Hallo,
ich habe über das Internet ein Smartphone an ein Ankaufportal verkauft bzw. zum Kauf angeboten.
Das Gerät habe ich dem Portal am 27. September zum Kauf angeboten und auch noch am 27. September bei DHL abgegeben. Am 29. September wurde die Sendung nachweislich ausgeliefert.
Bezüglich der Angebotsabgabe und Einsendung ist in den AGB des Portal folgendes geregelt:
3. +Unternehmen+ weist darauf hin, dass der ermittelte Ankaufspreis als Tagespreis kalkuliert wird. Der Verkäufer ist folglich verpflichtet, das Gerät unverzüglich, zumindest aber so zu versenden, dass es innerhalb von 7 Tagen nach der Angebotsabgabe bei +Unternehmen+ eingeht.
Der Punkt ist also meinerseits erfüllt.
Weiter heißt es in den AGB:
4. +Unternehmen+ bestätigt dem Verkäufer zunächst den Eingang des Gerätes (Empfangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung ist keine Annahme des Angebotes des Verkäufers und führt noch nicht zum Vertragsschluss.
Der Punkt ist auch erfüllt. Der Eingang wurde mir am 29. September bestätigt.
Und jetzt kommt dann der Punkt, um den es geht. Also Annahme bzw. Ablehnung meines Angebotes. Dazu steht in den AGB:
5. +Unternehmen+ ist berechtigt, das Angebot des Verkäufers innerhalb von 7 Tagen seit Eingang des Gerätes anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer (Vertragsbestätigungsmail) an die angegebene E-Mail-Adresse des Verkäufers.Damit kommt ein Vertrag zustande.
Das Unternehmen ist also berechtigt, sich 7 Tage seit Eingang für die Annahme oder Ablehnung des Angebotes zu entscheiden.
Der Eingang war am 29. September. 29. September + 7 Tage ist = 05. Oktober. Selbst wenn man den 29. September nicht mit zählen würden, wäre Fristablauf spätestens 06. Oktober.
Wie ist die Lage, wenn sich das Unternehmen - was tatsächlich der Fall ist - bis zum 05. Oktober bzw. 06. Oktober nicht meldet, also weder das Angebot annimmt noch ablehnt? Ist das Unternehmen dann jetzt verpflichtet, dass Gerät zum vereinbarten Kaufpreis zu kaufen und somit nicht mehr berechtigt, dass Angebot abzulehnen?
Mir macht halt die Regelung „ist berechtigt……anzunehmen oder abzulehnen“ etwas Kopfzerbrechen. Wäre dort nur das Ablehnen geregelt, wäre die Folge für mich klar. Frist versäumt, Recht verwirkt. Aber was passiert, wenn weder eine Annahme noch eine Ablehnung erklärt wird, ist mir jetzt nicht so klar.
Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Forumsregeln
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
Wichtiger Hinweis: Dieses Forum ersetzt keine Rechtsberatung! KEIN Benutzer darf und will auf dieser Plattform eine Rechtsberatung anbieten, so dass sämtliche Antworten nur als Austausch von Meinungen zu verstehen sind!
Bitte sucht einen Rechtsanwalt auf, wenn ihr rechtssichere Antworten erhalten möchtet!
-
- Bot
- Beiträge: 263
- Registriert: 26. Jan 2020
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Hi mucel,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal" geschaut?
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Ich finde deine Fragen immer wieder cool, muss ich gestehen - vielleicht solltest du dir doch mal Gedanken über eine Rechtsschutzversicherung machen?
Mich würde die Antwort aber trotzdem interessieren - ich lese daraus heraus, dass eigentlich gar nix passiert - sie müssten dir eigentlich das Gerät zurückschicken weil kein Vertrag zustande kam. Dafür braucht der Vertrag ja nicht abgelehnt werden.
Und falls die den Vertrag jetzt trotzdem annehmen, dann kannst du dich darauf berufen, das die sich nicht an ihre agb gehalten haben und das Gerät zurückverlangen.
So meine Interpretation
Mich würde die Antwort aber trotzdem interessieren - ich lese daraus heraus, dass eigentlich gar nix passiert - sie müssten dir eigentlich das Gerät zurückschicken weil kein Vertrag zustande kam. Dafür braucht der Vertrag ja nicht abgelehnt werden.
Und falls die den Vertrag jetzt trotzdem annehmen, dann kannst du dich darauf berufen, das die sich nicht an ihre agb gehalten haben und das Gerät zurückverlangen.
So meine Interpretation
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Seit Jahren. Bisher habe ich aber alles noch immer selbst regeln können. So ne Rechtsschutzversicherung kann man ja auch nicht beliebig oft in Anspruch nehmen.
Ich will das Gerät nicht zurück. Ich will das Geld. Und zwar das Geld, was bei Angebotsabgabe vereinbart wurde.
Falls die Klausel, wie du vermutest, tatsächlich dazu führt, dass gar nichts passiert, dürfte sie irreführend und damit ungültig sein. Was wieder dazu führen würde, das sie zahlen müssen.
Ach, vielleicht sollte ich in Zukunft besser über Ebay-Kleinanzeigen verkaufen? Oder besser alles, was irgendwann zu juristischen Problemen/Fragen führen kann, sein lassen?
Ich will das Gerät nicht zurück. Ich will das Geld. Und zwar das Geld, was bei Angebotsabgabe vereinbart wurde.
Falls die Klausel, wie du vermutest, tatsächlich dazu führt, dass gar nichts passiert, dürfte sie irreführend und damit ungültig sein. Was wieder dazu führen würde, das sie zahlen müssen.
Ach, vielleicht sollte ich in Zukunft besser über Ebay-Kleinanzeigen verkaufen? Oder besser alles, was irgendwann zu juristischen Problemen/Fragen führen kann, sein lassen?
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Haha
Wenn Punkt 5 nichtig ist, dann gilt ja trotzdem Punkt 4 und das BGB - also kein Vertrag ohne beiderseitigem Zustimmen - insbesondere der Punkt 4 schließt es ja schon aus
Wenn Punkt 5 nichtig ist, dann gilt ja trotzdem Punkt 4 und das BGB - also kein Vertrag ohne beiderseitigem Zustimmen - insbesondere der Punkt 4 schließt es ja schon aus
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Du willst die jetzt aber schon recht einfach aus der Sache raus lassen.
Naja, dass Problem ist halt auch, dass der Preis für das was ich da angeboten bzw. verkauft habe, in allen Ankaufsportalen mittlerweile um mehr als 1/3 gesunken ist. Der Käufer macht in seinen AGB und auf seiner Seite auch mehrfach darauf aufmerksam, dass es sich um Tagespreise handelt. Er selbst besteht daher auch darauf, dass die Geräte daher spätestens 7 Tage nach Angebotsabgabe bei ihm sein müssen.
Würden die jetzt sagen, kaufen wir nicht, würde ich schon mindestens 150 Euro Verlust machen, selbst wenn ich es woanders verkauft bekomme.
Meiner Meinung nach, schliesst der Punkt 4 es übrigens nicht aus, dass nach Ablauf der Frist aus Punkt 5 auch ohne Annahme der Käufer das Gerät abnehmen muss. Der Punkt 4 sagt nur, dass mit der Eingangsbestätigung kein Kaufvertrag zustande kommt.
Naja, dass Problem ist halt auch, dass der Preis für das was ich da angeboten bzw. verkauft habe, in allen Ankaufsportalen mittlerweile um mehr als 1/3 gesunken ist. Der Käufer macht in seinen AGB und auf seiner Seite auch mehrfach darauf aufmerksam, dass es sich um Tagespreise handelt. Er selbst besteht daher auch darauf, dass die Geräte daher spätestens 7 Tage nach Angebotsabgabe bei ihm sein müssen.
Würden die jetzt sagen, kaufen wir nicht, würde ich schon mindestens 150 Euro Verlust machen, selbst wenn ich es woanders verkauft bekomme.
Meiner Meinung nach, schliesst der Punkt 4 es übrigens nicht aus, dass nach Ablauf der Frist aus Punkt 5 auch ohne Annahme der Käufer das Gerät abnehmen muss. Der Punkt 4 sagt nur, dass mit der Eingangsbestätigung kein Kaufvertrag zustande kommt.
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Eben, kein Kaufvertrag
Aber zwei Menschen, 3 Meinungen - solltest du mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein dann würd ich vielleicht tatsächlich mal nen Anwalt drüber schauen lassen - endlich die Rechtsschutzversicherung nutzen!
Aber zwei Menschen, 3 Meinungen - solltest du mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein dann würd ich vielleicht tatsächlich mal nen Anwalt drüber schauen lassen - endlich die Rechtsschutzversicherung nutzen!
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Nee, die Rechtsschutzversicherung muss man sich für Dinge, die man wirklich nicht selbst hinbekommt aufbewahren. Die können ja auch recht schnell kündigen, also 2 Fälle innerhalb von 12 Monaten reichen und das war es dann.
Die Rechtsschutzversicherung hebe ich mir für meine Vermieterin und das Bundesfinanzministerium auf.
Die Rechtsschutzversicherung hebe ich mir für meine Vermieterin und das Bundesfinanzministerium auf.
0
Re: Ich habe etwas an ein Ankaufportal verkauft und hätte eine Frage zu einem Punkt in den AGB des Portal
Hallo,
mal ein weiterer Gedankengang...
Was bedeutet denn "7 Tage" ?
1 Tag gleich 24 Std ?
1 Tag gleich 1 Werktag ?
1 Tag gleich 1 Feiertag (03.10.)
1 Tag gleich 1 Arbeitstag ?
das ist aus meiner Sicht die spannende Frage, wenn wirklich nur "Tage" in den AGB´s steht.
Vorher braucht man sich ja um die Daten erstmal keine Gedanken machen...
LG
MM
mal ein weiterer Gedankengang...
Was bedeutet denn "7 Tage" ?
1 Tag gleich 24 Std ?
1 Tag gleich 1 Werktag ?
1 Tag gleich 1 Feiertag (03.10.)
1 Tag gleich 1 Arbeitstag ?
das ist aus meiner Sicht die spannende Frage, wenn wirklich nur "Tage" in den AGB´s steht.
Vorher braucht man sich ja um die Daten erstmal keine Gedanken machen...
LG
MM
0