Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

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Meathor
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Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Meathor »

Hallo,

ich habe das Problem das ein Inkasso beim Mahngericht wohl eine Rechnungsnummer mehrfach benutzt hat und so mehrere Mahnbescheide (Habe ich erst vor kurzem bemerkt daher sind die aus der Wiederspruchsfrist raus) hat erstellen lassen.

Wie verhält es sich da? Bzw kann ich da trotzdem noch gegen angehen das für ein und die selbe Rechnung mehrfach Bescheide (jeweils anderes Aktenzeichen) ausgestellt wurden?

Gruß
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

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Hi Meathor,

gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden" geschaut?
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Meathor
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Meathor »

Versteht mich hier nicht Falsch... Natürlich will ich die Schuld begleichen, allerdings nicht mehrfach.
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robo
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von robo »

Weil ich so nett bin und weil Weihnachten ist ...
(und weil bisher sonst keiner geantwortet hat)

Wenn Du schon den drei Mahnbescheiden nicht widersprochen hast
(oder wenigstens zweien von den dreien), dann hilft Tante Gugl:

Zitat:
"Gegen einen Vollstreckungsbescheid muss binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, um dessen Rechtskraft zu vermeiden, (§ 700 ZPO i.V.m. § 339 ZPO). Rechtsmittel hiergegen stehen dann grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.
Zitat Ende

Sind denn schon drei VB gekommen ?
Haben die drei MB eigentlich sonst noch unterschiedliche Daten (z.B. Datum, Betrag) ?
Wie viele Schulden hast Du bei dem Gläubiger insgesamt ?
Könnte es sein, dass er die Gesamtsumme in drei Teile gesplittet hat ?

Bei solchen Sachen ist es schwierig, sich ohne Kenntnis der Sachlage zu äussern, sorry.

Trotzdem: Schöne Weihnachten!
Und *Zeigefinger*: Lerne daraus, in Zukunft die Post umgehend zu öffnen und zu lesen!
(Vermutlich überflüssig ?)
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Meathor
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Meathor »

robo hat geschrieben: 23. Dez 2023, 10:15 Weil ich so nett bin und weil Weihnachten ist ...
(und weil bisher sonst keiner geantwortet hat)
Hier für schon einmal vielen Dank.....
Wenn Du schon den drei Mahnbescheiden nicht widersprochen hast
(oder wenigstens zweien von den dreien), dann hilft Tante Gugl:

Zitat:
"Gegen einen Vollstreckungsbescheid muss binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, um dessen Rechtskraft zu vermeiden, (§ 700 ZPO i.V.m. § 339 ZPO). Rechtsmittel hiergegen stehen dann grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.
Zitat Ende
VB = Vollstreckungsbescheid? Kommt der vom Gerrichtsvollzieher?
Sind denn schon drei VB gekommen ?
Wenn VB = Vollstreckungs Bescheid dann nein
Haben die drei MB eigentlich sonst noch unterschiedliche Daten (z.B. Datum, Betrag) ?
Wie viele Schulden hast Du bei dem Gläubiger insgesamt ?
Bisher unklar, da ich lediglich noch die MB dazu habe...
Könnte es sein, dass er die Gesamtsumme in drei Teile gesplittet hat ?
Möglich, aber müsste das dann nicht auf dem MB stehen? Und bei den bis dahin Geringen Betrag (pro Bescheid nicht mal 100€ Hauptforderung)
Bei solchen Sachen ist es schwierig, sich ohne Kenntnis der Sachlage zu äussern, sorry.
Verständlich, da nicht alles bekannt.
Trotzdem: Schöne Weihnachten!
Wünsche ich dir auch
Und *Zeigefinger*: Lerne daraus, in Zukunft die Post umgehend zu öffnen und zu lesen!
(Vermutlich überflüssig ?)
Ja, sobald ich sowas sehe mache ich es auf, mir ist halt erst jetzt aufgefallen das die RE Nummern gleich sind.

Gruß

PS: Kann ich eigentlich beim Gericht nachfragen ob noch andere MB auf mich ausgestellt wurden? Da in der vergangenheit ich warscheinlich nicht alles mitbekommen habe. (Gemeinsamer Briefkasten mit wem anderes)
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robo
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von robo »

Richtig, "VB" = Vollstreckungsbescheid.
Nein, der kommt nicht vom GV=Gerichtsvollzieher, der kommt auch vom Gericht (im gelben Umschlag), wenn man dem MB = Mahnbescheid nicht widersprochen hat.

Ein "VB" ist dann ein "Titel", d.h. damit kann dann der Gläubiger
- Dir den Gerichtsvollzieher schicken oder den GV beauftragen,
- Dein Bankkonto (wenn es ihm bekannt ist) zu pfänden oder
- bei Deinem Arbeitgeber Deinen Lohn/Gehalt/Bezüge pfänden (wenn der AG ihm bekannt ist).

Theoretisch könnte der Gläubiger auch alles drei machen, aber dann müsste er den GV auch dreimal bezahlen, deswegen kommt das nicht so oft vor.

Wieso weißt Du nicht, wie hoch Deine Schulden bei dem Gläubiger sind, wenigstens so ungefähr?
Wenn da dreimal die gleiche Rechnungsnummer steht, dann wird Dir dieser Gläubiger wohl mal eine Rechnung geschickt haben. Die Frage ist: Wofür? Keine Idee ?

Nein, auf dem MB steht nach meiner Erinnerung nur, was der Gläubiger JETZT von Dir will - und dazu die Nebenkosten. Da sich die Kosten für den MB nach der (vom Gläubiger angegeben) Hauptforderung richten, kommt es wohl öfter vor, dass der Gläubiger erstmal eine kleinere Summe wählt. Wenn er dann merkt, dass es bei Dir was "zu holen" gibt, dann kann er ja "nachlegen".

Wenn er aber merkt, dass Du selbst einen "kleinen" Betrag nicht zahlen kannst, dann wäre es ja doof, wenn er direkt zB 50.000,- € im MB angibt und dafür die Kosten zahlen muss!

Theoretisch kannst Du natürlich beim Gericht nachfragen ...
Praktisch gibt es allerdings, ich glaube, 13 Mahngerichte in D, die müsstest Du dann alle anschreiben:
https://www.mahngerichte.de/mahngerichte/
Und kein Gericht ist verpflichtet, Dir zu antworten.
Könnte also rausgeschmissenes Geld sein.

Wenn ein Vollstreckungsbescheid (der in aller Regel sicher nach einem MB kommt), auf die gleiche Art "verloren" gehen könnte, wäre es schon schlecht, denn dann könntest Du da ja auch nicht fristgerecht Einspruch einlegen. Und dann hat der Gläubiger seinen "Titel" zum pfänden, ganz egal, ob Du nur einmal oder dreimal Schulden bei ihm hattest.
Also sieh zu, dass Deine Post Dich auch erreicht
(wenn Du Dich wehren willst, weil da möglicherweise falsche Forderungen gegen Dich erhoben werden).

Viel Glück!
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Meathor
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Meathor »

Hallo,

danke im vorraus für die Antwort an diesem Feiertag (Habe ich nicht mit gerechnet).

Ich danke ich werde in den Saueren Apfel Beisen müssen und allen inkl der Mahgreichten anschreiben zu müssen. Um Rauszufinden was alles bei mir im argen liegt.

Fragen zur Verständniss (Privatinsolvenz evtl nach rausbekommen wo überall evtl schulden bestehen):

1. PKWs die auf mich zugelassen wurden sind im Vermögen mit drin? Sollte ich die Ummelden lassen? (Doof weil bei mir sehe viel billiger)

2. Darlehnverträge gelten mit zu diesen "Schulden"?

Gruß
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robo
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von robo »

Die Zulassung ist nicht entscheidend, sondern derjenige, der im Kaufvertrag steht, dem gehören die PKWs, also zu dessen "Vermögen".
Und "Vermögen" kurz vor einem Insolvenzverfahren zu verscherbeln, ist in der Regel keine gute Idee.
Muss ja auch im Antrag angegeben werden und kann vom Insolvenzverwalter ggf. rückgängig gemacht werden.

Ja, alles was davon (von Deinen Darlehnsverträgen) bis zur Insolvenseröffnung noch nicht zurückgezahlt ist, gehört zu Deinen Schulden.

Wenn das demnächst infrage kommt (Inso-Verfahren), solltest Du die Darlehnsverträge also bald nicht mehr bedienen. Macht ja keinen Sinn. Aber dann fängt "der Ärger" (mit den Gläubigern) an ...

Warst Du denn schon mal bei einer Schuldnerberatung ?
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Meathor
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Meathor »

robo hat geschrieben: 24. Dez 2023, 16:08 Die Zulassung ist nicht entscheidend, sondern derjenige, der im Kaufvertrag steht, dem gehören die PKWs, also zu dessen "Vermögen".
Ok, hier ist das also so geregelt (Mein Frau steht drin). Die zulassungsstelle geht allerdings davon aus das der Inhaber des Fahrzeugbriefes (Das grosse ding) der Besitzer, also der Eigner, ist. Ist aber wen dann ne andere Baustelle.
Und "Vermögen" kurz vor einem Insolvenzverfahren zu verscherbeln, ist in der Regel keine gute Idee.
Muss ja auch im Antrag angegeben werden und kann vom Insolvenzverwalter ggf. rückgängig gemacht werden.
Das war glaub ich 10 Jahrte oder? Mir geht es allerderdings um Pfändungen z.B. nicht das ich (bzw meine Tochter, das Auto ist aus Kostengründen auf mich zugelassen) dann zusehen muss wie ich zur Arbeit komme.
Ja, alles was davon (von Deinen Darlehnsverträgen) bis zur Insolvenseröffnung noch nicht zurückgezahlt ist, gehört zu Deinen Schulden.
Kann man da z.B. das Darlehn von ausnehmen? Bzw, was passiert wenn meine Frau mit Ihrem Haus das gebürgt hat?
Wenn das demnächst infrage kommt (Inso-Verfahren), solltest Du die Darlehnsverträge also bald nicht mehr bedienen. Macht ja keinen Sinn. Aber dann fängt "der Ärger" (mit den Gläubigern) an ...
Also, ich will erstmal ohne Inso das versuchen zu Regeln, aber vorsorglich Informieren kann ja nicht Schaden :)
Warst Du denn schon mal bei einer Schuldnerberatung ?
Noch nicht. Da ich ja selbst erstmal wissen will ob ich nicht ohne Fremde Hilfe (also Schuldnerberatung) da rauskomme. Dazu muss ich mir ja erstmal nen überblick verschaffen was alles da sein könnte und was passieren kann.

Danke für deine Mühen und ein Frohes neues Jahr :)

Gruß
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robo
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von robo »

Meathor hat geschrieben: 2. Jan 2024, 11:09 ...
Ok, hier ist das also so geregelt (Mein Frau steht drin). Die zulassungsstelle geht allerdings davon aus das der Inhaber des Fahrzeugbriefes (Das grosse ding) der Besitzer, also der Eigner, ist. Ist aber wen dann ne andere Baustelle.
...
Nein, jede Zulassungsstelle weiß, dass in den Papieren (Zulassung I+II, früher Fahrzeug-Brief+-Schein) nur der HALTER eingetragen wird, nicht der Eigentümer eines Kfz.
Eigentümer ist, wie ich schon schrieb, der Käufer, der im Kaufvertrag steht.
Oft ist das derselbe Mensch wie der Halter, muss aber nicht, siehe hier zB:
https://www.ergo.de/de/rechtsportal/ver ... eben%20hat.

Neben dem Fahrzeug-HALTER und dem Fahrzeug-EIGENTÜMER kann es auch noch den VERSICHERUNGSNEHMER geben, auf dessen Name die Kfz-Versicherung läuft.

Und dann natürlich noch den Fahrzeug-FÜHRER, der gerade das Auto fährt.

Es können im Fall des Falles also vier Menschen/Firmen an einem Auto beteiligt sein:
Eigentümer, Halter, Versicherungsnehmer und Fahrzeugführer.
Wenn ein Insolvenzverwalter oder ein Gerichtsvollzieher also ein Auge auf alle "Deine" Fahrzeuge wirft,
dann sollten Frau und Tochter ihren Kaufvertrag parat haben und gut auf ihr Eigentum aufpassen!
Meathor hat geschrieben: 2. Jan 2024, 11:09 Kann man da z.B. das Darlehn von ausnehmen? Bzw, was passiert wenn meine Frau mit Ihrem Haus das gebürgt hat?
...
Nein, das geht nicht.
Wenn Du doch ein Inso-Verfahren mit RSB-Verfahren machen willst, dann geht das nur mit ALLEN Deinen Schulden, selbst die, die Du im Inso-Antrag selbst vergessen hast.
Meathor hat geschrieben: 2. Jan 2024, 11:09 ob ich nicht ohne Fremde Hilfe (also Schuldnerberatung) da rauskomme. Dazu muss ich mir ja erstmal nen überblick verschaffen was alles da sein könnte und was passieren kann.
...
Dabei könnte Dir ein "Profi" von einer Schuldnerberatung helfen.
Es muss ja nicht sein: Schuldnerberatung = Insolvenzverfahren.
Kann, aber muss nicht.

Und bedenke, gerade wenn Du alles allein regeln willst, dann werden "Profi-Gläubiger" wie Inkassofirmen versuchen, Dich auszuquetschen: Kosten, Gebühren, Zinsen, Teilzahlungsrate, Einigungsgebühren usw usw usw. Die sind da sehr phantasievoll.
Wichtig ist, wenn Du was bezahlst, dass auf der Überweisung ganz eindeutig steht:
NUR ZUR VERRECHNUNG MIT DER HAUPTFORDERUNG.

Und dass Du dann den entwerteten Titel (=Vollstreckungsbescheid) zurückbekommst,
sonst kommen die mit demselben Titel in drei Jahren vielleicht wieder und wollen nochmal Geld von Dir.
Deswegen mein Rat: Hol Dir einen Profi an Deine Seite (=Schuldnerberater), vielleicht kann der sogar och einen Teil Deiner Schulden mit dem Gläubiger "wegverhandeln".

Viel Glück!
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Adonis
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Re: Mehrfachnutzung Rechnungsnummer in Mahbescheiden

Beitrag von Adonis »

Hallo,

mann kann solange einem Mahnbescheid widersprechen, wie der Antrag bzw. die Zustellung des Vollstreckungsbescheides nocht nicht erfolgt ist. Auch über die 14-Tage Frist hinaus.

Wenn also bisher in der Sache kein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, dann ist ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid noch möglich.
(Der Widerspruch ist eigentlich bis zu 6 Monaten nach Mahnbescheidsantrag (ohne Vollstreckungsbescheid) möglich, weil ein Mahnbescheid nach 6 Monaten, ohne dass ein Vollstreckungsbescheid beantragt wurde, gegenstandslos geworden ist, d.H. aufgrund des Mahnbescheides kann dann kein Vollstreckungsbescheid mehr beantragt werden)

Sollte allerdings in der Zwischenzeit ein Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eingegangen sein, wird der Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einsprich gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Sollte Inzwischen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden sein, dann gilt die 14-Tage Frist ab zustellung, danach ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden.

Viel Erfolg !
Adonis
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