ein Rückgriff gegen den einen Gläubiger möglich? Der eine Gläubiger hat locker einen Anteil von 30-50% der Gesamtschulden, wäre dem Schuldner aber persönlich sehr wichtig, dass diese Schulden bedient werden (sinngemäss: lieber Schulden bei Freunden als bei einer Versicherung begleichen :)).
...
caffery weiß sicher die genauen Zeiten, wie lange ein IV zurückfordern kann/darf.
Dann vielleicht noch mit dem Inso-Antrag so lange warten ?

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 19:55
von insolaner
Witwe Bolte hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:45
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 ...
- Vermögensauskunft durch Schuldner beantragt, Haftbefehl steht im Raum
...
Wohl eher durch einen Gläubiger ?
Warum Haftbefehl?
Willst Du die VA nicht abgeben ?
klar, Gläubiger...

HB wg. 'Verzögerungen', es gab noch "Geld-zu-kriegen"-Punkte, die nicht in die VA reinsollten...
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 ...
Oder wäre es sinnvoller, sich erst darum zu kümmern, ob der Todesfall eingetreten ist, das Erbe zu erhalten und dann sehen wie's weitergeht?
Ja, würde ich so machen.
auf jeden Fall sinnvoller, als ein evtl. Erbe in die Insolvenz mit reinzuziehen...
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:16 Wenn ich den letzten Punkt nehme: Könnte vom Erbe ein Gläubiger bevorzugt bezahlt werden, und dann evtl. aus dem Rest noch andere? Soweit ich das richtig verstanden habe, wäre in einem kommenden Insolvenzverfahren ein Rückgriff gegen den einen Gläubiger möglich? Der eine Gläubiger hat locker einen Anteil von 30-50% der Gesamtschulden, wäre dem Schuldner aber persönlich sehr wichtig, dass diese Schulden bedient werden (sinngemäss: lieber Schulden bei Freunden als bei einer Versicherung begleichen :)).
...
caffery weiß sicher die genauen Zeiten, wie lange ein IV zurückfordern kann/darf.
Dann vielleicht noch mit dem Inso-Antrag so lange warten ?
dann fragen wir doch mal den weisen alt- nein, das wäre nicht nett ;) :P :D

Wobei, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sind das einige Jahre, ob's so lange bis zur Inso reicht, bezweifele ich mal...

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 20:07
von Witwe Bolte
insolaner hat geschrieben: 14. Okt 2021, 19:55 ...
wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sind das einige Jahre,
...
Das betrifft aber, glaube ich, nur Immobilien
(und vielleicht noch Schenkungen?).

Ansonsten: Drei Monate, s. InsO § 129 ff.
Stichwort: Insolvenzanfechtung

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 20:19
von insolaner
danke, das hatte ich eben auch ergooglet - lässt ja ein wenig hoffen, wenn das wirklich nur 3 Monate sind... Wäre dann wohl keine Immobilie an sich, sondern ein (vmtl. monetärer) Anteil an dieser, sprich Auszahlung... Ach, alles kompliziert...

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 22:18
von caffery
So ganz kann ich dem Ursprungsposting dem Sinn und Zwecke nicht folgen - nach ein paar Zeilen komme ich immer wieder zu dem Punkt: Was soll das?

Aber inhaltlich hat sich da ja Mrs. R... äh Witwe Bolte mit beschäftigt.

(Mal so als Brainstorming: Wäre es nicht grundsätzlich viel schlauer ein Erbe auszuschlagen wenn man überschuldet ist und dann in ggf. in wohlwollender Kooperation mit den Alternativerben gewisse Mittel ggf. taktisch an gewünschte Stellen umzuschichten?)

Zu Deinen Fristen: Das kommt drauf an. *höhö* Und zwar vor allem auf den Vorsatz, das Wissen um Deine wirtschaftliche Lage des Empfängers sowie dessen Verwandtschaftsverhältnis zu Dir. Das ist wirklich ein komplexes Thema. Die Lektüre von §§ 129 ff. InsO sollte hier für weitere Erhellung sorgen. Falls nicht: Ich brauche mehr Details!

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 22:34
von insolaner
nur kurz: jegliches Wohlwollen ist ausgeschlossen.

Mehr später...

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 14. Okt 2021, 22:39
von insolaner
133 InsO: 10 Jahre.......

Re: evtl. Erbschaft...

Verfasst: 28. Okt 2021, 00:40
von insolaner
caffery hat geschrieben: 14. Okt 2021, 22:18 So ganz kann ich dem Ursprungsposting dem Sinn und Zwecke nicht folgen - nach ein paar Zeilen komme ich immer wieder zu dem Punkt: Was soll das?
Rettung finanzieller Mittel? Überleben?

Wenn ich mir so manche Forderungsaufstellung anschaue, ist da dermassen viel Spesenkäse drin, dass die Nacharbeit eine Mörderaufgabe wäre - dann lieber ein Nullplan... Ich nehme nicht an, dass der IV oder Rechtspfleger sich jede einzelne Sache genauestens anschaut und evtl. Unstimmigkeiten bereinigt, am besten noch zu meinen Gunsten?

Oh mann, da müsste wirklich ein lokaler Schuldnerberater dran (bin gerade im Modus "machen", das muss ich ausnutzen!)...