Online Insolvenzrechner

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Witwe Bolte
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von Witwe Bolte »

Ich würde Widerspruch gegen den Satz "Unbeschadet ... " einlegen
und mit Satz 1 des § 300a InsO begründen.

Schon zur eigenen Sicherheit - schließlich geht es um Dein Geld.
Und aus 'pädagogischen' Gründen:
Soll der Depp, der solche Sätze (Satzbausteine ?) in amtliche Veröffentlichungen setzt,
sich doch auch entsprechend "amtlich" dazu äussern - und vielleicht daraus lernen ...
(keine sinnfreien Sätze zu produzieren).

Glückwunsch zur RSB !
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Ja genau um diesen Satz geht es ja auch. Danke für die Glückwünsche.

Ja anrufen! Da komme ich ja immer nur, wenn überhaupt, bis zu den SB's.

Ich denke auch das ich wohl besser schreibe damit ich auch eine Unterlage dazu habe.
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

MrsRob hat geschrieben: 14. Feb 2021, 06:14 Ich würde Widerspruch gegen den Satz "Unbeschadet ... " einlegen
und mit Satz 1 des § 300a InsO begründen.

Schon zur eigenen Sicherheit - schließlich geht es um Dein Geld.
Und aus 'pädagogischen' Gründen:
Soll der Depp, der solche Sätze (Satzbausteine ?) in amtliche Veröffentlichungen setzt,
sich doch auch entsprechend "amtlich" dazu äussern - und vielleicht daraus lernen ...
(keine sinnfreien Sätze zu produzieren).

Glückwunsch zur RSB !
Also wenn man den Satzbaustein und das ist definitiv einer, mal komplett googelt, bekommt man einige Ergebnisse. Es ist auch kein Depp der solche Satzbausteine einbaut. Die verwenden in allen Gerichten Satzbausteine sonst würde alles noch viel länger dauern. Hab heute mal da mit einem SB gephont und es geht wohl nur um das Vermögen das schon in die Masse geflossen ist und um etwaige Guthaben aus Einkommenssteuer. Ja die 2020 wäre dann in dem Verfahren die vierte :-)

Ich habe trotzdem einen Schrieb verfasst der dann auch die Rechtspfleger erreicht:

Sofortige Beschwerde ( Beschluss vom 11.02.2021 )

In der Insolvenzsache

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

beanstande ich, die Formulierung des folgenden Satzes im Beschluss:

Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.

Laut § 300a Inso
Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren
(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 2 Satz 1 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 23/13 entschieden, dass in Insolvenzverfahren, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung andauern („asymmetrische Insolvenzverfahren“), der Insolvenzbeschlag für sämtlichen Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung entfällt!

Ich beantrage deshalb die o.g. Formulierung dementsprechend abzuändern damit die damit entstehende Unklarheit beseitigt wird.


kann ich das so schicken?

Gruß
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caffery
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von caffery »

Ich sach ma: Dir werden schon schlechteres gelesen haben;)

Ne, ganz ehrlich - schick ab das Dingen. Es ist Zucker!
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Witwe Bolte
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von Witwe Bolte »

gurami hat geschrieben: 16. Feb 2021, 16:26 ...
Es ist auch kein Depp der solche Satzbausteine einbaut.
...
Okay, ich nehm das zurück mit dem Depp.

Man kann das "Unbeschadet dessen ..." aber durchaus auch anders verstehen, als es Dir der sicher freundliche Mensch am Telefon erklärt hat ... und im Fall des Falles haben auch freundliche Menschen schon mal Gedächtnisschwächen ... oder es heißt dann, " ... das haben Sie falsch verstanden ..." oder diese 'freundlichen Menschen' sind gar nicht mehr an diesem Arbeitsplatz ... oder oder oder.
Du siehst, ich bin schon mal was pessimistisch ...
Ich bin ja auch nicht mehr die Jüngste und hab schon so einiges erlebt ... deswegen:
Wer schreibt, der bleibt!

Dein Brief ist super - abschicken!
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Graf Wadula
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von Graf Wadula »

Mal gucken, wie das Gericht damit umgeht. Aber Sie kriegen so oder so jetzt etwas schriftlich. Und sei es nur die Erläuterung, dass der Beschluss anders gemeint ist 8als er verstanden wird). Und das ist wichtig.
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gurami
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Und noch etwas lustiges zu §295

Beitrag von gurami »

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist bla bla bla.....

Und was ist jetzt umgekehrt?

Ich glaube da werden ab 11/2023 einige viele asymmetrische Insolvenzverfahren auflaufen denn die Insolvenzverwalter werden deshalb nicht anders arbeiten.
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gurami
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Re: §295

Beitrag von gurami »

Und habe im § 303 InsO folgendes gefunden:

1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn

3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

Also sind diese Pflichten doch an die Abtretungsfrist gekoppelt oder irre ich mich?
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Graf Wadula
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Re: §295

Beitrag von Graf Wadula »

gurami hat geschrieben: 17. Feb 2021, 18:33 Und habe im § 303 InsO folgendes gefunden:

1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn

3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen.

Also sind diese Pflichten doch an die Abtretungsfrist gekoppelt oder irre ich mich?
Ich verstehe jetzt nicht, was das mit dem Fall zu tun haben soll. Hier geht es um sogenannte asymmetrische Verfahren. Sie müssen in solchen Verfahren, solange das Insolvenzverfahren dann noch läuft, weiterhin ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachkommen. Aber natürlich nur hinsichtlich der Insolvenzmasse. Die Abtretungsfrist ist aber mit Erteilung der RSB beendet.
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Ja schon klar soweit. Die Frage stellte sich mir halt wegen der z.b. meiner Gehaltsabrechnungen die der Verwalter jeden Monat haben will. Die muss ich ihm jetzt mit Rechtskraft der RSB doch nicht mehr schicken oder doch? Das meinte ich mit gekoppelt.
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