Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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snoopy123
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Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von snoopy123 »

Hallo zusammen, ich bin neu hier auf der Seite, finde es super das es so ein Forum gibt :D
Ich möchte euch was fragen, ich habe im Jahr 2017 die RSB erhalten und dürfte ja 2027 wieder Privatinsolvenz beantragen nach 10 Jahren Sperrfrist (gilt nur für vor 2020 erhaltene RSB) ansonsten wären es ja 11 Jahre nach 2020. Ich bin leider wieder in ein Schulden Strudel geraten wobei ich eine lohnabtretung (Kredite) habe und Konto Pfändung. Ich erhalte viele Briefe von gläubiger, jetzt habe ich gehört das man auch
ein Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist beantragen kann, hat das von euch schon Mal jemand gemacht? Habe aber auch gelesen das man da ein Vorschuss ans Gericht zahlen muss? Bzw. der Antrag auf Insolvenzeröffnung versagt kann wegen mangels Masse? Die Prüfen ja ob ich es zahlen kann glaub ich? Also von meinem Lohn wird zur Zeit laut Tabelle 463€ einbehalten. Danach prüfen die wohl nicht oder?
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

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Hi snoopy123,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist" geschaut?
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Graf Wadula
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von Graf Wadula »

Man kann grundsätzlich einen Insolvenzantrag stellen, die Sperrfrist gilt nur für den Antrag auf RSB und damit auf Stundung. Allerdings muss man die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens vorstrecken. Eine Ratenzahlung dafür ist nicht möglich. Allerdings kann es sein, dass so ein Verfahren wie Ihres eröffnet wird, da monatliche Beträge eingehen würden. Allerdings macht es keinerlei Sinn, denn wenn das Verfahren beendet wird, können die Gläubiger weiterhin vollstrecken.
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Darnox
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von Darnox »

Man hat halt ein paar Monate Ruhe vor den Gläubigern, aber ob es das am Ende Wert ist? Oft gehen die Privatinsolvenzverfahren ja nur ein Jahr (+/- ein paar Monate).
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snoopy123
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von snoopy123 »

Die Privatinsolvenz wenn die denn bei mir eröffnet wird dauert ja dann 5 Jahre??? Und dann werde ich natürlich kein RSB erhalten klar, wie sieht es dann aus, kann ich dann direkt wieder in die Insolvenz mit RSB beantragen? Stand jetzt kann ich ja ab 2027 also über nächstes Jahr die inso mit RSB beantragen. Und wenn ich jetzt die Privatinsolvenz beantragen würde und die Eröffnung wird nicht stattgegeben, bekomme ich dann wieder eine Sperrfrist?
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snoopy123
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von snoopy123 »

Graf Wadula hat geschrieben: 7. Mär 2025, 06:14 Man kann grundsätzlich einen Insolvenzantrag stellen, die Sperrfrist gilt nur für den Antrag auf RSB und damit auf Stundung. Allerdings muss man die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens vorstrecken. Eine Ratenzahlung dafür ist nicht möglich. Allerdings kann es sein, dass so ein Verfahren wie Ihres eröffnet wird, da monatliche Beträge eingehen würden. Allerdings macht es keinerlei Sinn, denn wenn das Verfahren beendet wird, können die Gläubiger weiterhin vollstrecken.
Wenn ich das machen würde und es wird eröffnet, wie lange bin ich dann in der inso? Sind das nicht 5 Jahre? Und nach 5 Jahren können die Gläubiger wieder zuschlagen richtig? Kann ich dann wieder in die Insolvenz aber diesmal mit RSB? Oder gilt in 5 Jahren wieder eine Sperre? Sonst müsste ich doch noch jetzt bis übernächstes Jahr durchhalten und in 2027 versuchen in die inso zu kommen mit RSB. Denn solange gilt ja meine Sperre.
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imker
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von imker »

Soll bzw.muss das ein Verbraucherinsolvenzverfahren werden?
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von Graf Wadula »

snoopy123 hat geschrieben: 9. Mär 2025, 16:31
Graf Wadula hat geschrieben: 7. Mär 2025, 06:14 Man kann grundsätzlich einen Insolvenzantrag stellen, die Sperrfrist gilt nur für den Antrag auf RSB und damit auf Stundung. Allerdings muss man die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens vorstrecken. Eine Ratenzahlung dafür ist nicht möglich. Allerdings kann es sein, dass so ein Verfahren wie Ihres eröffnet wird, da monatliche Beträge eingehen würden. Allerdings macht es keinerlei Sinn, denn wenn das Verfahren beendet wird, können die Gläubiger weiterhin vollstrecken.
Wenn ich das machen würde und es wird eröffnet, wie lange bin ich dann in der inso? Sind das nicht 5 Jahre? Und nach 5 Jahren können die Gläubiger wieder zuschlagen richtig? Kann ich dann wieder in die Insolvenz aber diesmal mit RSB? Oder gilt in 5 Jahren wieder eine Sperre? Sonst müsste ich doch noch jetzt bis übernächstes Jahr durchhalten und in 2027 versuchen in die inso zu kommen mit RSB. Denn solange gilt ja meine Sperre.
Nein. nicht 5 Jahre. Im Insolvenzverfahren wird Ihr pfändbares Gut verwertet und zu Geld gemacht und dann verteilt. Und wenn Sie nichts haben, wird das Verfahren ganz schnell beendet (§ 196 I InsO: "Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.")
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snoopy123
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von snoopy123 »

Also wäre die inso nach Schlussverteilung beendet, hab ich das richtig verstanden?
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Graf Wadula
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Re: Insolvenzverfahren trotz Sperrfrist

Beitrag von Graf Wadula »

snoopy123 hat geschrieben: 9. Mär 2025, 20:29 Also wäre die inso nach Schlussverteilung beendet, hab ich das richtig verstanden?
Nein. Wenn alles verwertet ist, erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und reicht diesen bei Gericht ein. Das Gericht genehmigt diese und beschließt einen Schlusstermin, in dem die Gläubiger gegen die Schlussverteilung und das Schlussverzeichnis Einwendungen erheben können. Dann wird verteilt und danach aufgehoben.
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