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Zweites mal in die Inso

Verfasst: 24. Aug 2021, 00:58
von gabor
N´abend allerseits,

zuerst einmal: ich bin heidenfroh, dass ich dieses Forum wiedergefunden habe. Im FSB werden ja nur noch nackte Mädels präsentiert.
Ich habe in den Jahren 2007 bis 2009 immense Hilfe zu meiner Regelinsolvenz hier erhalten, wofür ich noch heute unendlich dankbar bin.
Jedoch plagt mich folgendes: aus der damaligen Inso haben es ein paar Leute geschafft aus der RSB zu "entschwinden". FA, eine KK und ein Stromanbieter. Alle drei besitzen natürlich einen Titel.
Nun kann man ja 10 Jahre nach der ersten Inso eine weitere beantragen. Und hierzu fehlt mir jeglicher Input. Ich bin gesundheitlich dermassen im Eimer, dass ich eh niemals mehr als Mindestlohn verdienen werde, insofern könnte mir das egal sein.
Aber dennoch möchte ich irgendwie wieder "sauber" werden.
Kann jemand berichten ob eine zweite Inso überhaupt Sinn machen würde, oder sind mir die titulierten Schulden sowieso bis Lebensende ans Knie genagelt?

Würde mich über gezielte Antworten sehr freuen.

MfG

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 24. Aug 2021, 06:04
von Witwe Bolte
gabor hat geschrieben: 24. Aug 2021, 00:58 ... aus der damaligen Inso haben es ein paar Leute geschafft aus der RSB zu "entschwinden". FA, eine KK und ein Stromanbieter. Alle drei besitzen natürlich einen Titel.
... zweite Inso ... oder sind mir die titulierten Schulden sowieso bis Lebensende ans Knie genagelt?
Versteh ich Dich richtig:
Diese Altschulden bei FA, KK und Stromanbieter haben Deine erste Inso "überlebt" ?
Sie blieben Dir also erhalten ?

Das geht ja nicht, weil sie "tituliert" sind/waren, sondern weil sie damals
den "vbuH"-Zusatz in Deiner "Tabelle" bekamen.
D.h., es waren Schulden aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" ?
Vermutlich Lohnsteuer und Arbeitnehmer-Anteile der Sozialversicherungsbeiträge ?
(warst Du damals selbständig und hattest Angestellte ? )

Was berechtigt Dich denn zu der Hoffnung, dass die damalgen Gläubiger nicht wieder den "vbuH"-Zusatz beantragen (und bekommen) ?

Ich weiß allerdings nicht, ob sie den überhaupt beantragen müssen oder ob der nicht "in Stein gemeißelt" ist (oder "ans Knie genagelt", wie Du schreibst) - auch für alle späteren RSB-Versuche.

Hast Du damals dem "vbuH"-Zusatz überhaupt widersprochen ?
Und Dein Widerspruch blieb ohne Erfolg ?

Viele Fragen, sorry.

Vielleicht weiß einer der Profis hier mehr dazu, wie lange so ein vbuH-Zusatz "überlebt" ?

Vielleicht könntest Du nach dieser langen Zeit auch einfach die "Niederschlagung" Deiner Schulden bei den Gläubigern beantragen ?
Nach der langen Zeit und angesichts Deines Gesundheitszustandes hättest Du vielleicht gute Chancen auf Erfolg ... es sei denn, da sitzt ein "scharfer Hund" am Schreibtisch, der sich denkt, "warum will er das jetzt, wenns eh nie mehr was zu holen gibt ? Steht bei ihm vielleicht ein Erbe ins Haus ?" - oder so was ähnliches.

Trotzdem: Versuch mach kluch!
Viel Glück!

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 24. Aug 2021, 06:23
von tidus82
Was mich noch wundert ist der Stromanbieter - wie hat er denn vbuh angemeldet? Und mit welchem Grund. Also die Antworten auf die Fragen von MrsRob würden mich auch brennend interessieren.

Übrigens: nur weil die einen Titel haben heißt es nicht, dass sie automatisch die RSB überleben würden. Diejenigen müssten schon eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet haben.

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 24. Aug 2021, 13:07
von imker
und schreib auch mal, wann die Inso eröffnet wurde (Datum des Beschlusses) und wann die Leistungen erbracht wurden, die dann später tituliert wurden.

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 28. Aug 2021, 03:03
von gabor
Hallo zusammen,

Puuh, es ist das gleiche Dilemma, wie im alten Forum. Du schreibst eine Antwort, und bei Abschicken wirst du gebeten, dich wieder neu anzumelden, Das ist echt zermürmbend.

Ich versuche mal aufzudröseln.

Ich habe seinerzeit vom Gericht die Aufstellung der Forderungen bekommen, denen mein IV nicht widersprochen hat. Darunter stand dick und fett, dass keine vbuH angemeldet wurden. Daher habe ich mich nicht weiter darum gekümmert.

Später zauberte die KK aber eben genau dieses Dokument heraus. Und ich hatte selbstredend nicht widersprochen.....soweit die KK. Immerhin lässt die mich seit 5 Jahren schon in Ruhe.

Bei dem Stromanbieter verhielt es sich so, dass wir privat über Jahre !! viel zu wenig Abschlag bezahlt haben. Die Nachberechnung hat die Firma dann nach Abschluss Inso und Beginn der WVP geltend gemacht. Meine Ex-Frau hat da auch noch eine unrühmliche Rolle gespielt, aber das nur am Rande. Ich war Vertragspartner und habe dafür gerade zu stehen. In diesem Fall hab ich auch noch meine allerletzten Kröten in Anwalt und Gerichtskosten gesteckt und bin sang-und klanglos gescheitert.

Zudem hab ich noch Schulden, welche nach Inso angefallen sind: und zwar Unterhalt. Nicht, weil ich es nicht wollte, sondern weil ich es nicht konnte. Hierzu habe ich aber mit meiner Stadt einen Deal geschlossen, dass ich dies in einem erträglichen Rahmen abstotter.

Zum Status Quo und meiner eigentlichen Frage: ich bin gesundheitlich nicht mehr auf dem Dampfer, ich hangel von Job zu Job zum Mindestlohn. Etwaige Zulagen für Feiertags- oder Sonntagsarbeit pfeift sich das FA rein. Und so langsam schwinden sämtliche mentale Kräfte.

Daher meine Frage: macht eine zweite Inso in diesem Fall Sinn?

Und hier noch die Fakten: erste Inso war eine Regelinso, beantragt in 11/2008 und WVP beginnend in 02/2009, RSB erteilt in 04/2016.....

Seitdem bin ich eigentlich "sauber", wenn da nur die Altlasten nicht wären....

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 28. Aug 2021, 08:17
von Witwe Bolte
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ...
Puuh, es ist das gleiche Dilemma, wie im alten Forum. Du schreibst eine Antwort, und bei Abschicken wirst du gebeten, dich wieder neu anzumelden, Das ist echt zermürmbend.
...
Ja, kenn ich auch, sehr ärgerlich - aber leicht zu ändern:
Wenn Du Dich im Forum anmeldest, dann musst Du direkt bei der Anmeldung unten (unter Deinem Namen und dem password) ein Häkchen setzen bei "angemeldet bleiben". Und schon ist das Problem gelöst.
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ...
Ich habe seinerzeit vom Gericht die Aufstellung der Forderungen bekommen, denen mein IV nicht widersprochen hat. Darunter stand dick und fett, dass keine vbuH angemeldet wurden. Daher habe ich mich nicht weiter darum gekümmert.
...
Das klingt also so, als ob die KK den "vbuH"-Zusatz hat.
Dann müsste jetzt mal ein Profi sagen, ob der Zusatz auch beim zweiten Inso-Versuch bleibt, oder ob man dann auch eine zweite Chance bekommt, dem ggf. zu widersprechen (was Du Dir aber schenken kannst, wenn es um vom AG einbehaltene AN-SV-Anteile geht).
...
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ...
Bei dem Stromanbieter verhielt es sich so, dass wir privat über Jahre !! viel zu wenig Abschlag bezahlt haben. Die Nachberechnung hat die Firma dann nach Abschluss Inso und Beginn der WVP geltend gemacht.
...
Das klingt nach "Neuschulden" (nach Eröffnung der ersten Inso entstanden),
die kämen dann bei einem zweiten Verfahren mit auf die Liste und die wärst Du dann mit einer zweiten RSB los.
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ... meine allerletzten Kröten in Anwalt und Gerichtskosten gesteckt und bin sang-und klanglos gescheitert.
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So viel zum Thema "Anwälten das Geld in den Rachen werfen" heißt oft genug: das Geld kann man genauso gut in den Gully werfen ... oder besser: in eine sinnvolle Sache investieren oder spenden!
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ...
Zudem hab ich noch Schulden ... und zwar Unterhalt. Nicht, weil ich es nicht wollte, sondern weil ich es nicht konnte. Hierzu habe ich aber mit meiner Stadt einen Deal geschlossen, dass ich dies in einem erträglichen Rahmen abstotter.
...
Zum Thema "Unterhaltsschulden+RSB" kenn ich mich nicht aus, ich glaube, die haben da auch einen Sonderstatus. Ich glaube nicht, dass man dafür so ohne weiteres auch eine RSB bekommt.
Aber auch dazu müsste sich doch bitte einer der Profis hier äussern.
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 ... Etwaige Zulagen für Feiertags- oder Sonntagsarbeit pfeift sich das FA rein.
Dann hat das Finanzamt aus der ersten Inso auch den Zusatz "vbuH" ?
Ansonsten darf es zwar (wie jeder Inso-Gläubiger) "aufrechnen" - aber eben NUR bis zur RSB.
Es bekommen nur nicht viele Inso-Gläubiger die Gelegenheit zum Aufrechnen ...


Also langer Rede kurzer Sinn:
1. KK-Schulden mit "vbuH" - was sagen die Profis ?
Die Chancen stehen meines Erachtens gut, dass sie Dir auch in einem zweiten Verfahren erhalten bleiben.
Es sei denn, die KK hat keine Lust mehr, sich mit so alten Geschichten überhaupt noch zu beschäftigen (die Schulden müssen dann ja aus vor 11.2008 stammen).

2. Bei den Stromanbieterschulden könntest Du mit einer zweiten RSB profitieren.

3. Unterhaltsschulden und RSB ???

4. Finanzamt: Wenn sie damals den vbuH-Zusatz bekommen haben, dann gilt das Gleiche wie bei der KK. Ausserdem dürfen sie dann in einem zweiten Verfahren (ggf. wieder?) "aufrechnen".

Unterm Strich also eine Rechenaufgabe:
Wo hast Du noch wieviele Schulden ?

... sieht aber insgesamt nicht gut aus, scheint mir.

Re: Zweites mal in die Inso

Verfasst: 28. Aug 2021, 08:50
von caffery
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 RSB erteilt in 04/2016.....
10 Jahre Sperrfrist. (§ 287a Abs. 2 Satz 1 InsO alte Fassung) Vor 04/2026 brauchst Du Dir die Frage also überhaupt nicht zu stellen.

Abgesehen davon würde ich die Chance über 90% verorten, dass eine Krankenkasse die in einer "ersten Runde" 2009 ihrer Forderung erfolgreich nach altem Recht den vbuh Zusatz verpasst hat, dies auch in der zweiten Runde tun wird. Zumal ihr das der Gesetzgeber zwischenzeitlich sogar noch in 2014 vereinfacht hat. Vor 2014 musste ein solcher Gläubiger nachweisen, dass eine vbuh besteht. Seit dem wurde die Beweislast umgekehrt - der Schuldner muss also im Zweifel nachweisen, dass dem nicht so war.

Ganz grundsätzlich wäre das aber kein Automatismus. Jeder Gläubiger müsste also erneut mit dem Zusatz des § 302 InsO anmelden und dem Schuldner würde erneut Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.

Wenn ein Unterhaltsgläubiger sowas macht, muss der Schuldner nachweisen, dass er den Unterhalt zur fraglichen Zeit nicht zahlen konnte - und nicht "vorsätzlich pflichtwidrig" nicht gewährt hat. Wenn der Nachweis erfolgreich geführt wird, kann er eine dementsprechende Anmeldung eines solchen Gläubigers erfolgreich abwehren.

... ach und äh...
gabor hat geschrieben: 28. Aug 2021, 03:03 Später zauberte die KK aber eben genau dieses Dokument heraus. Und ich hatte selbstredend nicht widersprochen.....soweit die KK. Immerhin lässt die mich seit 5 Jahren schon in Ruhe.
Das kann mit Zauberei nichts zu tun gehabt haben. Die Mitteilung über die Anmeldung der Forderung gemäß § 302 InsO ivm. § 174 InsO muss Dir zwangsläufig von Gericht samt Rechtsmittelbelehrung und Frist zugegangen sein.
Vermutlich wusstest Du einfach nur nicht was das ist...
Aber wie bereits gesagt wurde: Besonders wenn es sich um Beiträge für Mitarbeiter im Sinne des § 266a StGB handelte, wäre das ohnehin unerheblich gewesen.