Hallo zusammen,
ich habe Fragen bezüglich meines P-Kontos.
Mein Nettoeinkommen beläuft sich auf rund 1750€, davon zahle ich 301€ Unterhaltsvorschuss.
Im neuen Jahr habe ich mir eine aktuelle P-Konto-Bescheinigung ausstellen lassen. Auf dieser ist ein Grundfreibetrag von 1410€, ein Erhöhungsbetrag von 527,76€ (Unterhaltspflicht) und ein monatlicher Gesamtfreibetrag von 1937,76€ angegeben.
Im Moment hab ich keine Pfändung laufen, es kann in den nächsten Monaten aber dazu kommen. Wird bei einer Kontopfändung nur der tatsächlich gezahlte Unterhalt (301€) geprüft und berücksichtigt oder nimm die Bank pauschal den Erhöhungsbetrag (527,76€) der auf der P-Konto-Bescheinigung steht?
Wenn es zu einer Gehaltspfändung kommt, ist da die P-Konto-Bescheinigung auch gültig? Es wäre dann ein Nettoeinkommen von bis zu 1937,76€ (Gesamtfreibetrag) vollständig vor der Pfändung geschützt? Oder wir hier dann geprüft, wie viel Unterhalt ich tatsächlich zahle?
Vielen Dank und MfG
Maximilian
Fragen zur P-Konto-Bescheinigung
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Re: Fragen zur P-Konto-Bescheinigung
Hi Maximilian,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fragen zur P-Konto-Bescheinigung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Fragen zur P-Konto-Bescheinigung" geschaut?
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Re: Fragen zur P-Konto-Bescheinigung
Die Bank sollte Dir den Betrag belassen, der auf der P-Konto-Bescheinigung steht. Zahlst Du tatsächlich weniger, geht das die Bank nichts an. Das kann sie ja auch gar nicht prüfen, vielleicht habt ihr ja was in Naturalien oder so vereinbart.
Nein, Dein Arbeitgeber interessiert sich nicht dafür, was auf der P-Konto-Bescheinigung steht. Der muss sich daran halten, was auf Deiner Steuerkarte steht.
Steht das Kind da ?
Nein, Dein Arbeitgeber interessiert sich nicht dafür, was auf der P-Konto-Bescheinigung steht. Der muss sich daran halten, was auf Deiner Steuerkarte steht.
Steht das Kind da ?
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Re: Fragen zur P-Konto-Bescheinigung
Hallo robo,
danke für deine Information.
Ich frage hier nach, weil ich mir sicher war, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei eine Kontopfändung nur der effektiv gezahlte Unterhalte berücksichtigt wird... ist gemäß deiner Aussage aber nicht der Fall.
Im Falle einer Lohnpfändung: Auf meinem Verdienstnachweis, sowie auf meiner Lohnsteuerbescheinigung steht bei Kinderfreibetrag: 0,5.
LG
Maximilian
danke für deine Information.
Ich frage hier nach, weil ich mir sicher war, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei eine Kontopfändung nur der effektiv gezahlte Unterhalte berücksichtigt wird... ist gemäß deiner Aussage aber nicht der Fall.
Im Falle einer Lohnpfändung: Auf meinem Verdienstnachweis, sowie auf meiner Lohnsteuerbescheinigung steht bei Kinderfreibetrag: 0,5.
LG
Maximilian
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Re: Fragen zur P-Konto-Bescheinigung
Ne, das ist ja auch Kokolores. Die Erhöhungsbeträge sind Pauschalen. Die Höhe des tatsächlich gewährten Unterhalts ist unerheblich. Es muss nur eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen und erfüllt werden.Maximilian hat geschrieben: ↑16. Mär 2024, 19:13 Ich frage hier nach, weil ich mir sicher war, mal irgendwo gelesen zu haben, dass bei eine Kontopfändung nur der effektiv gezahlte Unterhalte berücksichtigt wird... ist gemäß deiner Aussage aber nicht der Fall.
Da muss ich Lady Robo leider widersprechen. Der Kinderfreibetrag ist allenfalls ein Indiz für eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Da es aber auch Kinderfreibeträge für nicht gesetzliche Unterhaltspflichten gibt (z.b. bei Pflegekindern) kann und sollte der Arbeitgeber allein aus einem Kinderfreibetrag keine gesetzliche Unterhaltspflicht schließen. Es sollte ihn aber im Normalfall zu einer entsprechenden Rückfrage an den gepfändeten Arbeitnehmer motivieren.Maximilian hat geschrieben: ↑16. Mär 2024, 19:13 Im Falle einer Lohnpfändung: Auf meinem Verdienstnachweis, sowie auf meiner Lohnsteuerbescheinigung steht bei Kinderfreibetrag: 0,5.
Die Darlegungspflichten für Schuldner sind in diesem Zusammenhang gering. Eine nachweisbare Information an den Arbeitgeber über das Bestehen eine solchen Verpflichtung sollte ausreichend sein - eine Nachweispflicht, z.b. über Zahlung, Art oder Höhe des geleisteten Unterhalts, gegenüber dem Arbeitgeber besteht nicht.
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