Hallo zusammen!
Die Voraussetzungen für die Hilfe sind ja bekannt, mich würde aber mal interessieren, ob es da so etwas wie Verantwortlichkeiten gibt.
Müsste ein Anwalt seinem Klienten darauf aufmerksam machen, dass ihm/ihr die Hilfe zusteht?
Die Hilfe umfasst ja nur die Gerichtskosten und die für den eigenen Anwalt. Verliert man den Prozess, müssen die Anwaltskosten des Gegners bezahlt werden.
Wie sieht es bei einem Vergleich aus, müssen dann eventuell auch die Anwaltskosten des Gegners bezahlt werden?
Gruß arreis
Prozesskostenhilfe
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Re: Prozesskostenhilfe
Was meinst Du denn mit "müsste"?
Ich wüsste keinen Grund, warum er nicht darüber informieren sollte.
Wenn Du aber meinst, ob es ein Gesetz ala: "Wenn ein Anwalt seinen Mandanten nicht über die Möglichkeit von PKH aufklärt, wird das mit Geldstrafe oder X Jahren Knast bestraft" gibt - meines Wissens nicht.
Schließlich kommt es ja auch darauf an, ob dem Anwalt die wirtschaftliche Situation des Mandanten überhaupt bekannt ist.
Falls sie ihm bekannt ist und er nicht darüber aufklärt, wäre es zumindest auch in seinem eigenen Sinne höchst absurd (schließlich will er ja seine Kohle haben). Vermutlich könnte sich im Extremfall daraus auch ein Schadensersatzanspruch ableiten lassen. Da ich aber grundsätzlich (zumindest für den Ratsuchenden) für Umme arbeite, bin ich dahingehnd auch nicht vollständig im Bilde.
Kommt auf den Vergleich an. -> § 98 ZPO
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Re: Prozesskostenhilfe
Einer ergänzende Frage hätte ich noch.
Kann man die Hilfe eventuell nachträglich beantragen?
Kurze Info, es geht nicht um mich bzw. meine Frau.
Kann man die Hilfe eventuell nachträglich beantragen?
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Re: Prozesskostenhilfe
Was meinst Du denn mit "nachträglich"?
Nachdem das Problem/der Rechtsstreit bereits beendet ist: Nein.
Während dessen: Ja.
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Re: Prozesskostenhilfe
Die Frage verstehe ich nicht.
Solltest Du davon ausgehen, dass es keine gute Idee ist Nussecken zu backen, wenn es zuvor keinen Anlass gab zu fragen ob Deine Gäste eine Nussallergie haben?
Oder noch weiter: Würdest Du dann dafür haften wenn die Gäste sie essen nur weil Du sie gebacken und Dich nicht zuvor nach Allergien erkundigt hast?
Was ich damit sagen will: Wenn ich zu einem Anwalt gehe und ihn beauftrage mich in einem Rechtsstreit zu vertreten - mit dem Vermieter, einem Dienstleister, Arbeitgeber - irdgendwas. Warum sollte der Anwalt dann davon ausgehen, dass ich kein Geld habe um seine Dienstleistung zu bezahlen? Das muss man dann schon selbst ansprechen.
Oder hat euer KFZ-Schrauber, Friseur oder Schuster euch auch schonmal gefragt ob ihr seine Dienstleistung mit der ihr ihn beauftragt habt überhaupt bezahlen könnt bevor er sein Werkzeug angesetzt hat?
Solltest Du davon ausgehen, dass es keine gute Idee ist Nussecken zu backen, wenn es zuvor keinen Anlass gab zu fragen ob Deine Gäste eine Nussallergie haben?
Oder noch weiter: Würdest Du dann dafür haften wenn die Gäste sie essen nur weil Du sie gebacken und Dich nicht zuvor nach Allergien erkundigt hast?
Was ich damit sagen will: Wenn ich zu einem Anwalt gehe und ihn beauftrage mich in einem Rechtsstreit zu vertreten - mit dem Vermieter, einem Dienstleister, Arbeitgeber - irdgendwas. Warum sollte der Anwalt dann davon ausgehen, dass ich kein Geld habe um seine Dienstleistung zu bezahlen? Das muss man dann schon selbst ansprechen.
Oder hat euer KFZ-Schrauber, Friseur oder Schuster euch auch schonmal gefragt ob ihr seine Dienstleistung mit der ihr ihn beauftragt habt überhaupt bezahlen könnt bevor er sein Werkzeug angesetzt hat?
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Re: Prozesskostenhilfe
ja.
Dem war allerdings die "prekäre Finanzlage" bekannt, da befreundet, und die Frage war auch eher im Spass gemeint, denn eine Beauftragung im Wissen, keine Zahlung leisten zu können, wäre schliesslich Eingehungsbetrug.
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Re: Prozesskostenhilfe
Ich denke es wird Anwälte geben, die von alleine aus nach der finanziellen Lage fragen aber allgemein ist das etwas dass du ansprechen solltest! Lg
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Re: Prozesskostenhilfe
Wichtig zu wissen ist, das innerhalb von vier Jahren nach Ende des Verfahrens kann die gewährte Prozesskostenhilfe vom PKH-Empfänger zurückverlangt werden, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend gebessert haben. Das bedeutet, dass das Gericht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Betroffenen erneut überprüft. Verweigert dieser die Auskunft oder wirkt bei der Nachprüfung nicht ausreichend mit, kann das Gericht die gewährte Bewilligung der PKH auch wieder aufheben.
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