Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

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Peter68
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Peter68 »

Hatte das hier im Netz gefunden. Ist das nicht korrekt?

https://www.schuldnerhilfe-direkt.de/vo ... n-zurueck/
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

Ich freu mich schon auf meinen Neuerwerb, der lohnt sich nämlich so richtig :mrgreen:
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caffery
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von caffery »

Peter68 hat geschrieben: 3. Aug 2020, 13:17 Ist das nicht korrekt?
Meines Wissens ist das so korrekt was da steht - ja. Der Autor widerspricht aber in dem Text dem § 300a InsO nicht. Das wäre ja auch lustig, da der Autor offenbar Jurist ist;)

Er beleuchtet den Zusammenhang nur sehr intensiv und für den Laien mit Sicherheit mitunter überfordernd.

Aber auch er kommt die Ausgangsfrage betreffend

"Wird in der Zwischenzeit der Lohn noch gepfändet? Also zwischen der 3-Jahresfrist und dem Beschluss? Wenn ja, bekomme ich das Geld dann wieder zurück überwiesen?"

natürlich (wenn auch über viele Umwege) zu dem gleichen Ergebnis: Ja, der Schuldner bekommt das Geld zurück.
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

Eine Frage hätte ich auch noch: wie lange hat der dann nicht mehr TH denn Zeit, den Neuerwerb zu erstatten? Aktuell gehe ich davon aus, dass zumindest der August auch noch gepfändet wird, das wäre dann ein nicht unerheblicher vierstelliger Betrag, der mir zusteht.
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MaxMuster
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von MaxMuster »

Also bei mir war der Ablauf so ...
6-7 Wochen vor Stichtag habe ich einen Formlosen Antrag auf Verkürzung auf 5 Jahre gestellt.
2 Wochen vor Stichtag habe ich dann bei Gericht angerufen und gefragt ob der Antrag angekommen ist.
Ab Stichtag hatten die GL dann 3 Wochen Zeit einspruch einzulegen.
Nach ablauf der Frist hat es dann noch 1 1/2 Wochen (also bis letzten Freitag) gedauert bis dann bei Insobekanntmachungen das stand :

Beschluss:

1. Dem Schuldner wird vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt.
Die Wohlverhaltensperiode endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses.

2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am xx.0x.2015 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO genannten Forderungen.

Ja, und jetzt ist es das erste mal, das ich wirklich sehnsüchtig auf einen Gelben Brief warte...

P.S. man sollte sich nicht selber verrückt machen ...und das stündliche suchen in den Insobekanntmachungen bringt auch nichts, da zieht man sich dann nur selber runter wenn man seinen Eintrag nicht findet.

LG
MaxMuster
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Peter68
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Peter68 »

MaxMuster hat geschrieben: 4. Aug 2020, 07:56
P.S. man sollte sich nicht selber verrückt machen ...und das stündliche suchen in den Insobekanntmachungen bringt auch nichts, da zieht man sich dann nur selber runter wenn man seinen Eintrag nicht findet.
Das stimmt

Habe jeden Tag reingeschaut und nix gesehen. Umso überraschender war dann der Brief vom Gericht mit dem Beschluss zur Anhörung der Beteiligten.
Hatte den Eintrag im Netz übersehen.


Hattest dein zuvielgepfändetes Geld unaufgefordert zurück bekommen vom TH?
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

MaxMuster hat geschrieben: 4. Aug 2020, 07:56 P.S. man sollte sich nicht selber verrückt machen ...und das stündliche suchen in den Insobekanntmachungen bringt auch nichts, da zieht man sich dann nur selber runter wenn man seinen Eintrag nicht findet.
Ich wüsste jetzt nicht, wer sich hier verrückt macht. Dass man ein bisschen ungeduldig ist, insbesondere wenn die Gerichte lange Bearbeitungszeiten haben, ist, denke ich, vollkommen nachvollziehbar.

Mir ging es mit meiner letzten Frage auch vielmehr darum, wie lange ich rechnen muss, die überzahlten Pfändungen zurückzuerhalten. Allein der Juli schlägt bei mir mit 735€ zu Buche, da wäre eine zeitnahe Erstattung eigentlich ganz nett.
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caffery
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von caffery »

Käsebrot hat geschrieben: 4. Aug 2020, 12:34 Mir ging es mit meiner letzten Frage auch vielmehr darum, wie lange ich rechnen muss, die überzahlten Pfändungen zurückzuerhalten.
Da man das natürlich nicht seriös beantworten kann, sage ich mal unseriös: Mein mit bundesweitem Amtsgerichtsmühlenpfeffer gewürztes Hellsehwasserbecken sagt irgendwas zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
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Käsebrot
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von Käsebrot »

caffery hat geschrieben: 4. Aug 2020, 13:01
Käsebrot hat geschrieben: 4. Aug 2020, 12:34 Mir ging es mit meiner letzten Frage auch vielmehr darum, wie lange ich rechnen muss, die überzahlten Pfändungen zurückzuerhalten.
Da man das natürlich nicht seriös beantworten kann, sage ich mal unseriös: Mein mit bundesweitem Amtsgerichtsmühlenpfeffer gewürztes Hellsehwasserbecken sagt irgendwas zwischen 6 Wochen und 6 Monaten.
Hat der dann nicht mehr TH an diesen Zahlungen noch irgendeinen Vergütungsanspruch? Wenn ja, in welcher Höhe (ca.)?
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caffery
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Re: Antrag vorzeitige RSB - was muss dabei sein?

Beitrag von caffery »

Käsebrot hat geschrieben: 4. Aug 2020, 13:55
Hat der dann nicht mehr TH an diesen Zahlungen noch irgendeinen Vergütungsanspruch?
Auch wenns Dich fuchsen wird: § 300a Abs. 3 InsO sagt Ja. (Ich finds auch benagelt - aber hilft ja nix).
Käsebrot hat geschrieben: 4. Aug 2020, 13:55 Wenn ja, in welcher Höhe (ca.)?
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
§ 14 Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.

(2) Der Treuhänder erhält 1.
von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.

(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro.
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