Brief vom Insolvenzgericht-kann mir das einer übersetzen?
Verfasst: 3. Jul 2021, 08:18
Hallo zusammen.
Bei meinem Mann wurde nun das Insolvenzverfahren eröffnet und wir haben aber noch keinen Bescheid bekommen wo drin steht, wie hoch sein pdändungsfreies Einkommen ist bzw was er behalten darf. Wir haben einen Brief nochmal vom Amtsgericht erhalten aber ehrlich gesagt das versteht kein Mensch was da drin steht gegoogelt haben wir schon aber so richtig verstehen wir es nicht.
WORTLAUT:
"Die pfandbaren Anteile des Arbeitslohnes des Schuldners werden vom AG berechnet und vorab an den Insolvenzverwalter abgeführt. Nur der pfändungsfreie Betrag laut Anlage zu §850c ZPO wird auf das Pfandungschutzkonto des Schuldners überwiesen."
"vorliegend übersteigt der auf dem P konto des Schuldners eingehende pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommes den vom Kreditinstitut berücksichtigten Freibetrag. Daher war ein abweichender pfändungsfreier Betrag nach §850 abs 4 zpo unter Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festzusetzen. "
" dabei kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß §850k abs 4 zpo durch Bezugnahme auf das vom AG monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festzusetzen, vgl BGH Beschluss vom 10.11.2011,VII ZB 64/10. Eine betragsmässige Bezeichnung muss nicht mehr erfolgen. "
Wie sollen wir das verstehen? Ist nun ein Betrag festgesetzt oder nicht oder entscheidet das Gericht willkürlich neu. Wir verstehen es leider nicht. Kann uns das bitte jemand erklaren?
Danke schön
Bei meinem Mann wurde nun das Insolvenzverfahren eröffnet und wir haben aber noch keinen Bescheid bekommen wo drin steht, wie hoch sein pdändungsfreies Einkommen ist bzw was er behalten darf. Wir haben einen Brief nochmal vom Amtsgericht erhalten aber ehrlich gesagt das versteht kein Mensch was da drin steht gegoogelt haben wir schon aber so richtig verstehen wir es nicht.
WORTLAUT:
"Die pfandbaren Anteile des Arbeitslohnes des Schuldners werden vom AG berechnet und vorab an den Insolvenzverwalter abgeführt. Nur der pfändungsfreie Betrag laut Anlage zu §850c ZPO wird auf das Pfandungschutzkonto des Schuldners überwiesen."
"vorliegend übersteigt der auf dem P konto des Schuldners eingehende pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommes den vom Kreditinstitut berücksichtigten Freibetrag. Daher war ein abweichender pfändungsfreier Betrag nach §850 abs 4 zpo unter Bezugnahme auf das vom Arbeitgeber monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festzusetzen. "
" dabei kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag gemäß §850k abs 4 zpo durch Bezugnahme auf das vom AG monatlich überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen festzusetzen, vgl BGH Beschluss vom 10.11.2011,VII ZB 64/10. Eine betragsmässige Bezeichnung muss nicht mehr erfolgen. "
Wie sollen wir das verstehen? Ist nun ein Betrag festgesetzt oder nicht oder entscheidet das Gericht willkürlich neu. Wir verstehen es leider nicht. Kann uns das bitte jemand erklaren?
Danke schön