Schuldenbereinigungsplan 2019 Gerichtlich durch Mehrheit etc. angenommen - verkürzen

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imker
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Re: Schuldenbereinigungsplan 2019 Gerichtlich durch Mehrheit etc. angenommen - verkürzen

Beitrag von imker »

Was Du da schreibst ist ja irgendwie schon spannend, für mich aber letztlich zu dieser Zeit unverständlich.

Im außergerichtlichen SBP kenne ich keine Anlage 7B, die gibt es im gerichtlicnhe Plan und für den Beginn und das Zustandekommen des außererichtlichen Planes ist die Zustimmung des Gläubigers und meist des letzten aller angeschriebenen Gläubiger maßgeblich, bei gerichtlcihen Plan üblicherweise der Folgemonat nach Rechtskraft des Beschlusses über das Zustandekommen des Planes.

Ich lese gern mal weiter mit und sag lieber nichts zu den Fragen.
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Fib
praktischer Schuldnerberater
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Re: Schuldenbereinigungsplan 2019 Gerichtlich durch Mehrheit etc. angenommen - verkürzen

Beitrag von Fib »

na, er hat doch ganz zu Beginn geschrieben, dass es eine Zustimmungsersetzung gab, also das scheint schon ein Gerichtlicher SBP zu sein...

...aber die ganzen Formulierungen sind entweder seltsam gefasst oder wurden mit Fehlern nach hier abgetippt. Ich hatte, glaub ich, nicht verstanden, was genau als zu leistende Zahlung im Plan vereinbart war. Und letztendlich hängt es ja einfach nur davon ab, ob er den Plan bzw. wie er den Plan jetzt vorzeitig durch EInmalzahlung erfüllen kann.

Ist eigentlcih ganz einfach:

Falls feste Quote / Betrag, dann gehts

Falls irgendwas flexibles drin is, was während einer bestimmten Laufzeit eintreten kann (Erbschaft, verändertes pfändbares Einkommen , etc.) dann gehts nicht bzw. nur mit Zustimmung der Gläubiger
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janwilland23
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Re: Schuldenbereinigungsplan 2019 Gerichtlich durch Mehrheit etc. angenommen - verkürzen

Beitrag von janwilland23 »

Hallo, nehmen wir an wie am Anfang beschrieben stand im Schuldenbereinigungsplan in der Anlage 7B(Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren)

Dieser Plan wurde durch Kopf und Summenmehrheit durch das Gericht durchgesetzt .

In der Anlage steht :

Von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan sind auch Forderungen der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner erfasst.

Person A hat jetzt den Anteil wie im Plan beschrieben zurückgezahlt , ist somit der Mitschuldner auch automatisch befreit ? Es war ein Kreditvertrag wobei beide voll Mitschuldner Waren . Person B hat auch ein Vergleichsplan , aber muss er noch weiter zahlen ? Denn Person A hat den Anteil zurückgezahlt und wegen der Formulierung in Anlage B… Die Bank meint das ist unabhängig davon , aber wieso gab es dann die Formulierung ?

Danke
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