Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordnung
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Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordnung
Hallo Forum
Ich bin auf das oben genannte Urteil -von Anfang Juli dieses Jahres- vom OLG in Schleswig-Holstein gestoßen, was ja eindeutig besagt, dass die "Speicherung/Verarbeitung" der Daten über drei Jahre bei der Schufa, der in §3 InsoBekV der geltenden Rechtsordnung widersprechen.
Ja, ich weiß das es ein "Einzelurteil" und die Revision vor der nächsthöheren Instanz zugelassen worden ist (Was die Schufa ja sehr wahrscheinlich auch nutzen wird). Allerdings birgt dieses Urteil ja durchaus "Zündstoff" und gibt einem Schuldner (nach Beendigung der Inso) ein doch nicht kleines "Werkzeug" mit an die Hand (Sofern es nicht vom BGH gekippt wird oder der Gesetzgeber anschließend irgendwas "ändert"). Nur noch 6 1/2 Jahre (nach alten Recht) bzw. 3 1/2 Jahre (nach neuen Recht) klingt ja schon durchaus anders als 9 Jahre bzw. 6 Jahre...
Was meint Ihr (auch als Praktiker), könnte man sich dann in Zukunft nach Ende der Inso darauf berufen? Wird/gibt es jetzt eine "Welle" an Schreiben an die Schufa geben (Plant das eventuell jemand, dessen Inso vor kurzem o. bald endet?)?
Ich bin auf das oben genannte Urteil -von Anfang Juli dieses Jahres- vom OLG in Schleswig-Holstein gestoßen, was ja eindeutig besagt, dass die "Speicherung/Verarbeitung" der Daten über drei Jahre bei der Schufa, der in §3 InsoBekV der geltenden Rechtsordnung widersprechen.
Ja, ich weiß das es ein "Einzelurteil" und die Revision vor der nächsthöheren Instanz zugelassen worden ist (Was die Schufa ja sehr wahrscheinlich auch nutzen wird). Allerdings birgt dieses Urteil ja durchaus "Zündstoff" und gibt einem Schuldner (nach Beendigung der Inso) ein doch nicht kleines "Werkzeug" mit an die Hand (Sofern es nicht vom BGH gekippt wird oder der Gesetzgeber anschließend irgendwas "ändert"). Nur noch 6 1/2 Jahre (nach alten Recht) bzw. 3 1/2 Jahre (nach neuen Recht) klingt ja schon durchaus anders als 9 Jahre bzw. 6 Jahre...
Was meint Ihr (auch als Praktiker), könnte man sich dann in Zukunft nach Ende der Inso darauf berufen? Wird/gibt es jetzt eine "Welle" an Schreiben an die Schufa geben (Plant das eventuell jemand, dessen Inso vor kurzem o. bald endet?)?
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordnung
Hi Ruhrpottmensch,
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordnung" geschaut?
gute Frage, hast du schonmal bei dem Thema "Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordnung" geschaut?
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Ich plane auf jeden Fall denen zu schreiben und mich darauf zu berufen.
Ich glaube auch nicht, dass die Schufa in die nächsthöhere Instanz gehen wird - das birgt für die Schufa natürlich auch die Gefahr, dass das Urteil in Stein gemeißelt wird.
Ich vermute also, dass da nix weiter passiert und die Schufa davon ausgeht, dass nur wenige von dem Urteil wissen.
Ich glaube auch nicht, dass die Schufa in die nächsthöhere Instanz gehen wird - das birgt für die Schufa natürlich auch die Gefahr, dass das Urteil in Stein gemeißelt wird.
Ich vermute also, dass da nix weiter passiert und die Schufa davon ausgeht, dass nur wenige von dem Urteil wissen.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Hallo mal wieder!
Das Urteil ist hübsch - sehr hübsch, keine Frage. Anders als das "alte" Urteil aus Frankfurt - bei dem sich von Seiten der Richter sehr viel Mühe gegeben wurde, es als Einzelfall darzustellen - wurde hier deutlich allgemeiner geurteilt.
Zur Frage: Es ist leider zunächst weiter völlig unerheblich ob eine "Welle" an Schreiben bei der Schufa eingeht und/oder welchen Inhalts diese sind. So lange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird die Schufa mit höchster Wahrscheinlichkeit ohne den Klageweg nichts löschen. Das Urteil hier ist aktuell noch nicht einmal rechtskräftig.
Ich würde die Schufa auch mal einfach so für "zu schlau" halten um in dieser Frage ein höchstrichterliches Urteil zu "fressen", das nicht in ihrem Sinne ausfällt. Eher würden sie vermutlich die Rechtsmittel zurückziehen und die Kröte der Rechtskraft des OLG-Urteils schlucken. Dann hätten zunächst einmal nur Betroffene mit einem Wohnort für die das urteilende OLG zuständig ist die Möglichkeit, sich wirksam auf den Richterspruch zu berufen. Bei allen anderen könnte - und wird vermutlich - die Schufa es weiter auf den Klageweg ankommen lassen und mutmaßlich darauf spekulieren, ein Gericht in einem anderen Teil des Landes zu finden, das eher Geistes Kind ihrer Interessen ist als die Paragrafenmenschen aus Schleswig.
So, weiter geht meine Glaskugel aber erstmal nicht.
Was ich ganz praktisch raten würde: Betroffene die sich ohnehin eine Rechtsschutzversicherung leisten, können einfach prüfen ob diese die vollen Kosten einer solchen Klage übernimmt. Wenn ja: Ran! Dann gibts ja nicht viel zu verlieren.
Betroffene ohne diese Option müssen halt für sich selbst abwägen, wieviel Geld sie für sowas übrig haben und wieviel wirtschaftlicher Aufwand ihnen der mögliche(!) Nutzen eines solchen Vorgehens wert ist. Da sind die möglichen Kosten/Nutzen-Szenarien so vielfältig wie das Leben und unsere Gesellschaft nun einmal ist.
Die Hoffnung, da aktuell wegen dieses Urteils einfach einen warmen Brief gesalzenen Inhalts hinzuschicken und sich daraus irgendeinen positiven Effekt zu erhoffen, kann ich an diesem Tage und an dieser Stelle leider in keiner Weise nähren.
Das Urteil ist hübsch - sehr hübsch, keine Frage. Anders als das "alte" Urteil aus Frankfurt - bei dem sich von Seiten der Richter sehr viel Mühe gegeben wurde, es als Einzelfall darzustellen - wurde hier deutlich allgemeiner geurteilt.
Zur Frage: Es ist leider zunächst weiter völlig unerheblich ob eine "Welle" an Schreiben bei der Schufa eingeht und/oder welchen Inhalts diese sind. So lange es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wird die Schufa mit höchster Wahrscheinlichkeit ohne den Klageweg nichts löschen. Das Urteil hier ist aktuell noch nicht einmal rechtskräftig.
Ich würde die Schufa auch mal einfach so für "zu schlau" halten um in dieser Frage ein höchstrichterliches Urteil zu "fressen", das nicht in ihrem Sinne ausfällt. Eher würden sie vermutlich die Rechtsmittel zurückziehen und die Kröte der Rechtskraft des OLG-Urteils schlucken. Dann hätten zunächst einmal nur Betroffene mit einem Wohnort für die das urteilende OLG zuständig ist die Möglichkeit, sich wirksam auf den Richterspruch zu berufen. Bei allen anderen könnte - und wird vermutlich - die Schufa es weiter auf den Klageweg ankommen lassen und mutmaßlich darauf spekulieren, ein Gericht in einem anderen Teil des Landes zu finden, das eher Geistes Kind ihrer Interessen ist als die Paragrafenmenschen aus Schleswig.
So, weiter geht meine Glaskugel aber erstmal nicht.
Was ich ganz praktisch raten würde: Betroffene die sich ohnehin eine Rechtsschutzversicherung leisten, können einfach prüfen ob diese die vollen Kosten einer solchen Klage übernimmt. Wenn ja: Ran! Dann gibts ja nicht viel zu verlieren.
Betroffene ohne diese Option müssen halt für sich selbst abwägen, wieviel Geld sie für sowas übrig haben und wieviel wirtschaftlicher Aufwand ihnen der mögliche(!) Nutzen eines solchen Vorgehens wert ist. Da sind die möglichen Kosten/Nutzen-Szenarien so vielfältig wie das Leben und unsere Gesellschaft nun einmal ist.
Die Hoffnung, da aktuell wegen dieses Urteils einfach einen warmen Brief gesalzenen Inhalts hinzuschicken und sich daraus irgendeinen positiven Effekt zu erhoffen, kann ich an diesem Tage und an dieser Stelle leider in keiner Weise nähren.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
wonach richtet sich hier eigentlich die geroichtliche Zuständigkeit?
Das Inso-Verfahren lief ja, wenn ich das richtig gelesen habe, in Hamburg, gilt dann der ktuelle Wohnort (zu Beginn der Streitigkeit)? Oder könnte man auch, sollte man beim LG Lüneburg (NI) verloren haben, nach SH umziehen, damit das OLG Kiel zuständig wird? Oder muss man schon zu Beginn der Rechtshängigkeit im Bereich des jeweiligen OLG wohnen?
Das Inso-Verfahren lief ja, wenn ich das richtig gelesen habe, in Hamburg, gilt dann der ktuelle Wohnort (zu Beginn der Streitigkeit)? Oder könnte man auch, sollte man beim LG Lüneburg (NI) verloren haben, nach SH umziehen, damit das OLG Kiel zuständig wird? Oder muss man schon zu Beginn der Rechtshängigkeit im Bereich des jeweiligen OLG wohnen?
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Ich könnte mir gut vorstellen, dass die Verbraucherzentrale sich mit diesem Thema beschäftigen wird.
In der Vergangenheit gab es schon öfters Außeinandersetzungen zwischen der Verbraucherzentrale und der Schufa. Mit viel Hoffnung wird die Verbraucherzentrale sich dieses Urteil anschauen, wenn es rechtskräftig ist.
Daumen drücken ist angesagt.
In der Vergangenheit gab es schon öfters Außeinandersetzungen zwischen der Verbraucherzentrale und der Schufa. Mit viel Hoffnung wird die Verbraucherzentrale sich dieses Urteil anschauen, wenn es rechtskräftig ist.
Daumen drücken ist angesagt.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Ich würde Prozesskostenhilfe beantragen mit einem Verweis auf dieses Urteil. Rechtschutzversicherungen schließen insolvenzrechtliche Angelegenheiten in der Regel eh aus.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Also ich habe in den letzten Wochen zwei Versuche gestartet um die Schufa zur Löschung zu bewegen.
Beim ersten Mal mit Begründung und Berufung auf das Urteil und beim zweiten Mal auch mit Fristsetzung.
Keine Chance! Ablehnung wurde mit Einzelfallurteil begründet und damit dass die Schufa die Revision vor dem BGH prüft. Restschuldbefreiung wurde mir im Oktober 2020 erteilt.
Beim ersten Mal mit Begründung und Berufung auf das Urteil und beim zweiten Mal auch mit Fristsetzung.
Keine Chance! Ablehnung wurde mit Einzelfallurteil begründet und damit dass die Schufa die Revision vor dem BGH prüft. Restschuldbefreiung wurde mir im Oktober 2020 erteilt.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Das war wohl leider zu erwarten. Bis das Gerichtsurteil nicht sattelfest bestätigt wurde, so wird die Schufa sich natürlich winden, wie es nur geht.
Wir werden wohl abwarten müssen bis die Revision durch ist. Dann wirst du wohl schon länger als 6 Monate deinen Eintrag sehen können, aber hoffentlich sehr viel kürzer als drei Jahre.
Wir werden wohl abwarten müssen bis die Revision durch ist. Dann wirst du wohl schon länger als 6 Monate deinen Eintrag sehen können, aber hoffentlich sehr viel kürzer als drei Jahre.
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Re: Urteil Schleswig-Holsteinisches OLG (17 U 15/21) - Löschungsfrist von 3 Jahren NICHT im Einklang mit der Rechtsordn
Wenn ich bloß wüsste welcher Anwalt den Geschädigten vertreten hat, würde ich das auch mit der Schufa vor Gericht treten. Ich wohne auch in Schleswig-Holstein
Bleibt gesund
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