Hallo zusammen,
ich habe eine Frage.
Mein PC ist mir kaputt gegangen. Von meinem unpfändbaren Einkommen werde ich mir wohl einen neuen PC kaufen müssen. Die Preise sind in letzter Zeit leider drastisch angestiegen, vorallem beim Arbeitsspeicher. Der neue PC wird in etwa 800 € kosten. Speicherkrise sei Dank.
Kann ich den neuen PC bedenkenlos kaufen?
Danke für eure Ratschläge.
Anschaffungen in der Insolvenz
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Rotkäppchen
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Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Hi Rotkäppchen,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Anschaffungen in der Insolvenz" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Anschaffungen in der Insolvenz" geschaut?
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DanielWillig
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 67
- Registriert: 11. Mai 2023, 20:43
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Hallo,
ja, das kannst Du. Mit dem Dir zur Verfügung stehenden unpfändbaren Teil des Einkommens kannst Du machen was Du möchtest.
ja, das kannst Du. Mit dem Dir zur Verfügung stehenden unpfändbaren Teil des Einkommens kannst Du machen was Du möchtest.
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Du darfst während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase über dein unpfändbares Einkommen (das Geld unterhalb der Pfändungsfreigrenze, die ab Juli 2025 bei 1.559,99 € liegt) frei verfügen.Rotkäppchen hat geschrieben: ↑11. Mär 2026, 22:01 Hallo zusammen,
ich habe eine Frage.
Mein PC ist mir kaputt gegangen. Von meinem unpfändbaren Einkommen werde ich mir wohl einen neuen PC kaufen müssen. Die Preise sind in letzter Zeit leider drastisch angestiegen, vorallem beim Arbeitsspeicher. Der neue PC wird in etwa 800 € kosten. Speicherkrise sei Dank.
Kann ich den neuen PC bedenkenlos kaufen?
Danke für eure Ratschläge.
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Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
- Beiträge: 651
- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Das stimmt soooo nicht ganz; natürlich darf man mit seinem unpfändbaren Einkommen machen, was man will. Allerdings ist das, was man dadurch erwirbt im Grundsatz Insolvenzmasse (§ 35 InsO: " Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt"). Ich will der Threadstarterin keine Bange machen und natürlich kommt kein Insolvenzverwalter auf die Idee, während des Verfahrens durch die Wohnung des Schuldners zu laufen und nach solchen Sachen zu suchen, geschweige denn, dass überhaupt heute nicht gar ein PC zu den lebensnotwendigen Dingen gehört. Aber frei verfügen und das, was man davon kauft, ist insolvenzrechtlich ein Unterschied.
Ein plastisches Beispiel: man erhält eine erhebliche Nachzahlung einer an sich unpfändbaren Leistung (z.B. Rentennachzahlung) und kauft sich davon ein Auto; dann ist das Auto im Grundsatz Insolvenzmasse und kann/muss vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Mitteln man sich etwas zugelegt hat.
Ein plastisches Beispiel: man erhält eine erhebliche Nachzahlung einer an sich unpfändbaren Leistung (z.B. Rentennachzahlung) und kauft sich davon ein Auto; dann ist das Auto im Grundsatz Insolvenzmasse und kann/muss vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Mitteln man sich etwas zugelegt hat.
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
danke Herr GrafGraf Wadula hat geschrieben: ↑12. Mär 2026, 09:13 Das stimmt soooo nicht ganz; natürlich darf man mit seinem unpfändbaren Einkommen machen, was man will. Allerdings ist das, was man dadurch erwirbt im Grundsatz Insolvenzmasse (§ 35 InsO: " Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt"). Ich will der Threadstarterin keine Bange machen und natürlich kommt kein Insolvenzverwalter auf die Idee, während des Verfahrens durch die Wohnung des Schuldners zu laufen und nach solchen Sachen zu suchen, geschweige denn, dass überhaupt heute nicht gar ein PC zu den lebensnotwendigen Dingen gehört. Aber frei verfügen und das, was man davon kauft, ist insolvenzrechtlich ein Unterschied.
Ein plastisches Beispiel: man erhält eine erhebliche Nachzahlung einer an sich unpfändbaren Leistung (z.B. Rentennachzahlung) und kauft sich davon ein Auto; dann ist das Auto im Grundsatz Insolvenzmasse und kann/muss vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Mitteln man sich etwas zugelegt hat.
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Rotkäppchen
- Fortgeschrittener
- Beiträge: 44
- Registriert: 9. Sep 2024, 18:39
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Danke sehr.Graf Wadula hat geschrieben: ↑12. Mär 2026, 09:13 Das stimmt soooo nicht ganz; natürlich darf man mit seinem unpfändbaren Einkommen machen, was man will. Allerdings ist das, was man dadurch erwirbt im Grundsatz Insolvenzmasse (§ 35 InsO: " Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt"). Ich will der Threadstarterin keine Bange machen und natürlich kommt kein Insolvenzverwalter auf die Idee, während des Verfahrens durch die Wohnung des Schuldners zu laufen und nach solchen Sachen zu suchen, geschweige denn, dass überhaupt heute nicht gar ein PC zu den lebensnotwendigen Dingen gehört. Aber frei verfügen und das, was man davon kauft, ist insolvenzrechtlich ein Unterschied.
Ein plastisches Beispiel: man erhält eine erhebliche Nachzahlung einer an sich unpfändbaren Leistung (z.B. Rentennachzahlung) und kauft sich davon ein Auto; dann ist das Auto im Grundsatz Insolvenzmasse und kann/muss vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Es kommt also nicht darauf an, aus welchen Mitteln man sich etwas zugelegt hat.
Was ist Ihr Ratschlag? Sollte ich den Verwalter im Vorfeld informieren das mein PC kaputt gegangen ist und ich mir einen neuen kaufen möchte? Oder darf ich den auch ohne Hinweis (Erlaubnis) kaufen?
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Graf Wadula
- praktischer Schuldnerberater
- Beiträge: 651
- Registriert: 15. Mär 2019, 16:20
Re: Anschaffungen in der Insolvenz
Ich kann und darf Ihnen kein Ratschlag geben. Beratungen sind Sache von Rechtsanwälten. Ich gebe Ihnen einen falschen Ratschlag, dann machen Sie mich dafür haftbar.
Nur generell: ein PC ist in der Regel nicht pfändbar, wenn er für die private Lebensführung, Informationsbeschaffung oder berufliche Zwecke (z.B. Bewerbungen, Homeoffice) benötigt wird. Es ist theoretisch eine Austauschpfändung möglich. Aber ich will Sie nicht verunsichern, nur die Rechtslage darstellen. was wir hier reden, ist rein formal. In der Praxis wird sicherlich kein Insolvenzverwalter einen PC verwerten. Wenn Sie unsicher sind, informieren sie sich beim Insolvenzverwalter, ob dieser eine Verwertung durchführen würde wollen. Aber wie gesagt, das ist rein theoretisch.
Nur generell: ein PC ist in der Regel nicht pfändbar, wenn er für die private Lebensführung, Informationsbeschaffung oder berufliche Zwecke (z.B. Bewerbungen, Homeoffice) benötigt wird. Es ist theoretisch eine Austauschpfändung möglich. Aber ich will Sie nicht verunsichern, nur die Rechtslage darstellen. was wir hier reden, ist rein formal. In der Praxis wird sicherlich kein Insolvenzverwalter einen PC verwerten. Wenn Sie unsicher sind, informieren sie sich beim Insolvenzverwalter, ob dieser eine Verwertung durchführen würde wollen. Aber wie gesagt, das ist rein theoretisch.