Schlussverteilung

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Enterprise
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von Enterprise »

Habe unter den Insolvenzbekanntmachungen ähnliches gefunden bei mir Schlusstermin wäre da der 24.01.
Bei mir haben bislang nur 5 von 15 Gläubigern ihre Forderungen angemeldet. Heißt das für mich, jetzt noch bangen, bis zum 24.01. das da jetzt nicht noch einige der Restlichen Gläubiger bis dahin ihre Forderungen anmelden? Oder da jetzt die Ankündigung bereits gemacht wurde, das nur diese 5 Gläubiger jetzt noch einen Anspruch an mich haben?
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INTI
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von INTI »

Etwas kompliziert, aber grundsätzlich nehmen nur die Gläubiger am Verfahren teil, die im Schlussverzeichnis stehen.
Anmelden können die Gläubiger ihre Forderung auch noch bis zum Schlusstermin mit der Folge, dass sie dann nicht mehr ins Schlussverzeichnis kommen.
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Joki
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von Joki »

Hallo , habe heute folgenden Eintrag über mich auf Insolvenzbekanntmachungen gelesen .
".........wird die Anhörung der Beteiligten nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 InsO a.F. vor Beendigung des Insolvenzverfahrens im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 289 Abs. 1 InsO, § 5 Abs. 2 InsO; BGH Beschluss vom 03.12.2009, IX ZB 247/08).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.02.2022 im schriftlichen Verfahren zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Falls die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 300 Abs. 1, 290 InsO).
Am 5.11. stand dort noch , das die Gläubiger bis zum 12.01.2022 Zeit haben einen Einspruch einzulegen .
Hier zum Nachlesen
.....Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
08.01.2022
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters ;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 08.01.2022 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO);
- Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO)
Warum kam jetzt dieser Eintrag ??
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tidus82
Admin
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von tidus82 »

Das ist der normale Ablauf :) keine Sorge, das hat schon alles seine Richtigkeit :)
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Joki
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von Joki »

Das heißt also , das ich noch bis zum 02.02.2022 warten muss ? Hatte die Hoffnung das die Gläubiger nur bis zum 08.01.2022 Zeit haben um einen Einspruch einzulegen .
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Joki
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von Joki »

Guten Morgen…. Was mich interessiert, warum haben die Gläubiger ab Anfang November Zeit bis zum 08.01.22 und jetzt einen Monat später heißt es , bis zum 02.02.22 .
Sorgen mache ich mir keine, es ist aus reinem Interesse.
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Joki
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Re: Schlussverteilung

Beitrag von Joki »

Hallo zusammen und ein frohes und gesundes neues Jahr,
da hier momentan ein wenig Ruhe herrscht , nutze ich die Zeit mal .
Bei mir läuft die Einspruchsfrist für die vorzeitige RSB ( drei Jahre) am 02.02.22 ab . Die Insolvenz wäre demnach rückwirkend zum 03.12.21 beendet . Wie verhält es sich , falls kein Einspruch mehr kommt, mit Steuerschulden, bzw die Steuerrückerstattung für 2021 ? Behält das Finanzamt diese dann noch ? Den Lohn der dann ab Ende Dezember noch gepfändet wird , würde ich ja zurück bekommen. Was ist denn mit Überstunden und Schichtzulagen , diese bekomme ich immer einen Monat später nachgezahlt.
Grüße….
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