Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
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Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Tag!
Heute stelle ich mal eine Frage. Mir ist hier soeben ein Fall erschienen bei dem es um die im Titel zu sehende Frage geht.
Eröffnung des Verfahrens 20.01.2017
Tod des Schuldners am 24.02.2023
zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Erteilung des RSB noch nicht ergangen.
Am 09.03.2023 beendet das Gericht das Verfahren wegen Tod des Schuldners und erklärt die in 2017 angekündigte Restschuldbefreiung für nichtig.
Heute steht (erstmalig) die Witwe bei mir im Büro und fragt mich, warum sie denn jetzt die Schulden geerbt hat und ob das so richtig ist. Meine spontane Antwort: Meiner Ansicht nach nicht - das Insolvenzgericht Ihres verstorbenen Mannes sieht das aber offenbar anders.
Frage: Stehe ich aufm Schlauch? (Ich kann meine o.g. Meinung natürlich auch begründen - verzichte aber erstmal darauf, weil ich nicht vorgreifen will;))
Heute stelle ich mal eine Frage. Mir ist hier soeben ein Fall erschienen bei dem es um die im Titel zu sehende Frage geht.
Eröffnung des Verfahrens 20.01.2017
Tod des Schuldners am 24.02.2023
zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Erteilung des RSB noch nicht ergangen.
Am 09.03.2023 beendet das Gericht das Verfahren wegen Tod des Schuldners und erklärt die in 2017 angekündigte Restschuldbefreiung für nichtig.
Heute steht (erstmalig) die Witwe bei mir im Büro und fragt mich, warum sie denn jetzt die Schulden geerbt hat und ob das so richtig ist. Meine spontane Antwort: Meiner Ansicht nach nicht - das Insolvenzgericht Ihres verstorbenen Mannes sieht das aber offenbar anders.
Frage: Stehe ich aufm Schlauch? (Ich kann meine o.g. Meinung natürlich auch begründen - verzichte aber erstmal darauf, weil ich nicht vorgreifen will;))
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung
Hi caffery,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der WVP und Erteilung der Restschuldbefreiung" geschaut?
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Das ist hart.
Weil da ein Gericht getrödelt hat ...
In fünf Wochen nach Ablauf der Abtretungsfrist hat das Gericht keinen Beschluss zur RSB geschafft.
Aber in zwei Wochen nach dem Tod hat das Gericht das Verfahren eingestellt.
Ohne RSB.
Das ist echt hart.
Ich hab das da bei einem "Frage-Blog" (??) einer Kanzlei mal eingestellt:
Zitat:
Bolte
9. Mai 2023 um 13:57
… und was ist, wenn der Schuldner NACH Ablauf der (alten) Abtretungsfrist (sechs Jahre) stirbt, aber BEVOR das Inso-Gericht über die RSB entschieden hat ?
Es gibt ja Gerichte, die sofort am Tag nach dem Ablauf der sechs Jahre den Beschluss fertig hatten und es gibt Gerichte, die nicht so schnell sind … (warum auch immer … wollen wir hier mal nicht die berühmt-berüchtigte Beamtenmentalität strapazieren …).
Dein Kommentar muss noch vom Moderator freigeschaltet werden.
Zitat Ende
Darf ich hier die Seite verlinken ? Keine Ahnung.
Ich melde mich, wenn da eine Antwort kommt.
Nachsatz: Schön, mal wieder was von Dir zu Lesen, caffery, ich dachte schon, Du wärst auf die Marshall Island ausgewandert ...
robo
zuvor WitweBolte
zuvor MrsRobinson
Weil da ein Gericht getrödelt hat ...
In fünf Wochen nach Ablauf der Abtretungsfrist hat das Gericht keinen Beschluss zur RSB geschafft.
Aber in zwei Wochen nach dem Tod hat das Gericht das Verfahren eingestellt.
Ohne RSB.
Das ist echt hart.
Ich hab das da bei einem "Frage-Blog" (??) einer Kanzlei mal eingestellt:
Zitat:
Bolte
9. Mai 2023 um 13:57
… und was ist, wenn der Schuldner NACH Ablauf der (alten) Abtretungsfrist (sechs Jahre) stirbt, aber BEVOR das Inso-Gericht über die RSB entschieden hat ?
Es gibt ja Gerichte, die sofort am Tag nach dem Ablauf der sechs Jahre den Beschluss fertig hatten und es gibt Gerichte, die nicht so schnell sind … (warum auch immer … wollen wir hier mal nicht die berühmt-berüchtigte Beamtenmentalität strapazieren …).
Dein Kommentar muss noch vom Moderator freigeschaltet werden.
Zitat Ende
Darf ich hier die Seite verlinken ? Keine Ahnung.
Ich melde mich, wenn da eine Antwort kommt.
Nachsatz: Schön, mal wieder was von Dir zu Lesen, caffery, ich dachte schon, Du wärst auf die Marshall Island ausgewandert ...
robo
zuvor WitweBolte
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Danke!
Ja, der Fall ist echt hart und das Gericht hat hier aus meiner Sicht einfach Tinneff gemacht.
Außer meiner einschlägigen Kenntnisse und meinem gesunden Menschenverstand habe ich bislang nur ein AG Urteil gefunden welches meine Auffassung stützt.
AG Duisburg, Beschluss vom 25.05.2009; 62 IK 59/00
Manche Dinge sind aber vielleicht auch einfach zu offensichtlich als dass sich Gerichte damit beschäftigen müssen.
Klar, was sollte dagegen sprechen.
Schön wärs!
Ja, der Fall ist echt hart und das Gericht hat hier aus meiner Sicht einfach Tinneff gemacht.
Außer meiner einschlägigen Kenntnisse und meinem gesunden Menschenverstand habe ich bislang nur ein AG Urteil gefunden welches meine Auffassung stützt.
AG Duisburg, Beschluss vom 25.05.2009; 62 IK 59/00
Manche Dinge sind aber vielleicht auch einfach zu offensichtlich als dass sich Gerichte damit beschäftigen müssen.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/sch ... ment-60769
Jetzt kann ich da meine Frage aber nicht mehr sehen.
Und eine Antwort folglich auch nicht.
Na, mal abwarten, was da kommt.
Ob da was kommt.
Jetzt kann ich da meine Frage aber nicht mehr sehen.
Und eine Antwort folglich auch nicht.
Na, mal abwarten, was da kommt.
Ob da was kommt.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Diese Seite habe ich genutzt, um mich am Anfang über die Privatinsolvenz zu informieren. In meiner Erinnerung war es aber nicht so, das sie regelmäßig die auftauchenden Fragen der Webseitenbesucher beantworten, sondern die Antwort in Richtung persönliches Gespräch lenken. Was ja auch verständlich ist, da sie natürlich möchten, dass die Leute bei denen die entsprechende Dienstleistung bezahlen.
Ich drücke aber natürlich dennoch die Daumen, dass es zu einer informativen Antwort kommt.
Ich drücke aber natürlich dennoch die Daumen, dass es zu einer informativen Antwort kommt.
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- praktischer Schuldnerberater
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Hallo Caffery,caffery hat geschrieben: ↑9. Mai 2023, 13:30 Tag!
Heute stelle ich mal eine Frage. Mir ist hier soeben ein Fall erschienen bei dem es um die im Titel zu sehende Frage geht.
Eröffnung des Verfahrens 20.01.2017
Tod des Schuldners am 24.02.2023
zu diesem Zeitpunkt war der Beschluss über die Erteilung des RSB noch nicht ergangen.
Am 09.03.2023 beendet das Gericht das Verfahren wegen Tod des Schuldners und erklärt die in 2017 angekündigte Restschuldbefreiung für nichtig.
Heute steht (erstmalig) die Witwe bei mir im Büro und fragt mich, warum sie denn jetzt die Schulden geerbt hat und ob das so richtig ist. Meine spontane Antwort: Meiner Ansicht nach nicht - das Insolvenzgericht Ihres verstorbenen Mannes sieht das aber offenbar anders.
Frage: Stehe ich aufm Schlauch? (Ich kann meine o.g. Meinung natürlich auch begründen - verzichte aber erstmal darauf, weil ich nicht vorgreifen will;))
tja, das ist rechtlich umstritten. Es gibt zwei amtsgerichtliche Entscheidungen, die befürworten in diesen Fällen die Restschuldbefreiung (AG Leipzig, Beschluss vom 26.4.2013 – 406 IK 189/07, NZI 2014,316 und AG Duisburg, NZI 2009, 659). So wohl auch FK-InsO/Ahrens, § 286 Rn. 55; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 304 Rn. 26; Messner, ZVI 2004, 433 [440]; Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007, 1202 [1207]).
Allerdings bringt Dich das ja hier nicht weiter, denn das konkrete Gericht hat anders entschieden. Die Witwe könnte vielleicht noch versuchen, den Beschluss des Gerichts anzugreifen. Allerdings dürfte da wahrscheinlich nur eine Rechtspflegererinnerung möglich sein. Und die ist befristet (2 Wochen). Fraglich natürlich, ob der Beschluss eine RM-Belehrung enthält usw. usf.
Nimmt man die Entscheidung als gegeben hin bleibt wohl nur, die Nachhaftung zu begrenzen. ggfs. durch ein neues Nachlass-Insolvenzverfahren.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Vielen Dank für die wie immer sehr hilfreiche Antwort, lieber Graf.
Die beiden AG-Entscheidungen hatte ich auch gefunden. Ich bin einfach mal davon ausgegangen, dass die Frage ansich eindeutig ist und dass es deswegen so wenig zu dem Thema gibt, weil eben fast niemand bislang auf die Idee gekommen ist es anders zu sehen - wozu auch?
Es kann ja wohl - wie robo schon anmerkte - nicht sein, dass allein die Geschwindigkeit der Gerichte (also überspitzt gesagt ob da einer Urlaub hat, krank ist oder einfach Winterblues hat) bei der Beschlussfassung darüber entscheidet, dass Erben einem solchen Ergebnis ausgesetzt sind.
Außerdem war die RSB doch schon längst taggenau per Beschluss angekündigt. Der Tag trat ein bevor der Mensch verstarb. Also muss der RSB Beschluss doch rückwirkend erfolgen. Wo ist denn da das Hindernis, die RSB rückwirkend zu beschließen? So wie es in Verfahren von "lebendigen" Schuldnern ja auch regelmäßig passiert. Ich würde da wirklich gerne mal Argumente für eine Gegenmeinung zu kennenlernen.
Wie dem auch sei.
Dem Beendigungsbeschluss vom 09.03.23 war definitiv keine Rechtsmittelbelehrung angehängt. Ich habe den kompletten Brief gestern bekommen. Leider ist die Zustellung schon sieben Wochen her.
Bei der Rechtspflegererinnerung ist aber die Witwe in jedem Fall antragsberechtigt? Ohne RM-Belehrung wäre die 2-Wochen-Frist entsprechend noch nicht verstrichen - da nie begonnen - richtig?
Ganz im Ernst und mal so ganz unjuristisch ausm Bauch heraus: Neben der Frau gibt es 3 Kinder. Alle noch nie Schulden gehabt. Der Auslöser für die InsO des Mannes war ein Schlaganfall während einer Selbständigkeit.
Vier Menschen müssten jetzt eine Nachlass-InsO machen wenns bei dieser sinnleeren Entscheidung bliebe. Nur weil das Gericht n Stock im Arsch, bzw. n Brett vorm Kopf hat. Wem in aller Welt soll das was bringen?
Sorry für den unsachlichen Ausbruch - das musste einfach raus;)
Die beiden AG-Entscheidungen hatte ich auch gefunden. Ich bin einfach mal davon ausgegangen, dass die Frage ansich eindeutig ist und dass es deswegen so wenig zu dem Thema gibt, weil eben fast niemand bislang auf die Idee gekommen ist es anders zu sehen - wozu auch?
Es kann ja wohl - wie robo schon anmerkte - nicht sein, dass allein die Geschwindigkeit der Gerichte (also überspitzt gesagt ob da einer Urlaub hat, krank ist oder einfach Winterblues hat) bei der Beschlussfassung darüber entscheidet, dass Erben einem solchen Ergebnis ausgesetzt sind.
Außerdem war die RSB doch schon längst taggenau per Beschluss angekündigt. Der Tag trat ein bevor der Mensch verstarb. Also muss der RSB Beschluss doch rückwirkend erfolgen. Wo ist denn da das Hindernis, die RSB rückwirkend zu beschließen? So wie es in Verfahren von "lebendigen" Schuldnern ja auch regelmäßig passiert. Ich würde da wirklich gerne mal Argumente für eine Gegenmeinung zu kennenlernen.
Wie dem auch sei.
Dem Beendigungsbeschluss vom 09.03.23 war definitiv keine Rechtsmittelbelehrung angehängt. Ich habe den kompletten Brief gestern bekommen. Leider ist die Zustellung schon sieben Wochen her.
Bei der Rechtspflegererinnerung ist aber die Witwe in jedem Fall antragsberechtigt? Ohne RM-Belehrung wäre die 2-Wochen-Frist entsprechend noch nicht verstrichen - da nie begonnen - richtig?
Ganz im Ernst und mal so ganz unjuristisch ausm Bauch heraus: Neben der Frau gibt es 3 Kinder. Alle noch nie Schulden gehabt. Der Auslöser für die InsO des Mannes war ein Schlaganfall während einer Selbständigkeit.
Vier Menschen müssten jetzt eine Nachlass-InsO machen wenns bei dieser sinnleeren Entscheidung bliebe. Nur weil das Gericht n Stock im Arsch, bzw. n Brett vorm Kopf hat. Wem in aller Welt soll das was bringen?
Sorry für den unsachlichen Ausbruch - das musste einfach raus;)
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Uij, nicht wütend werden . Dein Unverständnis ist natürlich verständlich. Aber ich denke mal, die haben sich einfach an der herrschenden Meinung angelehnt, dass eine RSB im Falle des Todes nach Aufhebung der Insolvenz nicht mehr möglich ist, da diese höchstpersönlichen Charakter hat. Restschuldbefreiung können halt nur natürliche
Personen erlangen. Und Träger des Vermögens ist nach dem Tod des Schuldners die Erbengemeinschaft. Allerdings ist hier der kleine aber feine Unterschied - wie Du vollkommen richtig dargelegt hast - eigentlich hätte wohl schon die RSB erteilt werden können. Immerhin war bereits mehr als 1 Monat vergangen. Den Schuldner trafen auch keine Obliegenheiten mehr. Ich denke, die Entscheidungen aus Duisburg und Leipzig sind richtig und mit den Argumentationen kann man im weiteren Verfahren gut kommen. Das Gericht hat wahrscheinlich in seinem Beschluss nicht dargelegt, warum es in diesem konkreten Fall eine RSB verneint, oder?
Ich meine, sie kann Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis beantragen (§ 6 InsO, § 233 ZPO). Ob sie antragsberechtigt ist, ist in der Tat eine interessante Frage. Allerdings ist sie ja Erbin und somit Rechtsnachfolgerin. Ich würde wohl einen Wiedereinsetzungsantrag im Namen aller Erben beantragen.
Personen erlangen. Und Träger des Vermögens ist nach dem Tod des Schuldners die Erbengemeinschaft. Allerdings ist hier der kleine aber feine Unterschied - wie Du vollkommen richtig dargelegt hast - eigentlich hätte wohl schon die RSB erteilt werden können. Immerhin war bereits mehr als 1 Monat vergangen. Den Schuldner trafen auch keine Obliegenheiten mehr. Ich denke, die Entscheidungen aus Duisburg und Leipzig sind richtig und mit den Argumentationen kann man im weiteren Verfahren gut kommen. Das Gericht hat wahrscheinlich in seinem Beschluss nicht dargelegt, warum es in diesem konkreten Fall eine RSB verneint, oder?
Ich meine, sie kann Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis beantragen (§ 6 InsO, § 233 ZPO). Ob sie antragsberechtigt ist, ist in der Tat eine interessante Frage. Allerdings ist sie ja Erbin und somit Rechtsnachfolgerin. Ich würde wohl einen Wiedereinsetzungsantrag im Namen aller Erben beantragen.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Ne, nix. Der Beschluss ist n Dreizeiler.Graf Wadula hat geschrieben: ↑10. Mai 2023, 09:58 Das Gericht hat wahrscheinlich in seinem Beschluss nicht dargelegt, warum es in diesem konkreten Fall eine RSB verneint, oder?
In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung des am 24.02.2023 verstorbenen XXX
ist das Verfahren durch den Tod des Schuldners beendet.
Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung vom 20.01.2017 ist damit nichtig.
Danach folgt nur eine Belehrung bzgl. des elektronischen Datenverkehrs - aber nichts zu Rechtsmitteln.
Mir wurden grade sämtliche Beschlüsse zu dem Verfahren vorgelegt. Die Eröffnung erfolgte demnach sogar bereits Anfang November 2016! Also war das Ende der Laufzeit tatsächlich sogar über 3 Monate vor dem Todestag.
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Re: Tod des Insolvenzschuldners zwischen Ablauf der sechs Jahre und Erteilung der Restschuldbefreiung
Dann wird man über das Problem da wohl nicht ganz drüber nachgedacht haben. Tatsächlich sollte man da wohl wirklich über einen Antrag auf Wiedereinsetzung und dann gleich sofortige Erinnerung einlegen und die Argumentationen aus den beiden Entscheidungen und den Kommentaren vorbringen. Das wird übrigens auch so gesehen vom AG Düsseldorf (Pollmächer: "Der Tod des Schuldners im Insolvenzverfahren – Death ist not (always) the end", VIA 2023, 9) und in den aktuellen Kommentaren: Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, Teil 5, Rn. 26; Uhlenbruck, Insolvenzordnung: § 299, Rn. 13
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