gerichtlicher schulden vergleich

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caffery
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von caffery »

Die Gerichtskosten für einen Schuldenbereinigungsplan sind sehr überschaubar. Eine 0,5er Gerichtsgebühr - normalerweise gemessen am Angebot, nicht an der Gesamtverschuldung.
Das dürfte bei Dir eine Summe im mittleren zweistelligen Bereich sein.

Baden Württemberg ist bekannter Weise das "schlechteste" Bundesland für die karitative Beratungslandschaft. Zur Ehrenrettung des "Anwalts" muss ich noch ergänzen, dass 500 Euro für sowas im Vergleich eigentlich "billig" ist.
Es hätte also schlimmer kommen können und angesichts des grundsätzlich humanen Preises glaube ich auch nicht, dass der Mensch von Grundauf schlechte Absichten hat. Wenn ich raten müsste würde ich eher sagen, er hat es "gut gemeint" aber einfach sehr wenig praktische Erfahrungen mit sowas.

Aber naja... alles andere habe ich ja schon geschrieben.


Ach eins noch:

Vielleicht kriegst Du das dem Menschen ja vermittelt: Wenn er jetzt sowieso den Plan erneuern muss, weil ein Gläubiger seine Forderung aktualisiert haben will, dann soll er das bitte machen! Aber richtig!

Verjährungseinrede auf Zinsen und Kosten! Nicht Erstattungsfähige Kosten bestreiten!
Dann gucken was übrig bleibt. Im aktuellen Stadium (wenn ich Dich richtig verstanden habe) muss das Bereinigungsverfahren (und auch das Insolvenzeröffnungsverfahren) nicht weitergeführt werden. Man kann es also einfach abbrechen, falls sich nach dem "putzen" der Forderungen herausstellen sollte, dass ein Verfahren nicht lohnt.

Aktuell würde ich den Vorgang auch alleine deswegen nicht weiter fortführen, da wie gesagt eine Verkürzung der Insolvenzlaufzeit auf 3 Jahre kurz bevor steht. Das sollte dringend abgewartet werden.

... noch ist es sehr warhscheinlich nicht zu spät die ganze Sache in eine bessere Richtung zu lenken.
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

ans gericht geschickten Vergleich PDF wollte einfügen --aber ungültige datei erweiterung kommt
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

den neuen Vegleich hat schon ans Gericht geschickt.
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

Prima Caffery dein Rat ;
"Im aktuellen Stadium (wenn ich Dich richtig verstanden habe) muss das Bereinigungsverfahren (und auch das Insolvenzeröffnungsverfahren) nicht weitergeführt werden. Man kann es also einfach abbrechen, falls sich nach dem "putzen" der Forderungen herausstellen sollte, dass ein Verfahren nicht lohnt.""
Werde es mit mein Anwalt durchsprechen prima --versuchen so mit den Anwalt für mich es grade zu bügeln.
Jetzt bekomm wieder neue Hoffnung!!!
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

nochmal soviel der nachgebesserte Vergleich wurde am 23.09.2020 ans gericht geschickt: Einmal Zahlung

HFG mit 2.721,11 euro 497,48 euro 18,28 %
EOS 560,74 102,52 18,28 %

und seither habe noch nichts gehört
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caffery
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von caffery »

klausalt hat geschrieben: 19. Nov 2020, 13:35 den neuen Vegleich hat schon ans Gericht geschickt.
Tjo, schade. Dann kann man leider jetzt nur noch hastig alles abbrechen nach dem Motto "Kommando zurück" oder es drauf ankommen lassen. Entweder das Gericht führt den Plan so durch UND beide stimmen zu oder antworten dem Gericht innerhalb der Frist nicht - dann ist alles gut.
...oder das Gericht weigert sich den Plan unter diesen Voraussetzungen durchzuführen (würden meine Gerichte so machen) oder einer der beiden Gläubiger lehnt ab. Dann würde automatisch das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Ich drück dann mal die Daumen.
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caffery
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von caffery »

MrsRob hat geschrieben: 19. Nov 2020, 11:00 Und wenn caffery sagt, mit zwei Gläubigern geht kein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, dann wird das sicher stimmen.
Um das hier nochmal zu erklären:
In "meiner" Welt und in meiner Lesart der Rechtsvorschrift braucht man mindestens drei Gläubiger für einen Schuldenbereinigungsplan. Denn um § 309 InsO Abs. 1 steht

"Hat dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung."

Das bedeutet: Man braucht eine Mehrheit um eine Minderheit mit Hilfe des Gerichts zu überstimmen. Da es bei einem Gläubiger ohnehin nur ein Ja oder Nein und es bei zwei Gläubigern bestenfalls einen Gleichstand aber keine Mehrheit geben kann, braucht man mindestens drei Gläubiger um ein in der Rechtsvorschrift genanntes Mehrheitsszenario zu erreichen.

Da es aber so ist, dass "nicht antworten" beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nach § 308 InsO als Zustimmung gewertet werden - dies aber im außergerichtlichen EInigungsversuch gem. 305 InsO natürlich nicht so ist, interpretieren einige wenige Gerichte den § 309 InsO mitunter sehr stark im SInne des Antragstellers. Sie sagen dann im Prinzip einfach, dass die "Nicht-Antwort" im AEV gleichbedeutend mit einer Zustimmung im Sinne des Schuldenbereinigungsplans wäre.

"Meine" Gerichte tun das wie gesagt nicht. Von daher würden sie einen Antrag mit "Es gibt zwei Gläubiger - beide haben nicht geantwortet - also bitten wir um einen Schuldenbereinigungsplan" - einfach ablehnen. Entsprechend habe ich sowas noch nie gesehen, finde die Vorgehensweise aber grundsätzlich spannend.

Leider ist die "durchsetzbare" Verschuldung in dem Fall hier leider scheinbar derart gering und vor allem der Zeitpukt derart ungünstig, dass ich mir wie gesagt Sorgen um die Sinnhaftigkeit des Ganzen gemacht habe.
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

es wundert mich das das Gericht den plan angenommen hat. Anwalt hatte geschrieben das aussergerichtlich 0 anworten kam und beim gerichtlichen auch 0 antworten zu erwarten sind.
HFG inkasso habe auf Internetseiten gelesen das nach den Motto -- alles oder nichts-- verfahren.
Werte Montag den Anwalt schreiben :
DasVerfahren über den Eröffnungsantrag, den der Schuldner zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan einreichen musste, wird von Amtswegen wieder aufgenommen (§311 InsO), ohne dass der Gläubiger oder Schuldner seinen Antrager neuern müsste. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, den Insolvenzantrag zurückzunehmen um ein weiteres Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich zu beenden.
Jedenfall habe keine Hoffnung mehr das gerichtliche vergleich klappt. Hätte viel früher mich hier beraten lassen und ein Dankeschön Betrag zum Essen und Trinken gehen, überweisen sollen. Dann wäre der Betrag nicht sinnlos aus den Fenster geworfen worden.
Wenn das Gericht den Beschluss entscheidet, gibts ja keine Vorgabe Zeit . Nur Gläubiger müssen sich innerhalb von 1 Monat melden.
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caffery
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von caffery »

klausalt hat geschrieben: 19. Nov 2020, 16:59 es wundert mich das das Gericht den plan angenommen hat. Anwalt hatte geschrieben das aussergerichtlich 0 anworten kam und beim gerichtlichen auch 0 antworten zu erwarten sind.
Das ist wie gesagt sehr optimistisch;) Natürlich hat bei solchen Inkassobuden ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan "mit Briefkopf eines Gerichts" eine deutlich höhere Priorität. Auf sowas wird auch bei solchen Riesenbuden, die normalerweise eine Reaktionszeit haben wie eine Molluske, in aller Regel zügig geantwortet.
klausalt hat geschrieben: 19. Nov 2020, 16:59 HFG inkasso habe auf Internetseiten gelesen das nach den Motto -- alles oder nichts-- verfahren.
Es kommt drauf an. Bei Uraltforderungen mit Bart bis in die Knie von Leuten ohne pfändbares EInkommen sind die wie gesagt meiner Erfahrung nach immer sehr gesprächsbereit - zumindest bei "professionellen" Verhandlungen. Normale Vergleichsbitten von Schuldnern selber werden praktisch immer abgelehnt- das stimmt.
klausalt hat geschrieben: 19. Nov 2020, 16:59 Werte Montag den Anwalt schreiben :
DasVerfahren über den Eröffnungsantrag, den der Schuldner zusammen mit dem Schuldenbereinigungsplan einreichen musste, wird von Amtswegen wieder aufgenommen (§311 InsO), ohne dass der Gläubiger oder Schuldner seinen Antrager neuern müsste. Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, den Insolvenzantrag zurückzunehmen um ein weiteres Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich zu beenden.
Jedenfall habe keine Hoffnung mehr das gerichtliche vergleich klappt. Hätte viel früher mich hier beraten lassen und ein Dankeschön Betrag zum Essen und Trinken gehen, überweisen sollen. Dann wäre der Betrag nicht sinnlos aus den Fenster geworfen worden.
Wenn das Gericht den Beschluss entscheidet, gibts ja keine Vorgabe Zeit . Nur Gläubiger müssen sich innerhalb von 1 Monat melden.
Das verstehe ich nicht komplett.

Der § 311 InsO sagt auf jeden Fall das was ich meinte: Scheitert der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, wird automatisch (von Amts wegen) das (Insolvenz-)Eröffnungsverfahren aufgenommen. Ab diesem Moment gibt es keinen Weg mehr zurück.
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klausalt
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Re: gerichtlicher schulden vergleich

Beitrag von klausalt »

Aber am Schluss steht : Allerdings besteht für den Schuldner die Möglichkeit, den Insolvenzantrag zurückzunehmen um ein weiteres Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich zu beenden.
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