Alte Kontopfändungen!

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imker
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von imker »

@ Graf Wadula:
ich zweifel da doch etwas,
denn mit der Erteilung der RSB wird der Forderung die Durchsetzbarkeit genommen, und hier wird mit Hilfe der alten Pfändung und Verstrickung doch von der Schuldnerin nichts freiwillig gegeben, was der Gläubiger dann auch bei freiwilliger Weggabe behalten dürfe - hier wird mit Zwang genommen bzw. die Verwertung fortgesetzt
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Graf Wadula
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Graf Wadula »

naja, ist ja eigentlich ganz "einfach" (überhaupt nicht einfach ;) ). Aber laut BGH darf der PfÜB nicht aufgehoben werden, sondern nur bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden. Danach lebt der PfÜB wieder auf. Und somit hat formal der Gläubiger erstmal ein Sicherungsrecht. Und somit gilt zunächst formal § 301 II InsO. Die Bank muss sich an den PfÜB halten, solange dieser nicht von einem Gericht aufgehoben wird (da streiten sich die Gemüter: reicht eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO oder muss ein Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden).
Und dann kommt noch Abs. 3 ins Spiel.
Der Frager muss sich halt kümmern; entweder der Gläubiger verzichtet auf sein Recht oder man erhebt Klage (was wohl richtig sein dürfte). Wenn man dann aber nix macht (sogar im Gegenteil seinen Schutz = P-Konto noch aufhebt), wird sich die Bank an das formale Recht halten.
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Claudette
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Claudette »

Graf Wadula hat geschrieben: 13. Feb 2024, 15:17 naja, ist ja eigentlich ganz "einfach" (überhaupt nicht einfach ;) ). Aber laut BGH darf der PfÜB nicht aufgehoben werden, sondern nur bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden. Danach lebt der PfÜB wieder auf. Und somit hat formal der Gläubiger erstmal ein Sicherungsrecht. Und somit gilt zunächst formal § 301 II InsO. Die Bank muss sich an den PfÜB halten, solange dieser nicht von einem Gericht aufgehoben wird (da streiten sich die Gemüter: reicht eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO oder muss ein Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden).
Und dann kommt noch Abs. 3 ins Spiel.
Der Frager muss sich halt kümmern; entweder der Gläubiger verzichtet auf sein Recht oder man erhebt Klage (was wohl richtig sein dürfte). Wenn man dann aber nix macht (sogar im Gegenteil seinen Schutz = P-Konto noch aufhebt), wird sich die Bank an das formale Recht halten.
Graf Wadula hat geschrieben: 13. Feb 2024, 15:17 naja, ist ja eigentlich ganz "einfach" (überhaupt nicht einfach ;) ). Aber laut BGH darf der PfÜB nicht aufgehoben werden, sondern nur bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden. Danach lebt der PfÜB wieder auf. Und somit hat formal der Gläubiger erstmal ein Sicherungsrecht. Und somit gilt zunächst formal § 301 II InsO. Die Bank muss sich an den PfÜB halten, solange dieser nicht von einem Gericht aufgehoben wird (da streiten sich die Gemüter: reicht eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO oder muss ein Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden).
Und dann kommt noch Abs. 3 ins Spiel.
Der Frager muss sich halt kümmern; entweder der Gläubiger verzichtet auf sein Recht oder man erhebt Klage (was wohl richtig sein dürfte). Wenn man dann aber nix macht (sogar im Gegenteil seinen Schutz = P-Konto noch aufhebt), wird sich die Bank an das formale Recht halten.
hiermit bitte ich Sie um eine detaillierte Auflistung vorhandener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu meinem Girokonto mit der IBAN XXX unter Angabe der dazugehörigen Aktenzeichen.

Ich weise darauf hin, dass mit der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO die ursprünglichen Forderungen, die auch den Pfändungen zugrunde liegen, nicht mehr durchgesetzt werden dürfen. Daraus folgt, dass auch die (jeweilige) Pfändung aufgrund dieser Forderung(en) unzulässig ist. Der BGH hat für solche Fälle entschieden, dass die Zwangsvollstreckung gemäß Klage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, BGH, Urteil vom 25.September 2008, Az. IX ZB 205/06.

Ich darf Sie daher auffordern, von einer Auskehrung der möglichen Beträge an den / die Pfändungsgläubiger abzusehen.

Eine Kopie des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung füge ich als Anlage diesem Schreiben bei.

Ich bitte um kurzfristige Bearbeitung.

So habe ich das jetzt an die Bank geschickt.
P-schutz ist wieder Aktiv.
Falls die Bank sich nicht rührt, geht es an den Anwalt.

Ich habe heute mit einer Schuldnerberatung telefoniert, die haben mir erzählt, das viele nach RSB mit den Banken nur Probleme haben.
Wegen mangelnder Beratung.
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Claudette
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Claudette »

Claudette hat geschrieben: 13. Feb 2024, 20:56
Graf Wadula hat geschrieben: 13. Feb 2024, 15:17 naja, ist ja eigentlich ganz "einfach" (überhaupt nicht einfach ;) ). Aber laut BGH darf der PfÜB nicht aufgehoben werden, sondern nur bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden. Danach lebt der PfÜB wieder auf. Und somit hat formal der Gläubiger erstmal ein Sicherungsrecht. Und somit gilt zunächst formal § 301 II InsO. Die Bank muss sich an den PfÜB halten, solange dieser nicht von einem Gericht aufgehoben wird (da streiten sich die Gemüter: reicht eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO oder muss ein Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden).
Und dann kommt noch Abs. 3 ins Spiel.
Der Frager muss sich halt kümmern; entweder der Gläubiger verzichtet auf sein Recht oder man erhebt Klage (was wohl richtig sein dürfte). Wenn man dann aber nix macht (sogar im Gegenteil seinen Schutz = P-Konto noch aufhebt), wird sich die Bank an das formale Recht halten.
Graf Wadula hat geschrieben: 13. Feb 2024, 15:17 naja, ist ja eigentlich ganz "einfach" (überhaupt nicht einfach ;) ). Aber laut BGH darf der PfÜB nicht aufgehoben werden, sondern nur bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden. Danach lebt der PfÜB wieder auf. Und somit hat formal der Gläubiger erstmal ein Sicherungsrecht. Und somit gilt zunächst formal § 301 II InsO. Die Bank muss sich an den PfÜB halten, solange dieser nicht von einem Gericht aufgehoben wird (da streiten sich die Gemüter: reicht eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO oder muss ein Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden).
Und dann kommt noch Abs. 3 ins Spiel.
Der Frager muss sich halt kümmern; entweder der Gläubiger verzichtet auf sein Recht oder man erhebt Klage (was wohl richtig sein dürfte). Wenn man dann aber nix macht (sogar im Gegenteil seinen Schutz = P-Konto noch aufhebt), wird sich die Bank an das formale Recht halten.
hiermit bitte ich Sie um eine detaillierte Auflistung vorhandener Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu meinem Girokonto mit der IBAN XXX unter Angabe der dazugehörigen Aktenzeichen.

Ich weise darauf hin, dass mit der Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO die ursprünglichen Forderungen, die auch den Pfändungen zugrunde liegen, nicht mehr durchgesetzt werden dürfen. Daraus folgt, dass auch die (jeweilige) Pfändung aufgrund dieser Forderung(en) unzulässig ist. Der BGH hat für solche Fälle entschieden, dass die Zwangsvollstreckung gemäß Klage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, BGH, Urteil vom 25.September 2008, Az. IX ZB 205/06.

Ich darf Sie daher auffordern, von einer Auskehrung der möglichen Beträge an den / die Pfändungsgläubiger abzusehen.

Eine Kopie des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung füge ich als Anlage diesem Schreiben bei.

Ich bitte um kurzfristige Bearbeitung.

So habe ich das jetzt an die Bank geschickt.
P-schutz ist wieder Aktiv.
Falls die Bank sich nicht rührt, geht es an den Anwalt.

Ich habe heute mit einer Schuldnerberatung telefoniert, die haben mir erzählt, das viele nach der RSB mit den Banken nur Probleme haben.
Wegen mangelnder Beratung.
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imker
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von imker »

@ Graf Wadula:
Ach ja, die Theorie der Zwangsvollstreckung mit der fortdauernden Verstrickung im Insolvenzverfahren und die Auswirkung der Umgestaltung der titulierten Forderung zur Naturalobligation – da die Naturalobligation nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden „darf“/kann, scheidet bei freiwilliger Leistung an den Gläubiger die Rückforderung bestimmt aus.
Hier wurde ja nicht freiwillig geleistet/gezahlt, sondern die Zwangsvollstreckung fortgesetzt – daher meine ich, dass Abs. 3 nicht einschlägig ist: der Gläubiger wird nicht durch den Schuldner oder Dritte befriedigt, sondern setzt das zwangsweise durch, was während des Verfahrens durch 89 und 294 InsO unzulässig war.
Das „erlaubt“ oder sanktioniert der 301 Abs. 3 mE gerade nicht.
Die Vorschrift setzt eine freiwillige Leistung voraus. Dann kann das "Erlangte" nicht zurückgefordert werden, ein Schadensersatzanspruch aus 826 wegen Fortsetzung der ZV durch "Nichtstun" - alles etwas ungeklärt, denn durch Feststellung der Forderung zur Tabelle ist doch der alte Titel insoweit auch aufgezehrt - was folgt daraus - das mag kein Gericht vorgelgt bekommen und entscheiden müssen, wenn in Unkenntnis oder Verkennung von Rechtslagen das Konto umgewandelt wurde.

Aber die Praxis: Unsere Schuldnerin sollte Vollstreckungsabwehrklage erheben oder die Bank wechseln und sie sollte auch den Betrag zurückfordern – dann kann sie ja - je nach Höhe des abgeführten Betrages - mit einer Entscheidung des AG oder in der Berufung des LG sich über deren Verständnis vom 301 Abs.3 „fortbilden“ und hier in einigen Monaten oder Jahren mal berichten, was da rausgekommen ist.
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Graf Wadula
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Graf Wadula »

Da gebe ich Dir vollkommen Recht: man weiß es schlussendlich nicht. Die Entscheidungen (und das der Gesetzgeber einfach nicht tätig wird) führen einfach in ein Chaos. Ich denke auch, die einzige Möglichkeit ist das aus deinem letzten Absatz.
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Claudette
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Claudette »

imker hat geschrieben: 14. Feb 2024, 08:00 @ Graf Wadula:
Ach ja, die Theorie der Zwangsvollstreckung mit der fortdauernden Verstrickung im Insolvenzverfahren und die Auswirkung der Umgestaltung der titulierten Forderung zur Naturalobligation – da die Naturalobligation nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden „darf“/kann, scheidet bei freiwilliger Leistung an den Gläubiger die Rückforderung bestimmt aus.
Hier wurde ja nicht freiwillig geleistet/gezahlt, sondern die Zwangsvollstreckung fortgesetzt – daher meine ich, dass Abs. 3 nicht einschlägig ist: der Gläubiger wird nicht durch den Schuldner oder Dritte befriedigt, sondern setzt das zwangsweise durch, was während des Verfahrens durch 89 und 294 InsO unzulässig war.
Das „erlaubt“ oder sanktioniert der 301 Abs. 3 mE gerade nicht.
Die Vorschrift setzt eine freiwillige Leistung voraus. Dann kann das "Erlangte" nicht zurückgefordert werden, ein Schadensersatzanspruch aus 826 wegen Fortsetzung der ZV durch "Nichtstun" - alles etwas ungeklärt, denn durch Feststellung der Forderung zur Tabelle ist doch der alte Titel insoweit auch aufgezehrt - was folgt daraus - das mag kein Gericht vorgelgt bekommen und entscheiden müssen, wenn in Unkenntnis oder Verkennung von Rechtslagen das Konto umgewandelt wurde.

Aber die Praxis: Unsere Schuldnerin sollte Vollstreckungsabwehrklage erheben oder die Bank wechseln und sie sollte auch den Betrag zurückfordern – dann kann sie ja - je nach Höhe des abgeführten Betrages - mit einer Entscheidung des AG oder in der Berufung des LG sich über deren Verständnis vom 301 Abs.3 „fortbilden“ und hier in einigen Monaten oder Jahren mal berichten, was da rausgekommen ist.
Was mich wundert ist, das ich meinen vollen Gelbbetrag auf meinen Konto noch sehen kann, aber nicht drüber verfügen.
Auf Anraten der Schuldnerberatung, soll ich mit der Bank auch nicht mehr telefonieren, alles nur noch schriftlich.
Da ich nichts belegen kann, was am Telefon gesagt wurde.
Ich habe die letzten zwei Wochen die unterschiedlichsten aussagen gehört.
🙄
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imker
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von imker »

und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
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Claudette
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Claudette »

imker hat geschrieben: 14. Feb 2024, 13:38 und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
imker hat geschrieben: 14. Feb 2024, 13:38 und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
1677€
1410€

Es zeigt aber nur die 1677€ an. Kein Freibetrag oder pfändbaren Betrag an.
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Claudette
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Re: Alte Kontopfändungen!

Beitrag von Claudette »

Claudette hat geschrieben: 14. Feb 2024, 14:18 [quote=imker post_id=20691 time=<a href="tel:1707914325">1707914325</a> user_id=71]
und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
[quote=imker post_id=20691 time=<a href="tel:1707914325">1707914325</a> user_id=71]
und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
[/quote]

1677€
1410€

Es zeigt aber nur die 1677€ an. Kein Freibetrag oder pfändbaren Betrag an.
[/quote]
Claudette hat geschrieben: 14. Feb 2024, 14:18
imker hat geschrieben: 14. Feb 2024, 13:38 und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
imker hat geschrieben: 14. Feb 2024, 13:38 und welche Höhe zeigt das Konto?
und wie hoch ist der Freibetrag auf dem Konto?
1677€
1410€

Es zeigt aber nur die 1677€ an. Kein Freibetrag oder pfändbaren Betrag an.
Guten Morgen, ich habe gestern Abend nach der Arbeit nochmal geschaut.
Da war auf einmal, aktuell verfügbarer Betrag 1677€
Abheben konnte ich noch nichts. Hmmm
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