Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

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Graf Wadula
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

297a spielt in der Praxis keine Rolle. Welcher Grund soll denn bei Ihnen vorliegen? Es Könnten nur Gründe aus § 290 InsO sein, die der Gläubiger bis zum Schlusstermin oder zur Einstellung nicht vortragen konnte (z.B. weil Sie sie verheimlicht haben). Es muss was sein, was sich nicht aus der Akte ergibt und was Sie verheimlicht haben. Aber nur weil Sie Widerspruch gegen die FavbuH eingelegt haben, ist ein Antrag nicht zulässig und begründet.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Stimmt. Mir ging immer die Versagung nach 290 Absatz 1 Nr .2 durch den Kopf,da er mir Eingehungsbetrug vorgeworfen hat und halt wegen der Selbstauskunft danach eine Versagung beantragt werden könnte. Aber der angebliche Grund von den weiß er ja lange ,sodass der wegfällt. Er hat ja per Tabelle VbuH angemeldet und ich hatte Widerspruch gemacht wegen den Rechtsgrund. Widerspruch nach 303 der RSB würde auch wegfallen,weil sowas nicht darunter fällt,sondern andere Insolvenzstraftaten nach 297.

Wie gesagt falls er auf die Idee kommt zu Vollstreckung nach RSB werde ich anwaltlich halt dagegen angehen. Da ich noch die ganzen Verläufe per Mail usw habe das ich den Kreditvermittler alles überreicht habe wie in den Beiträgen davor schon geschildert. Und ich habe in keinerleiweise getrickst.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Noch ne Frage dürfte bei einer Zwangsvollstreckung mein Arbeitgeber diese Forderung komplett bezahlen während oder auch nach der RSB?und mir wegen der Zwangsvollstreckung die mich ja in existenzielle Geldnot bringen würde dies als Arbeitgeberdarlehen gewähren oder wäre dies ein Versagunggrund? Falls ich es nicht schaffe bis zur RSB das nötige Geld für den Gläubiger aufzubringen nach der RSB. Würde mich interessieren falls alle Stricke reißen.
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Graf Wadula
praktischer Schuldnerberater
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Mit der RSB hat das rein garnix zu tun. Der Gläubiger kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle beantragen, mit dem er vollstrecken kann. Das allerdings erst nach Ablauf der Abtretungsfrist (Entscheidung RSB) (§ 294 InsO). Und natürlich kann dann der betrag auch vom AG ausgeglichen werden.
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Danke dir das du die Zeit nimmst die Fragen zu beantworten. Aber falls er vollstreckt mache ich erstmal eine Abwehrklage ,wenn ich Recht bekomme wegen des Widerspruchs des Attributs muss ich auch die Forderung nicht bezahlen war richtig oder?
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Graf Wadula
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Graf Wadula »

Ben1986 hat geschrieben: 4. Mai 2023, 08:17 Danke dir das du die Zeit nimmst die Fragen zu beantworten. Aber falls er vollstreckt mache ich erstmal eine Abwehrklage ,wenn ich Recht bekomme wegen des Widerspruchs des Attributs muss ich auch die Forderung nicht bezahlen war richtig oder?
Ja, genau
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Bei welchen Gericht reiche ich den so eine negative Feststellungsklage ein? Eine Rechtschutzversicherung kommt jedenfalls nicht dafür auf hab etliche gefragt,dass heißt wenn ich mit Anwalt dort rein gehe kostet das 200 Euro Beratung vom Anwalt sowie die Erstellung einer Feststellungsklage. Hab keine Lust ein Anwalt zunehmen den 200 € mindestens zu bezahlen und der kann da nachher auch nicht helfen.
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Itak65
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Itak65 »

Hallo Ben ich habe dieses Problem ja auch, allerdings bin ich noch nicht In der wvp aber als das Gericht mir die Mitteilung machte das ein Gläubiger die Anmeldung machte auf Versagung der RS wegen vbuh teilte mir man mit das wenn der Gläubiger nach Erteilung der RS vollstrecken kann.
Lk itak65
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Ben1986
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Ben1986 »

Moin,

Hat der Gläubiger bei dir eine Versagung beantragt und vbuH angemeldet? Wäre doch nicht vorteilhaft für den Gläubiger? Eigentlich streben die Deliktgläubiger nicht beides an ,aber durchaus möglich noch bevor der WVP.
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Itak65
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Re: Vollstreckung nach VbuH Widerspruch

Beitrag von Itak65 »

Ja beides hat beantragt die RS zu versagen und vbuh.Ich habe dem ganzen widersprochen. Ich widerspreche der Forderung in Verbindung mit einer unerlaubten handlung.das ganze war Anfang februar.bis jetzt habe ich nichts weiter gehört.es heißt abwarten.
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