Überschuldet und überfordert

Hier geht es in erster Linie um eine sachbezogene Diskussion rund um das Thema Ver- und Überschuldung (z.B. zur Existenzsicherung, Zwangsvollstreckung, Verbraucherinsolvenzverfahren). Für aktive und ehemals Selbstständige haben wir ein eigenes Forum 'Selbstständige' eingerichtet. Wie man mit Schulden und den damit resultierenden persönlichen Belastungen und Problemen umgeht und lebt, geht es im Schwesterforum 'life!'.
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Helpme
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Helpme »

Für einen Rechtsanwalt fehlt mir aber das Geld leider.
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imker
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von imker »

Aber Du könstest ja versuchen,mit dem Stichwort "Scha.." mal zu googeln und dann berichten, was Du verstanden hast.
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Helpme
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Helpme »

Leider nicht wirklich was gefunden was zu meiner Situation gerade passt, was den Schadenersatz bei Krediten angeht😔
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imker
praktischer Schuldnerberater
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von imker »

dann such doch mal länger als 10 Minuten und "geb" nicht so schnell auf
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Helpme
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Helpme »

Könnte man mir nicht einen Link schicken, wo ich genau lesen kann was meine Frage mit den 3 Jahren betrifft
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schwarzwaldbote
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von schwarzwaldbote »

Dann gib bei google das ein "schadensersatz bei falschangaben kredite",
Da öffnen sich zig Seiten, Vielleicht ist da was bei.
Ansonsten wie imker schon sagte, weitersuchen.
Das wirst du doch bestimmt selbst hinkriegen !
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Helpme
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Helpme »

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Da weder der Kreditbetrug noch der Betrug in § 290 I Ziff. 1 InsO aufgeführt sind, werden diese Sachverhalte vom § 290 I Ziff. 2 InsO erfasst, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Es müssen alle folgenden Merkmale vorliegen: - unrichtige oder unvollständige Angaben - über wirtschaftliche Verhältnisse - schriftlich - binnen Dreijahresfrist vor Eröffnungsantrag - Ziel der Vorteilserlangung - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit


Danke habe etwas gefunden, das bedeutet in meinem Fall also, das ich jetzt am besten alles über mich ergehen lasse, der letzte Kredit ist von Februar, und dann in 03.2027 einen Antrag auf die Insolvenz stelle mit dem was bis dahin noch offen ist an schulden. Es können mir ja jeden Monat zwischen 400 und 800 gepfändet werden, da kommt ja auch schon eine Summe zusammen.
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Darnox
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Darnox »

Helpme hat geschrieben: 6. Mär 2024, 12:04 Es können mir ja jeden Monat zwischen 400 und 800 gepfändet werden, da kommt ja auch schon eine Summe zusammen.
Warum diese große Spanne? Eigentlich sollte der pfändbare Betrag immer relativ gleichbleibend sein. Die Anzahl an Unterhaltspflichten wird sich ja nicht jeden Monat ändern, genau so wenig wie der monatliche Lohn bzw. das Gehalt?
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imker
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von imker »

...bist Du ein Spaßvogel - sonst bin ich das. Ich habe um 20.12 Uhr etwas anderes empfohlen. Wenn das zu wischiwaschi war, ich kannst halt nicht besser oder will es nicht besser können.

Vielleicht erklärt Dir ein anderer gutgelaunter Mensch, was ich wohl gemeint haben könnte.

Wie schaffst Du das eigentlich, bei 3.100 EUR netto hier tagsüber aktuell zu sein?
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Itak65
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Re: Überschuldet und überfordert

Beitrag von Itak65 »

Hallo@Imker, ich habe eine Freundin der wurde 2012 schon einmal restschuldbefreiung erteilt, nun will bzw muss sie ein zweites Verfahren durchlaufen.
Leider versteht sie den Absatz nicht.
Für Zweitverfahren gilt eine Dauer von 5 Jahren, wenn dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden ist.
D.h.also das für Verfahren die vor 2020 liefen beim zweit Verfahren eine Dauer von 3 Jahren gilt?
LG itak 65
Und danke fürs lesen.
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