Hallo
Ist es möglich die Insolvenz früher als 3 Jahre mit der RSB zu beenden.
Die Gläubiger haben noch 2 Wochen Zeit ihre Forderungen geltend zu machen bis jetzt sind von ca 18.000 Euro nur 3.000 Euro geltend gemacht worden .
Wie lange nach der Frist können die Gläubiger die angeschrieben worden sind ihre Forderung geltend machen und was ist wenn ich die 3.000 Euro plus gerichtskosten bezahle bekomme ich dann sofort die RSB oder ist dies frühestens mach 3 Jahren möglich .
LG
Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB
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Re: Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB
Hi Burike88,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB" geschaut?
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Re: Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB
Die Gläubiger können bis zur Aufhebung des Verfahrens nach §200 Inso ihre Anmeldungen tätigen. Also bis du im Grunde in der Wohlverhaltensphase bist.
Danach ist dann Sense - wenn bis dahin jemand nicht angemeldet hat guckt er in die Röhre.
Du hast dann die Möglichkeit die gesamten angemeldeten Forderungen zu begleichen und natürlich die Gerichts- / Insolvenzverwalterkosten. Dies solltest du jedoch über jemanden "Dritten" machen, denn während der Insolvenz darfst du selbst kein Vermögen haben. Es wäre ungewöhnlich, wenn du während der Insolvenz nichts pfändbares hast und dann auf einmal mit knapp 5000 Euro antanzt Das könnte einen Insolvenzgläubiger eventuell einen Versagensantrag stellen lassen - auch wenn er bedient wird. (seh ich das so richtig liebe Gemeinde? Oder ist er dann kein Insolvenzgläubiger mehr und er kann dann keinen Versagensantrag mehr stellen?)
Nunja, wie dem auch sei - wenn du alles bezahlt hast dann kannst du bei Gericht einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, da alle Gläubiger ihre Forderungen erhalten haben und die Treuhänder- / Insolvenzverwalterkosten und Gerichtskosten berichtigt sind.
Das geht auch deutlich vor Ablauf von 3 Jahren.
Ein guter Freund von mir hat auch eine Insolvenz angemeldet - jedoch wurden keine Forderungen angemeldet. Er musste also nur die Gerichtskosten und so zahlen und ist jetzt nach 1 Jahr restschuldbefreit.
Danach ist dann Sense - wenn bis dahin jemand nicht angemeldet hat guckt er in die Röhre.
Du hast dann die Möglichkeit die gesamten angemeldeten Forderungen zu begleichen und natürlich die Gerichts- / Insolvenzverwalterkosten. Dies solltest du jedoch über jemanden "Dritten" machen, denn während der Insolvenz darfst du selbst kein Vermögen haben. Es wäre ungewöhnlich, wenn du während der Insolvenz nichts pfändbares hast und dann auf einmal mit knapp 5000 Euro antanzt Das könnte einen Insolvenzgläubiger eventuell einen Versagensantrag stellen lassen - auch wenn er bedient wird. (seh ich das so richtig liebe Gemeinde? Oder ist er dann kein Insolvenzgläubiger mehr und er kann dann keinen Versagensantrag mehr stellen?)
Nunja, wie dem auch sei - wenn du alles bezahlt hast dann kannst du bei Gericht einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, da alle Gläubiger ihre Forderungen erhalten haben und die Treuhänder- / Insolvenzverwalterkosten und Gerichtskosten berichtigt sind.
Das geht auch deutlich vor Ablauf von 3 Jahren.
Ein guter Freund von mir hat auch eine Insolvenz angemeldet - jedoch wurden keine Forderungen angemeldet. Er musste also nur die Gerichtskosten und so zahlen und ist jetzt nach 1 Jahr restschuldbefreit.
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Re: Insolvenz frühzeitig beenden mit der RSB
Hallo Burike!
Ich erlaube mir mal die (grundsätzlich völlig richtigen) Ausführungen von Tidus zu ergänzen.
Zunächst mal: Die Meldefrist welche i.d.R. ziemlich schnell nach Insolvenzeröffnung bekannt gemacht wird ist (wie Tidus schon sagte) kein Datum welches man dahingehend verstehen sollte, dass danach kein Gläubiger mehr anmelden kann. Diese Fristen sind (besonders natürlich aus der Sicht vieler Masseninkasso-Gläubiger) doch sehr kurz. Es ist also durchaus üblich, dass Forderungen nach dieser Frist nachgemeldet werden. Dies ist ohne Weiteres möglich und kostet den nachmeldenden Gläubiger lediglich eine kleine Gebühr. (ich meine so 15-20 Euro - aber ohne Gewähr)
Von Gläubigerseite wird auch mitunter geunkt, dass die Meldefristen absichtlich so kurz gesetzt werden um Gebühren zu generieren - aber das nur am Rande. (mein Mitleid hält sich da auch in Grenzen;))
Es ist also alles andere als eine Ausnahme, dass nach Ende der Meldefrist noch Forderungen dazu kommen.
Wie Tidus schon sagte - wirklich Schicht im Schacht ist damit erst wenn das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben wurde.
Um zu Deiner eigentlichen Frage zu kommen: Neben der von Tidus angesprochenen offensichtlichen Möglichkeit alle angemeldeten Insolvenzforderungen zu 100% zzgl. der Verfahrenskosten zu tilgen um eine sofortige Restschuldbefreiung zu erreichen gibt es noch eine weitere - in meinen Augen deutlich elegantere - Methode.
Das wäre die über eine Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller (Insolvenz-)Gläubiger gem. § 213 InsO. Diese Möglichkeit ist (m.E. leider) nicht sonderlich verbreitet und findet in der Praxis leider kaum Anwendung.
Im Prinzip bedeutet dieser Weg ganz vereinfacht gesagt folgendes: Wenn zu irgendeiner Zeit im Verfahren alle beteiligten Gläubiger (die ihre Forderung angemeldet haben) die Erledigung der Forderung erklären UND die Verfahrenskosten berichtigt sind, kann die Restschuldbefreiung umgehend beantragt werden.
Weiter bedient sie sich des Grundsatzes, dass man sich auch innerhalb des Insolvenzverfahrens mit den Gläubigern vergleichen/einigen kann. Dies sollte aber in Abstimmung mit dem Verwalter/Treuhänder/Gericht erfolgen. Man kann den Gläubigern also auch im Verfahren (am besten natürlich mit professioneller Hilfe) jederzeit ein Vergleichsangebot unterbreiten. Wenn alle annehmen und die Erledigung erklären ist der Weg zur Einstellung gem. 213 InsO geebnet.
Dieser Weg ist daher auch als "Insolvenzvergleich" bekannt. Theoretisch kann man ihn auch bereits vor Erreichen der Wohlverhaltensperiode durchführen. Wegen des u.U. gegebenen Risikos der Nachmeldung von Forderungen würde ich dies aber nur dann empfehlen wenn unstrittig bereits alle möglichen Gläubiger gemeldet haben. Ansonsten würde ich dazu raten, eben damit auf den 200er Aufhebungsbeschluss zu warten.
Eine weitere Möglichkeit existiert über die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens gem. 217 InsO. Dieser Weg ist aber ausgesprochen Komplex, weswegen ich ihn an dieser Stelle aus Zeitgründen nicht weiter ausführen möchte. Immer dann wenn man im Radio oder im Fernsehen von großen und komplexen Firmeninsolvenzen hört, werden diese nicht selten mit so etwas zum Abschluss gebracht. Das auch nur so am Rande...
Ich erlaube mir mal die (grundsätzlich völlig richtigen) Ausführungen von Tidus zu ergänzen.
Zunächst mal: Die Meldefrist welche i.d.R. ziemlich schnell nach Insolvenzeröffnung bekannt gemacht wird ist (wie Tidus schon sagte) kein Datum welches man dahingehend verstehen sollte, dass danach kein Gläubiger mehr anmelden kann. Diese Fristen sind (besonders natürlich aus der Sicht vieler Masseninkasso-Gläubiger) doch sehr kurz. Es ist also durchaus üblich, dass Forderungen nach dieser Frist nachgemeldet werden. Dies ist ohne Weiteres möglich und kostet den nachmeldenden Gläubiger lediglich eine kleine Gebühr. (ich meine so 15-20 Euro - aber ohne Gewähr)
Von Gläubigerseite wird auch mitunter geunkt, dass die Meldefristen absichtlich so kurz gesetzt werden um Gebühren zu generieren - aber das nur am Rande. (mein Mitleid hält sich da auch in Grenzen;))
Es ist also alles andere als eine Ausnahme, dass nach Ende der Meldefrist noch Forderungen dazu kommen.
Wie Tidus schon sagte - wirklich Schicht im Schacht ist damit erst wenn das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben wurde.
Um zu Deiner eigentlichen Frage zu kommen: Neben der von Tidus angesprochenen offensichtlichen Möglichkeit alle angemeldeten Insolvenzforderungen zu 100% zzgl. der Verfahrenskosten zu tilgen um eine sofortige Restschuldbefreiung zu erreichen gibt es noch eine weitere - in meinen Augen deutlich elegantere - Methode.
Das wäre die über eine Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller (Insolvenz-)Gläubiger gem. § 213 InsO. Diese Möglichkeit ist (m.E. leider) nicht sonderlich verbreitet und findet in der Praxis leider kaum Anwendung.
Im Prinzip bedeutet dieser Weg ganz vereinfacht gesagt folgendes: Wenn zu irgendeiner Zeit im Verfahren alle beteiligten Gläubiger (die ihre Forderung angemeldet haben) die Erledigung der Forderung erklären UND die Verfahrenskosten berichtigt sind, kann die Restschuldbefreiung umgehend beantragt werden.
Weiter bedient sie sich des Grundsatzes, dass man sich auch innerhalb des Insolvenzverfahrens mit den Gläubigern vergleichen/einigen kann. Dies sollte aber in Abstimmung mit dem Verwalter/Treuhänder/Gericht erfolgen. Man kann den Gläubigern also auch im Verfahren (am besten natürlich mit professioneller Hilfe) jederzeit ein Vergleichsangebot unterbreiten. Wenn alle annehmen und die Erledigung erklären ist der Weg zur Einstellung gem. 213 InsO geebnet.
Dieser Weg ist daher auch als "Insolvenzvergleich" bekannt. Theoretisch kann man ihn auch bereits vor Erreichen der Wohlverhaltensperiode durchführen. Wegen des u.U. gegebenen Risikos der Nachmeldung von Forderungen würde ich dies aber nur dann empfehlen wenn unstrittig bereits alle möglichen Gläubiger gemeldet haben. Ansonsten würde ich dazu raten, eben damit auf den 200er Aufhebungsbeschluss zu warten.
Eine weitere Möglichkeit existiert über die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens gem. 217 InsO. Dieser Weg ist aber ausgesprochen Komplex, weswegen ich ihn an dieser Stelle aus Zeitgründen nicht weiter ausführen möchte. Immer dann wenn man im Radio oder im Fernsehen von großen und komplexen Firmeninsolvenzen hört, werden diese nicht selten mit so etwas zum Abschluss gebracht. Das auch nur so am Rande...
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