Schlusstermin- wie weiter?

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion von Problemen im Verbraucherinsolvenzverfahren (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Allgemeine Fragen und Probleme rund um das Thema Schulden können im Forum 'Schuldenprobleme' diskutiert werden. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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blueeye25wb
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Re: Schlusstermin- wie weiter?

Beitrag von blueeye25wb »

luxus1805 hat geschrieben: 15. Nov 2020, 08:41 Eventuell kennt sich hier im Forum jemand damit aus was man am besten machen kann.
Das wär Interessant. Ich war immer der Meinung das ich auf dem P- Konto auch ansparen kann, da ja keiner pfänden darf.
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luxus1805
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Re: Schlusstermin- wie weiter?

Beitrag von luxus1805 »

man müsste versuchen das die Gläubiger die Altpfändungen ruhend stellend oder die ganzen Altpfändungen aufheben.

Wird schwierig
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luxus1805
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Re: Schlusstermin- wie weiter?

Beitrag von luxus1805 »

Ich denke wenn man sein Pkonto in der Wohlverhaltensphase umstellen würde wieder in ein normales Konto dann würden sofort die Altpfändungen greifen.
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caffery
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Re: Schlusstermin- wie weiter?

Beitrag von caffery »

luxus1805 hat geschrieben: 15. Nov 2020, 08:41 Eventuell kennt sich hier im Forum jemand damit aus was man am besten machen kann.
Die Frage hatten wir hier schon gefühlt 38 mal;)

Dazu gibt es derzeit nur uneinheitliche und keine eindeutige Rechtslage.

Man kann versuchen, das jeweilige Gericht zur Aufhebung des PfÜBs zu motivieren. Mit Glück wird dem Ansinnen gefolgt. Wenn nicht hat man derzeit einfach Pech gehabt und muss das Geld erstmal weiter vor sich hin faulen lassen, bis eine Restschuldbefreiung erlangt wird.

Gerichte die einer Aufhebung zugestimmt haben sind z.b.

AG Essen, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 163 IK 206/15
AG Göttingen, Beschluss. vom 26. 10. 2018, Az. 74 IK 155/18
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