Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

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Inso?
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von Inso? »

insolaner hat geschrieben: 7. Mär 2020, 14:17 das mit der "Keinmann-GmbH" ist mittlerweile aber umstritten (hatte mich selber schon mal dafür interessiert), eine irische o.ä. Ltd. hat so ungefähr das Ansehen eines Drogendealers in Bayern...
Hast du eine Quelle das die UG umstritten ist? Meinst du eine GmbH hat ein deutlich besseres ansehen als eine irische LTD? Die Zeiten sind lange vorbei - zu dem kommt es ganz darauf an welches Geschäft du betreiben willst - in den allermeisten Fällen interessieren sich deine Kunden überhaupt nicht für die Geschäftsform - Lieferanten evtl..

Ich weiss nicht wie seriös ein Unternehmer ist der sich in der Regelinsolvenz befindet, bekommt der wohl bessere Lieferbedingungen als eine irische LTD? (das war ja auch nur ein Bsp. du kannst ja überall in der EU gründen).
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insolaner
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von insolaner »

ich sagte nicht, dass die UG umstriten sei, sondern die "Keinmann-GmbH" (also mit sich selber als Gesellschafter/in)...

Ja, eine GmbH hat, von Bilanzen etc mal abgesehen, definitiv ein besseres Image als eine Ltd. - Quelle: eigene Erfahrung mit beiden Gesellschaftsformen... Klar, es gibt auch 'vernünftige' Ltd und 'wackelige' GmbHs, aber das Image (wie gesagt, ohne Bucheinblick) ist bei der GmbH immer noch besser.

Ein insolventer Unternehmer bekommt natuerlich keine besseren Bedingungen, aber ein Insolventer als Gf (und evtl. Gesellschafter) einer laufenden GmbH hat es mit Sicherheit leichter als ein Insolventer als Gf (und evtl. Gesellschafter) einer ausländischen Ltd.
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Inso?
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von Inso? »

insolaner hat geschrieben: 8. Mär 2020, 17:20 ich sagte nicht, dass die UG umstriten sei, sondern die "Keinmann-GmbH" (also mit sich selber als Gesellschafter/in)...
Alles klar Missverständnis - aber was du schreibst ist dennoch nicht richtig. Es ist absolut unbestritten das man nicht eine GmbH, UG od. auch LTD als Gesellschafter gründen kann gleichzeitig Geschäftsführer sein kann und dann in die Insolvenz geht - die Anteile der Gesellschaft gehen sofort in die Insolvenzmasse - man braucht eben einen Vertrauten der Gesellschafter ist.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine "Keinmann GmbH", eine solche entsteht wenn die GmbH an sich keinen Gesellschafter mehr hat - und somit alle Anteile selber hält. Und die ist komischerweise tatsächlich umstritten - es gibt die Auffassung das eine solche Gesellschaft gar nicht mehr betrieben werden darf - hat aber nichts mit Insolvenz oder so zu tun.
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thinder
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von thinder »

MrsRob hat geschrieben: 5. Mär 2020, 14:04 Bei Regel- und Verbraucherinsolvenz ist das Ziel ja allemal die Restschuldbefreiung.

Und dazu solltest Du Dich kluglesen, wenn Du im Insolvenzverfahren selbständig tätig sein willst, denn dann musst Du den IV so bedienen, ALS OB Du angestellt wärst.
Sprich: Du musst nachvollziehbar darlegen, wie hoch Dein Einkommen wäre, wenn Du angestellt wärst, und davon dann den pfändbaren Teil an den IV abführen. Ganz egal, ob Du das aus Deiner Selbständigkeit überhaupt erwirtschaftest oder nicht.

Viel Glück!
Erst einmal danke an alle für die ganze Infos und der Tipps ! Heute habe ich mal wieder die Zeit gefunden meinen Einstieg weiter zu planen.
Ich werde mich einlesen und dann doch wohl den Weg der Regel- und Verbraucherinsolvenz gehen damit keine Kontopfändung rein kommt und mich handlungsunfähig macht.
Die Bank wird wohl die Fidor werden, als Guthabenkonto. Hat da einer Erfahrung mit ?

Wie lange dauert es ca. bis der erste Brief kommt, wenn ich mich anmelde bzw. der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht?
Oder sollte ich das besser "durchtakten" ? Zb wenn ich mich am 01.06 in Deutschland anmelden, am 02.06 das Gewerbe und dann sofort das Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren ?

VG
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Witwe Bolte
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von Witwe Bolte »

thinder hat geschrieben: 26. Mai 2020, 13:25 ... wenn ich mich am 01.06 in Deutschland anmelden ...
geht wohl nicht, da
1. Feiertag in D und
2. vermutlich erstmal 14 Tage Quarantäne für Dich anstehen.

Wie gut das "Schuldner-Such-System" in Corona-Zeiten funktioniert?
Keine Ahnung.

Wenn Du in irgendeinem System dann auftauchst ("Schuldner 'thinder' is back in good old germany ..."),
dann müßte der Gläubiger ja auch erstmal Deine Bankverbindung ausfindig machen, bevor er einen PFÜB losschicken kann.

Kann ja auch sein, dass sich lange erstmal gar nichts tut, wer weiß.
Ein Konto bei der Fidor Bank gibt es nur mit absolut null Service
(... aber "Bank" und "Service" passen ja eh nur zusammen, wenn Du ein 'triple-A-Kunde' bist ...),
deswegen sorg besser vor, und lass nicht zuviel Geld auf dem Konto rumliegen.

WENN dann eine Kontopfändung kommen sollte, hast Du ja genug Zeit (vier Wochen), das Konto in ein P-Konto umzuwandeln - aber wenn 'zuviel' Geld auf dem Konto ist (mehr als 1.178,59 € 'Grundfreibetrag'), dann ist es möglicherweise wech ... (naja ... Geld kommt ja nicht wech ... es hat dann nur ein anderer ...).
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Easyman_
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Re: Vorgehensweise nach Auslandsaufenthalt

Beitrag von Easyman_ »

insolaner hat geschrieben: 7. Mär 2020, 14:17 das mit der "Keinmann-GmbH" ist mittlerweile aber umstritten (hatte mich selber schon mal dafür interessiert), eine irische o.ä. Ltd. hat so ungefähr das Ansehen eines Drogendealers in Bayern...
Das stimmt wohl :D
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