Online Insolvenzrechner

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imker
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von imker »

Da würde ich ein Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel festzustellen, dass das pfändbare Gehalt kein Neuerwerb mehr ist.

Solche Dinge sind selten, ungewöhnlich und im Gesetzt fast nirgends zu finden. In der Praxis kommen sie vor. Sie "Du" und BGH:

Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschl. v. 13.02.2014 – IX ZB 23/13 entschieden, dass in Insolvenzverfahren, die nach Erteilung der Restschuldbefreiung andauern („asymmetrische Insolvenzverfahren“), der Insolvenzbeschlag für sämtlichen Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung entfällt.

Damit würde ich in den freundlichen Meinungsaustausch mit dem Gericht ziehen und vermeiden, dass da etwas bestandskräftig, rechtskräfting und für Dich nachteilig wird. Solltest Du erben oder was in der Lotterie gewinnen, ist das von der beendeten Abtretungserklärung natürlich nicht erfasst - vielleicht meint das Gericht solche Fälle....in denen der Insolvenzbeschlag aufrecht erhalten bleiben soll und muss. Dafür gibt es wohl keine BGH-Entscheidung.
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von imker »

oh jehhhhh
diese Entscheidung sagt sogar, dass Erbe und Schenkungen und Gewinne nicht mehr unter den Insolvnezbeschalg fallen-also für Dich noch besser, aber für das Gericht vielleicht peinlicher - aber ich kannte das auch nur mit Lohnabtretung und habe diese Entscheidung erst jetzt nach einem Kaffe nachgelesen...

also RM nur einlegen, soweit der Insolvenzbeschlag für Neuerwerb aufrechterhalten bleiben soll
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Vielen Dank für die Antwort,
ich denke das der Schnipsel allein wohl noch verwirrender ist, deshalb kopiere ich noch etwas mehr hier rein:

Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung ist am vorzeitig 05.01.2021 vorzeitig verstrichen, da drei Jahre nach Eröffnung des Verfahrens abgelaufen sind, die Gläubiger mit einer Quote über 35% befriedigt werden und der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 03. Dezember 2009 - IX ZB 247/08) ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Nach Ablauf der Abtretungserklärung kann die Abtretungserklärung nämlich keine Wirkung mehr entfalten. Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO entfällt dann ebenso wie die üblicherweise sich anschließende Wohlverhaltensperiode.
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imker
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von imker »

schreib doch mal, wie Du die BGH-Entscheidung jetzt verstanden hast und was Du zu tun planst...
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Graf Wadula
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von Graf Wadula »

In diesem Fall ist doch die BGH-Entscheidung egal. Die ist vor der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 ergangen (und war Grundlage der Änderung). Jetzt (und somit für Sie) gilt doch § 300a InsO.
Was der Satz in Ihrer Entscheidung bedeuten soll, kann ich leider nicht erkennen. Insbesondere was "massezugehöriger" Neuerwerb sein soll?? Gemäß § 300a InsO ist eben Neuerwerb nicht massezugehörig. Da sollte man vielleicht beim InsOGericht mal nachfragen. Oder eben Rechtsmittel einlegen.
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Ich verstehe auch den § 300a so das der Neuerwerb komplett bei mir bleiben muss bzw. der Verwalter rausrücken muss. Der ist bekanntlich nicht der schnellste, fleißigste, zuverlässigste, gerechtigste oder was auch immer er nicht ist.

Irgendwelche Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Masse o.ä. gibt es nicht und deshalb wäre:

2Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

auch nicht zutreffend.

Ich weiss ehrlich gesagt nicht was ich jetzt mache. Muss ich denn jetzt sofort reagieren oder reicht es aus wenn das Verfahren abgeschlossen wird und wenn etwas nicht kosha ist, dann RM einzulegen?
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Hab da mal etwas rumgegooglet und einen Beitrag von 2013 gefunden. Da würde exakt der gleiche Satz formuliert. Also ist es in meinem Beschluss schonmal kein selbst formulierter Satz. In dem Link weit runterscrollen.

https://www.pleite-was-nun.info/allgeme ... ren-nicht/

Evtl. hat der/die Schreiber/in zu tief in die Vorlagenkiste gegriffen und weiss jetzt selbst nicht was es bedeuten soll?
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imker
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von imker »

1. das RM ist fristgebunden
2. mach was ich Dir geraten habe oder mach es nicht, aber dreh Dich bitte nicht mit der gleichen Frage im Kreis :cry: :cry:
3. die BGH Entscheidung ist von 2014, wie soll das Rechtsprechungsergebnis in einem Internet-Zeug von 2013 zu finden sein
4. ich halte es für einen Unterschied, ob nach 300a rauszugeben ist oder ob nach BGH erst gar nicht vereinnahmt werden darf und ob sich dies durch die Reform geändert werden sollte oder hat


und vielleicht auch noch das:
5. Dein Beschluss geht über 300a hinaus, Insolvenzbeschlag bis zur Aufhebung des Verfahrens, 300a ordnet an, dass das nach Erteilung der RSB Erhaltene nach Rechtskraft des Beschlusses rauszugeben ist, eine Regelung zur Aufhebung des Verfahrens wegen Erteilung der RSB muss man suche und sich melden, wenn man sie gefunden hat
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gurami
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von gurami »

Ich hatte auch nicht gemeint das das Rechtssprechungsergebnis sondern der Teil: Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.

Also vor acht Jahren exakt die gleichen Worte.

Und danach ist ja auch noch zu lesen das die Abtretung am 05.01. Endet und der Satz: Nach Ablauf der Abtretungserklärung kann die Abtretungserklärung nämlich keine Wirkung mehr entfalten.

Ich liebe diese deutsche Bratkartoffel Grammatik der Gerichte.

Aber jut ich warte jetzt erstmal bis 1 Woche rum ist. Denn evtl. wird die Verfahrensveröffentlichung direkt hinterherlaufen.
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Graf Wadula
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Re: Online Insolvenzrechner

Beitrag von Graf Wadula »

Tja, das müssen Sie natürlich selbst wissen. Wenn die in dem Gericht und der Insolvenzverwalter den Satz anders auslegen als er klingt. Rufen Sie doch einfach bei Gericht an und fragen, wie dieser Satz zu verstehen ist.
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