Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

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imker
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von imker »

Bevor ich heute andere anstrengendere Sachen machen muss möchte ich den RANKS mit folgenden Hinweisen in die nächste Woche schicken:
1. Ansprechpartner/Zuständiges Vollstreckungsgericht ist m.E. das für Deinen Wohnsitz ganz allgemein zuständige Amtsgericht.
2. Für den Beschluss benötigst Du die „Daten“ der Gläubiger, die Pfändungen auf dem Konto haben. Das muss nicht das Aktenzeichen sein, aber die genaue Bezeichnung und die solltest Du aus dem Insolvenzantrag oder dem Schlußverzeichnis bekommen können. Also notfalls vormittags einen Termin beim Insolvenzgericht machen und Akte an der Stelle fotografieren, wo die Gläubiger aufgeführt worden sind.
3. Wenn weder Du, die Gläubiger und auch weder die Bank noch der ehemalige IV die Aktenzeichen der PfÜB kennen, macht das die Antragstellung „blöd“, aber nicht unmöglich. Das Gericht muss nicht das Aktenzeichen kennen, sondern nur den/die Gläubiger, der gepfändet haben soll(en) - der/die ist /sind an dem Freigabebeschluss zu beteiligen, weil das die heilige Kuh des rechtlichen Gehörs im Verfahren darstellt und beachtet werden muss.
4. Dann entweder mit diesem Kram zu einem Anwalt, zur Rechtsantragstelle oder selber den Antrag schreiben.
5. Der Antrag müsste so lauten, wie in dem Muster zu 850k angegeben oder frei formuliert:
die auf demP- Konto des Herrn Ranks eingehenden Gutschriften des Arbeitgebers xyz werden freigegeben
oder etwas detaillierter dann auch : die auf dem Pfändungsschutz-Konto des Schuldners bei der xyz- Sparkasse AG, Großer Burstah 6, 20457 Hamburg, IBAN DE86 2005 0550 ******* monatlich eingehenden Beträge des Arbeitgebers irgendwie GmbH, ** Platz 1, 74172 Neckarsulm, pfandfrei zu lassen und damit den kalendermonatlichen Freibetrag in dieser - wegen Erstattung von Auslagenersatz und zum Ablauf der Probezeit zugesagter Gehaltserhöhung - monatlich wechselnden Höhe festzusetzen.
6. Welcher Rechtspfleger die Antragsaufnahme verweigert hat oder auch gesagt zu haben glaubt, kommen sie wieder wenn sie die Unterlagen vollständig haben, sollte man erst verfolgen, wenn das Konto funktioniert.
7. Wer um alles in der Welt hat Dir bei der Stellung des Antrags geholfen und ist jetzt nicht mehr Dein Ansprechpartner für dieses Thema?? Hattest Du dort was von den Pfändungen erzählt - gibt es dort noch Unterlagen mit den PfÜB?



:idea: :idea:
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imker
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von imker »

und
https://aglu.justiz.rlp.de/fileadmin/ju ... 12.21_.pdf
zu 906 ZPO
aktuell wird das Gehalt nicht gepfändet, sondern das pfändbare Einkommen ist abgetreten und auf dem Konto landet nur das nicht pfändbare Einkommen des Arbeitgebers
im Ergebnis kein Unterschied - aber in der Begründung schon
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blueeye25wb
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von blueeye25wb »

Witwe Bolte hat geschrieben: 22. Jan 2023, 09:46 hattest Du auf Deinem Konto denn auch Altpfändungen,
die von der Rückschlagsperre nicht umfasst waren ?
Ja hatte ich. Hatte die Pfändungen schon mehr als ein Jahr vor Eröffnung auf mein Konto.
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caffery
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von caffery »

@Ranks

Du bist hier einfach mit einem einerseits relativ banalen, aber andererseits auch äußerst komplexen (danke, lieber BGH) juristischen Problem konfrontiert, welches Du bislang einfach nicht wirklich verstanden hast - bzw. verstehen konntest. Ich vermute, Deine Bank hat weder etwas falsch gemacht, noch den Beschluss nicht "anerkannt". Der Beschluss hat einfach nicht ausgereicht um eine Freigabe des Kontos zu erreichen - eben da Du noch mit den Altpfändungen, bzw. dem Problem der "Verstrickung" konfrontiert bist.

Um Dein aktuelles Konto zu "reinigen", müsstest Du entweder Deine Altgläubiger oder Dein(e) Gericht(e), bzw. Deine Behörde(n) dazu bringen die Altpfändung(en) zurückzuziehen/aufzuheben. (das wird jetzt noch nix) Oder mit Imkers Weg Dein Gericht dazu bringen, Dir eine Quellenfreigabe zu erteilen. Dann wäre Dein Konto aber weiterhin belastet und die Altpfändungen immernoch da - um deren Aufhebung Du Dich dann später weiterhin kümmern musst. Auch ggf. selbst noch nach der Restschuldbefreiung. Klingt doof - ich weiß. So wollte es der Bundesgerichtshof. An alldem bist Du bislang gescheitert, da Du kein Fachmann bist und Dir auch zig Leute unterschiedliche Dinge gesagt haben (weil das Problem recht komplex ist - und Du es selbst nicht verstehen und das Problem korrekt darlegen konntest).

Ich bin absoluter Pragmatiker. Deswegen empfehle ich Dir erneut: Besorg Dir irgendwie ein Konto bei einer anderen Bank, ziehe dorthin um und das Problem wird zumindest für die Zukunft legal "umschifft". Du wirst dann ganz normal an der Quelle gepfändet/abgetreten und Dein neues Konto ist frei und frisch wie am jüngsten Tag.
Vielleicht erledigt sich durch die Arithmetik des P-Konto-Übertrags aus § 899 Abs. 2 ZPO sogar ein Großteil des Problems mit dem gesperrten Geld auf Deinem alten Konto von selbst (auch nicht leicht zu erklären).
Um den Rest des verstrickten Geldes kannst Du Dich dann ggf. in Ruhe - auch gerne mit einem Anwalt - kümmern.
Der andere Weg ist einfach deutlich aufwendiger - wie Du bereits festgestellt hast.
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Ranks
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von Ranks »

Witwe Bolte hat geschrieben: 21. Jan 2023, 22:18Und Dein Problem ist doch, dass die Bank Dir nur den Grundfreibetrag gibt,
obwohl Dein Arbeitgeber den pfändbaren Teil Deines Lohns schon an
Deinen IV ( = jetzt TH) überweist - richtig ?
Richtig. Alles über dem Grundfreibetrag 1.340 € wird gepfändet. Die Bank weigert sich die Pfändungstabelle anzuwenden. Das Gericht und TH können nichts dagegen tun.

blueeye25wb hat geschrieben: 22. Jan 2023, 07:13Ähm... das kann ich jetzt so nicht glauben das das der Rechtspfleger gesagt hat.
Es sei denn, und das ist meine Vermutung, das hier wirklich kein Antrag auf § 850k Abs. 4 ZPO gestellt wurde.
Rechtspfleger teilte mir mit, dass der Antrag auf Quellenfreigabe nicht mehr erforderlich sei, ich soll den Gerichtsbeschluss zur Aufhebung des Inso-Verfahrens an die Bank schicken (das habe ich am 16.01.2023 getan). Die Bank akzeptiert den Gerichtsbeschluss nicht und behauptet, sie wolle eine Bestätigung meiner Gläubiger, wie im Screenshot vom 16.01.2023 gezeigt.
Auch hier im Forum herrscht die überwiegende Meinung, dass mir die Quellenfreigabe nicht weiterhilft.

blueeye25wb hat geschrieben: 22. Jan 2023, 07:13Mir kommt es vor als wenn der TE nen falschen Antrag gestellt hat :?
@TE... war es ein Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO?
Mein Inso-Verfahren wurde im September 2022 aufgehoben.
Im November 2022 war ich beim zuständigen Amtsgericht Abt. Vollstreckungsgericht in der Rechtsantragstelle mit den Unterlagen 6 Monate Gehaltsabrechnungen, 6 Monate Kontoauszüge, Bestätigung des P-Kontos. Mein formloser Antrag auf Quellenfreigabe war beigefügt.
Bild
Ich war persönlich bei der Rechtsantragstelle und habe nichts Schriftliches, was die Aussagen des Vollstreckungsgerichts belegt.

imker hat geschrieben: 22. Jan 2023, 10:46 2. Für den Beschluss benötigst Du die „Daten“ der Gläubiger, die Pfändungen auf dem Konto haben. Das muss nicht das Aktenzeichen sein, aber die genaue Bezeichnung und die solltest Du aus dem Insolvenzantrag oder dem Schlußverzeichnis bekommen können. Also notfalls vormittags einen Termin beim Insolvenzgericht machen und Akte an der Stelle fotografieren, wo die Gläubiger aufgeführt worden sind.
3. Wenn weder Du, die Gläubiger und auch weder die Bank noch der ehemalige IV die Aktenzeichen der PfÜB kennen, macht das die Antragstellung „blöd“, aber nicht unmöglich. Das Gericht muss nicht das Aktenzeichen kennen, sondern nur den/die Gläubiger, der gepfändet haben soll(en) - der/die ist /sind an dem Freigabebeschluss zu beteiligen, weil das die heilige Kuh des rechtlichen Gehörs im Verfahren darstellt und beachtet werden muss.
Bei mir gibt es noch weitere Probleme die der Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle aufgeführt hat.
Laut Mitteilung der N26 Bank gibt es seit 2020 eine Pfändung vom Amtsgericht München. Der Rechtspfleger versicherte mir, dass das Amtsgericht München mich nicht pfändet. Die N26 Bank hat womöglich anstelle des Gläubigernamens den Aussteller des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss niedergeschrieben. Die Bank will mir auch keine Auskunft geben wer der tatsächliche Gläubiger ist. Der Rechtspfleger behauptet er muss genau wissen welche Gläubiger mein Konto pfänden und diese Informationen kann ich nirgendwo beschaffen.

Alles in allem komme ich nicht drumrum das Konto zu kündigen und mir ein Bürgerkonto zu schnappen.

Wie sieht es mit dem rechtlichen Gehör aus, was kann ich tun um an mein Recht zu kommen, dass mein bestehendes Konto bei der N26 nicht ständig doppelt gepfändet wird?
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caffery
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von caffery »

Ranks hat geschrieben: 23. Jan 2023, 19:18
Alles in allem komme ich nicht drumrum das Konto zu kündigen und mir ein Bürgerkonto zu schnappen.
Nein - am besten wäre das zu tun was ich schrub. Du kündigst das Konto möglichst zunächst NICHT - und besorgst Dir parallel irgendwo ein unbeflecktes Zahlungskonto zu dem Du umziehst. Wenn auf Deinem alten Konto kein neues Geld mehr eingeht, wird automatisch durch den monatlichen Übertrag Geld in Höhe des Grundfreibetrags auf diesem freigeschaltet über das Du normal verfügen kannst.

Das funktioniert natürlich nicht, wenn Du es kündigst.
Ranks hat geschrieben: 23. Jan 2023, 19:18 Wie sieht es mit dem rechtlichen Gehör aus, was kann ich tun um an mein Recht zu kommen, dass mein bestehendes Konto bei der N26 nicht ständig doppelt gepfändet wird?
Die Bank macht nichts falsch. Deshalb nutzt es Dir auch doppelt nichts sauer auf die zu sein.

Wie Du Dir "rechtlich Gehör" verschaffen kannst, hat Imker doch geschrieben. Dir steht frei diesen Weg zu gehen. Wenn Du das alleine nicht schaffst (was wirklich keine Schande ist - Du hast Dich ja scheinbar wirklich bislang beeindruckend bemüht), musst Du einen Anwalt einschalten...

oder Du machst einfach das was ich schon drölf mal geschrieben habe;)

...musst Du aber natürlich auch nicht... Kannst auch weiter sauer auf die Bank und die Welt sein.
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Ranks
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von Ranks »

caffery hat geschrieben: 23. Jan 2023, 19:37Nein - am besten wäre das zu tun was ich schrub. Du kündigst das Konto möglichst zunächst NICHT - und besorgst Dir parallel irgendwo ein unbeflecktes Zahlungskonto zu dem Du umziehst. Wenn auf Deinem alten Konto kein neues Geld mehr eingeht, wird automatisch durch den monatlichen Übertrag Geld in Höhe des Grundfreibetrags auf diesem freigeschaltet über das Du normal verfügen kannst.

Das funktioniert natürlich nicht, wenn Du es kündigst.

Jetzt muss ich nachfragen. Wo bekomme ich parallel zu meinem bestehenden N26 Konto ein neues unbeflecktes Zahlungskonto?
Nach meinem Kenntnisstand wird mir keine Bank ein Konto einrichten solange ich noch ein bestehendes Konto bei der N26 habe.

https://www.ethikbank.de/privatkunden/mikrokonto.html
Hier steht noch geschrieben, dass im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter der Kontoeröffnung zustimmen muss. Das heißt, er muss die Kontoeröffnung mitunterschreiben.
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caffery
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von caffery »

Ranks hat geschrieben: 23. Jan 2023, 20:15
Jetzt muss ich nachfragen. Wo bekomme ich parallel zu meinem bestehenden N26 Konto ein neues unbeflecktes Zahlungskonto?
Nach meinem Kenntnisstand wird mir keine Bank ein Konto einrichten solange ich noch ein bestehendes Konto bei der N26 habe.
Nein, eine andere Bank MUSS Dir kein Konto einrichten solange Du noch Dein altes hast. Verboten ist das aber genauso wenig wie unmöglich. Es ist halt nur nervig und unter Umständen frustrierend, da man eben auch abgelehnt werden kann. Man muss halt u.U. "Klinken putzen". (wie früher vor 2016 vor dem ZKG)
Ranks hat geschrieben: 23. Jan 2023, 20:15 https://www.ethikbank.de/privatkunden/mikrokonto.html
Hier steht noch geschrieben, dass im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter der Kontoeröffnung zustimmen muss. Das heißt, er muss die Kontoeröffnung mitunterschreiben.
Du hast geschrieben, Du seiest in der WVP und hast den Aufhebungsbeschluss gepostet. Damit ist Dein Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen und in dem gegenständigen Sinne beendet. Es läuft lediglich noch das Restschuldbefreiungsverfahren - im Volksmund nennt man den Abschnitt Wohlverhaltensphase.
In der WVP brauchst Du keine Zustimmung mehr von niemandem um Konten zu eröffnen - so viele wie Du willst (bzw. man Dir geben will;))
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blueeye25wb
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von blueeye25wb »

Kann einer sagen was hier wirklich falsch läuft?
Hab auch Altpfändungen auf mein Konto. Hatte den Antrag auf Quellenfreigabe gestellt. Eine Woche später den Beschluß bekommen und kann seit dem über alles was mein AG überweist verfügen.
Ich bin aber jetzt auch der Meinung das das Beste ein neues Konto wäre. Und das am Besten sofort.
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caffery
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Re: Doppelpfändung Gehalt und Grundfreibetrag des Bankguthabens

Beitrag von caffery »

blueeye25wb hat geschrieben: 24. Jan 2023, 04:56 Kann einer sagen was hier wirklich falsch läuft?
Mein Kristallschädel der ultimativen Weisheit mit der Brille des unendlichen Durchblicks meint dazu:

Ich gehe davon aus, dass es eine Kombination aus zwei Dingen ist. Erstens macht der TE aus Unwissenheit, wachsender Verzweiflung und Frustration zunehmend einfach irgendwas - ohne je wirklich gewusst zu haben wo wirklich das Problem liegt. Das führte scheinbar im Laufe der Zeit durch eine Kombination aus ungelenken Anträgen und Problembeschreibungen und daraus folgend multiplen unpassenden Antworten zu einer völligen Informationsblockade.

Zweitens hakte es wohl beim mehr oder weniger zufälligen Versuch den richtigen Schritt zu machen an den vom zuständigen Rechtsmenschen geforderten formalen Hürden. Ich habe schon Rechtspfleger gesprochen, denen ich erklären musste was ein Antrag auf Vollstreckungsschutz überhaupt ist. Von daher wundert es mich kaum, dass hier jemand ist, der auf sämtliche ihm bekannten Formalien insistiert.

...naja und außerdem ist die Bank des TE auch sozusagen ein Automatismus in Reinform und für eine solche Problemsituation natürlich nicht sonderlich gut geeignet. Auch wenn sie sich aktuell kaum anders verhalten können - vermutlich hätte man bei den meistens anderen Banken irgendwann mal sinnvollere Informationen zur Situationsverbesserung erhalten. (Zumindest will ich das einfach mal so glauben;))
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