Hallo,
mich interessiert folgendes:
Wie ich gelesen habe, darf man eventuelle Steuerstattungen in der Wohlverhaltensphase behalten.
Nun ist es so, dass ich keine Wohlverhaltensphase hatte, weil es Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwalter und einem Gläubiger gab.
Bedeutet dann wohl, dass ich das Steuerguthaben vergessen kann.
Kennt sich jemand aus?
Danke im Voraus
Keine Wohlverhaltensphase gehabt
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Saturnring
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Hi Saturnring,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Keine Wohlverhaltensphase gehabt" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Keine Wohlverhaltensphase gehabt" geschaut?
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Ja. Solange du noch nicht in der Wohlverhaltensphase bist, fällt eine Steuerrückerstattung in die Masse / an den Insolvenzverwalter.Saturnring hat geschrieben: ↑31. Jan 2026, 17:49
Bedeutet dann wohl, dass ich das Steuerguthaben vergessen kann.
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Ich hatte vor Jahren gegen das Jobcenter geklagt und die Gerichte haben es bis heute nicht entschieden.
Müsste nach meiner Rechnung mittlerweile ein 5-stelliger Betrag sein.
Freilich habe ich diese offene (vermeintliche) Forderung dem Gericht als auch dem IV mitgeteilt. Dieser meinte sich dann etwas dahinter zu knien.
Was ich damit sagen will ist, dass nur eine vollkommene Lösung solcher persönlichen "Verbindlichkeiten" auf Dauer - aus meiner Sicht und Erfahrung - einen aus diesem Molloch aus der nächsten Falle retten kann.
Entschuldigen Sie diese persönliche Note, die keinesfalls eine sachliche Antwort auf Ihre Frage darstellt.
Müsste nach meiner Rechnung mittlerweile ein 5-stelliger Betrag sein.
Freilich habe ich diese offene (vermeintliche) Forderung dem Gericht als auch dem IV mitgeteilt. Dieser meinte sich dann etwas dahinter zu knien.
Was ich damit sagen will ist, dass nur eine vollkommene Lösung solcher persönlichen "Verbindlichkeiten" auf Dauer - aus meiner Sicht und Erfahrung - einen aus diesem Molloch aus der nächsten Falle retten kann.
Entschuldigen Sie diese persönliche Note, die keinesfalls eine sachliche Antwort auf Ihre Frage darstellt.
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Saturnring
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Theoretisch wäre ich in der Wohlverhaltensphase gewesen, praktisch auf Grund der Streitigkeiten jedoch nicht
Naja, was solls. Die Restschuldbefreiung wurde erteilt und vielleicht streiten sie wie in Toms Fall auf ewig weiter..
Naja, was solls. Die Restschuldbefreiung wurde erteilt und vielleicht streiten sie wie in Toms Fall auf ewig weiter..
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Viel zu wenig Angaben in Deinem Post.
Für welches Steuerjahr ?
War das vor Inso-Eröffnung oder danach ?
Gibt es bereits einen Bescheid vom FA ?
Wurde das Guthaben bereits ausgezahlt ?
Auszahlungszeitpunkt im eröffneten Verfahren oder danach ?
Gab es einen Beschluss vom Gericht zu einer Nachtragsverteilung ?
Deine Angaben sind einfach zu ungenau, um Deine Frage beantworten zu können.
Für welches Steuerjahr ?
War das vor Inso-Eröffnung oder danach ?
Gibt es bereits einen Bescheid vom FA ?
Wurde das Guthaben bereits ausgezahlt ?
Auszahlungszeitpunkt im eröffneten Verfahren oder danach ?
Gab es einen Beschluss vom Gericht zu einer Nachtragsverteilung ?
Deine Angaben sind einfach zu ungenau, um Deine Frage beantworten zu können.
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Saturnring
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Inso Eröffnung war 2022
Es geht um das Steuerjahr 2024, ein Bescheid liegt noch nicht vor, es wurde also auch nichts ausgezahlt.
Restschuldbefreiung liegt vor
Einen Beschluss über eine Nachtragsverteilung gibt es nicht
Sorry wegen der zuvor ungenauen Angaben, wollte nur grob fragen, ob "keine Wohlverhaltensphase" gleichbedeutend ist mit Verzicht auf Erstattung
Es geht um das Steuerjahr 2024, ein Bescheid liegt noch nicht vor, es wurde also auch nichts ausgezahlt.
Restschuldbefreiung liegt vor
Einen Beschluss über eine Nachtragsverteilung gibt es nicht
Sorry wegen der zuvor ungenauen Angaben, wollte nur grob fragen, ob "keine Wohlverhaltensphase" gleichbedeutend ist mit Verzicht auf Erstattung
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Re: Keine Wohlverhaltensphase gehabt
Versteh ich das richtig ?
Du hast einen Beschluss vom Gericht gem. § 300 zur RSB,
aber noch keinen Beschluss gem. § 200 zur Aufhebung ?
Dann gilt vermutlich § 300a InsO:
https://dejure.org/gesetze/InsO/300a.html
Zitat:
(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Zitat Ende.
Sorry, dazu müsste sich hier ein Profi äussern, wie das zu interpretieren ist.
So eine Situation kommt ja vermutlich nicht so oft vor.
Du hast Deine Steuererklärung noch gar nicht abgegeben ?
Dann würde ich damit auch noch abwarten,
am besten wohl, bis Du den Aufhebungsbeschluss hast und KEINEN Beschluss zur Nachtragsverteilung.
Du hast einen Beschluss vom Gericht gem. § 300 zur RSB,
aber noch keinen Beschluss gem. § 200 zur Aufhebung ?
Dann gilt vermutlich § 300a InsO:
https://dejure.org/gesetze/InsO/300a.html
Zitat:
(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Zitat Ende.
Sorry, dazu müsste sich hier ein Profi äussern, wie das zu interpretieren ist.
So eine Situation kommt ja vermutlich nicht so oft vor.
Du hast Deine Steuererklärung noch gar nicht abgegeben ?
Dann würde ich damit auch noch abwarten,
am besten wohl, bis Du den Aufhebungsbeschluss hast und KEINEN Beschluss zur Nachtragsverteilung.
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