Berechnung Dreijahresfrist
Verfasst: 18. Jan 2022, 15:17
Guten Morgen,
habe aktuell einen Kunden, welcher wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Das die Forderung des FA, Verurteilung nach 370 AO, sowie die Geldstrafe von RSB ausgenommen sind, ist soweit klar.
Mir geht es um die Frage der Berechnung der Dreijahresfrist für einem möglichen Versagungsantrag
nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Laut Schreiben des Gerichts wurde die letzte Handlung meines Kunden in diesem Zusammenhang gegenüber dem FA am 31.12.2018 vorgenommen.
Das Urteil ist Rechtskräftig seit dem 03.11.2021.
Beginnt die Dreijahresfrist ab dem 01.01.2019 oder ab dem 04.11.2021 zu laufen?
Gruß
Camper
habe aktuell einen Kunden, welcher wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden ist.
Das die Forderung des FA, Verurteilung nach 370 AO, sowie die Geldstrafe von RSB ausgenommen sind, ist soweit klar.
Mir geht es um die Frage der Berechnung der Dreijahresfrist für einem möglichen Versagungsantrag
nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Laut Schreiben des Gerichts wurde die letzte Handlung meines Kunden in diesem Zusammenhang gegenüber dem FA am 31.12.2018 vorgenommen.
Das Urteil ist Rechtskräftig seit dem 03.11.2021.
Beginnt die Dreijahresfrist ab dem 01.01.2019 oder ab dem 04.11.2021 zu laufen?
Gruß
Camper