"Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu

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glatteis
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"Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu

Beitrag von glatteis »

Hi

Im März 2024 habe ich die Privatinsolvenz angemeldet und nun habe ich heute auf der Seite mit den Bekanntmachungen erfahren, dass in 2 Monaten die "Durchführung des Schlusstermins" ist.
Nun hätte ich da ein paar Fragen zu und würde mich sehr freuen, wenn ihr mir da helfen bzw. mich aufklären könnt :lol:

Ist nach diesem Termin die Wohlverhaltensphase oder hat das damit nichts zu tun ? Würde wenn dem so ist ja recht schnell gehen nach einem Jahr ?

Und jetzt die Fragen die direkt was mit dem Eintrag mit dem Schlusstermin zu tun haben...


1.: - "Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse"
Was bedeutet das ?


2.: - "Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)"
Ich werde doch seit Tag 1 überwacht, bzw. muss ich Änderungen mitteilen ? Was ändert sich denn jetzt daran ?
Wird jetzt noch mal was spezielles "bewacht" ?

Vielen vielen vielen Dank und ein schönes Restwochenende !
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Re: "Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu

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Hi glatteis,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema ""Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu" geschaut?
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: "Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu

Beitrag von Graf Wadula »

glatteis hat geschrieben: 16. Feb 2025, 01:46 ...

Ist nach diesem Termin die Wohlverhaltensphase oder hat das damit nichts zu tun ? Würde wenn dem so ist ja recht schnell gehen nach einem Jahr ?
Der Schlusstermin ist die abschließende Gläubigerversammlung. Nach diesem Termin kann der Insolvenzverwalter die vorhandene Masse verteilen (vorher noch nicht, weil Gläubiger noch im Termin Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis erheben können).

Wenn bei Ihnen etwas zu verteilen ist, dann dauert es noch diese Zeit (zwischen 1-3 Monate) und dann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Und dann nach der Aufhebung sind Sie in der oft so genannten Wohlverhaltensperiode.


glatteis hat geschrieben: 16. Feb 2025, 01:46 1.: - "Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse"
Was bedeutet das ?
Wenn es bei Ihnen Gegenstände gäbe, die der Insolvenzverwalter nicht verwerten kann (z.B. weil die Kosten einer Verwertung zu hoch sind oder es niemand haben will), dann können die Gläubiger entscheiden, was damit geschehen soll. Für Sie höchstwahrscheinlich aber unwichtig, da sowas nur in der Theorie passiert.

glatteis hat geschrieben: 16. Feb 2025, 01:46 2.: - "Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)"
Ich werde doch seit Tag 1 überwacht, bzw. muss ich Änderungen mitteilen ? Was ändert sich denn jetzt daran ?
Wird jetzt noch mal was spezielles "bewacht" ?

Vielen vielen vielen Dank und ein schönes Restwochenende !
Nein. Aber Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter zum Treuhänder. Und der Treuhänder hat nur noch die Aufgabe, die abgetretenen Lohnanteile einzusammeln. Praktisch fragen die Treuhänder weiterhin bei den Schuldnern nach, aber sie müssten es nicht. Wenn das Gläubiger wollen, dann können sie das wiederum in dem Schlusstermin beschließen; das müssten sie aber gesondert beantragen. Das ist aber letztlich auch noch aus alten Zeiten des Gesetzes; das hat sich verselbständigt und die TH fragen (aber überwachen nicht), ob man sich an die Obliegenheiten hält.
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glatteis
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Re: "Durchführung des Schlusstermins" und Fragen dazu

Beitrag von glatteis »

Vielen Dank ! Das klingt ja alles super.

Grüße und noch eine schöne Woche !
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